Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1471/04.PVL
Tenor
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung wie folgt neu gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass die Umsetzung der Kreisoberamtsrätin C. -S. innerhalb der Abteilung VL des Beteiligten (aus dem Dezernat VL 1 zum Dezernat VL 3) der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW unterliegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten streiten über die personalvertretungsrechtliche Zuständigkeit bei der Umsetzung einer im Dienst des Kreises stehenden Beamtin innerhalb des Geschäftsbereichs des Beteiligten als Leiter der Dienststelle Kreispolizeibehörde (KPB).
4Dem Beteiligten als KPB unterstehen die beiden Abteilungen VL (Verwaltung/Logistik) und GS (Gefahrenabwehr/Strafverfolgung). Die genannten Abteilungen untergliedern sich ihrerseits in mehrere Dezernate, im Falle der Abteilung VL in die Dezernate VL 1, VL 2 und VL 3. Die KPB weist eine - im Kern durch die Geschäftsordnung für die Kreispolizeibehörden des Landes vorgegebene - von der allgemeinen Kreisverwaltung gesonderte Organisationsstruktur auf; allerdings werden bestimmte Aufgabengebiete der Abteilung VL (auch) im Geschäftsverteilungsplan der allgemeinen Kreisverwaltung des Kreises L. mit behandelt.
5Anfang 2003 beabsichtigte der Beteiligte die Umsetzung der Kreisoberamtsrätin C. -S. innerhalb der Abteilung VL vom Aufgabengebiet VL 1/Dezernat Personal zum Aufgabengebiet VL 3/ Dezernat Technik. Dies teilte er dem Personalrat der allgemeinen Kreisverwaltung mit Schreiben vom 16. Januar 2003 mit der Bitte um dessen Zustimmung mit. Der vorgenannte Personalrat stimmte der Maßnahme mit Schreiben vom 12. Februar 2003 zu; eine Beteiligung des Antragstellers erfolgte nicht. Frau C. -S. wurde daraufhin mit Wirkung vom 1. März 2003 in ihr neues Aufgabengebiet umgesetzt. Dort versieht sie bis heute ihren Dienst.
6Der Antragsteller erlangte Kenntnis von der Personalmaßnahme und forderte den Beteiligten mit Schreiben vom 12. März 2003 auf, ein Mitbestimmungsverfahren einzuleiten, weil sich die Maßnahme auf eine Beschäftigte der Dienststelle KPB beziehe. Anlässlich einer Erörterung der Angelegenheit am 26. März 2003 lehnte der Beteiligte dies ab. Er vertrat die Auffassung, dass ein (weiteres) Mitbestimmungsverfahren mit dem Antragsteller nicht durchzuführen, vielmehr in Gestalt des Personalrats der allgemeinen Kreisverwaltung die zuständige Personalvertretung an der Maßnahme beteiligt worden und damit das Mitbestimmungsverfahren insgesamt abgeschlossen sei.
7Am 2. Mai 2003 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet.
8Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts dem Antrag,
9festzustellen, dass die Umsetzung von Kreisoberamtsrätin C. -S. innerhalb der Abteilung VL des Landrates als Kreispolizeibehörde aus dem Dezernat VL 1 zum Dezernat VL 3 ohne Beteiligung des Antragstellers dessen Mitbestimmungsrecht gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG verletzt,
10mit einem dem Antrag gemäßen Ausspruch und im Wesentlichen folgender Begründung stattgegeben: Die Beschäftigten der Abteilung VL gehörten unabhängig von der Frage ihrer Anstellungskörperschaft (des Dienstherrn) personalvertretungsrechtlich der Dienststelle KPB als eigenständiger Dienststelle (§ 82 Abs. 1 LPVG NRW) an. Die personalvertretungsrechtliche Zuständigkeit folge nicht dem Dienstherrn, sondern der Dienststelle. Innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Organisationsstruktur für die Behörden der Landespolizei nähmen die in Rede stehenden Beschäftigten einschließlich der nach § 61 Satz 1 KrO NRW von der Kreisverwaltung zur Verfügung gestellten Kräfte Verwaltungsaufgaben für die Polizei wahr; das gelte selbst dann, wenn es nicht um unmittelbar polizeispezifische" Aufgaben, sondern um allgemeine", d.h. in jeder Verwaltung potenziell vorkommende Aufgaben gehe. Die Beschäftigten der Abteilung VL (einschließlich der Kreisbediensteten) seien darüber hinaus im Gebäude der KPB untergebracht. Im Ergebnis seien sie in die Dienststelle KPB eingegliedert. Für kreisangehörige Beschäftigte gelte Letzteres jedenfalls dann, wenn sie - wie in dem Fall der Frau C. -S. - nicht nur vertretungsweise oder vorübergehend, sondern dauerhaft Aufgaben der Abteilung VL wahrnähmen.
