Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 E 1215/05

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. September 2005 (Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VereinsG) wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- € festgesetzt.


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