11Gegen diesen ihnen am 11. März 2004 zugestellten Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Beteiligten am 8. April 2004 Beschwerde eingelegt und sie nach entsprechender Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist am 12. Juli 2004 (rechtzeitig) begründet.
12Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Beteiligte im Wesentlichen geltend: Der Antragsteller habe in der Vergangenheit ein Mitbestimmungsrecht bei Personalmaßnahmen der hier in Rede stehenden Art wie auch bei Umsetzungen" von der allgemeinen Kreisverwaltung in die Abteilung VL nicht für sich reklamiert, wenn es um kreisbedienstete Mitarbeiter gegangen sei; auch noch nach der streitigen Personalmaßnahme hätten personelle Änderungen im Bereich VL unter ausschließlicher Mitwirkung des Personalrates des Kreises stattgefunden. Darüber hinaus habe der Antragsteller nicht - namentlich nicht durch eine Wahlanfechtung - beanstandet, dass die kreisbediensteten Mitarbeiter der Abteilung VL einschließlich Frau C. -S. bei den letzten Personalratswahlen ausschließlich an der Wahl des Personalrats der allgemeinen Kreisverwaltung teilgenommen hätten. Davon unabhängig lasse sich das vom Antragsteller nunmehr geltend gemachte Mitbestimmungsrecht aber auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer Eingliederung" der betreffenden Beschäftigten in die Dienststelle KPB ableiten. Von einer solchen Eingliederung könne nämlich nicht ausgegangen werden. Der Hinweis der Fachkammer auf die Unterbringung im Gebäude der KPB reiche in diesem Zusammenhang nicht aus; an weiteren Feststellungen fehle es in dem angefochtenen Beschluss. Im übrigen entspreche es einer namhaften Kommentar- Meinung (Havers), dass das sog. Verwaltungspersonal bei zu Kreispolizeibehörden bestimmten Oberkreisdirektoren (jetzt: Landräten), welches der Kreis nach § 50 Satz 1 KrO NRW (a.F.; jetzt: § 61 Abs. 1 Satz 1) zur Verfügung stelle, nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich in die Kreisverwaltung und nicht in die Polizeidienststelle eingeordnet sei. Dem sei zuzustimmen; dagegen gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass in Anwendung des § 61 Abs. 1 Satz 1 KrO NRW eine Änderung des Mitbestimmungsregimes habe erfolgen sollen. Im Übrigen erscheine es nicht zweifelhaft, dass die Belange der Kreisbediensteten am ehesten von dem Personalrat der Kreisverwaltung wahrgenommen werden könnten. Dieser sei nicht nur bei der Anstellungskörperschaft der betroffenen Bediensteten eingerichtet, sondern verfüge auch über die für die persönliche und berufliche Entwicklung der Kreisbediensteten erforderlichen Informationen und Möglichkeiten. Im konkreten Fall komme noch hinzu, dass Frau C. -S. unter entsprechender Begrenzung ihrer neuen Dezernentenstelle nicht mit polizei-/waffenspezifischen Aufgaben betraut worden sei. Schließlich ergebe sich aus (vom Beteiligten näher bezeichneten) ministeriellen Erlassen bzw. Schreiben, dass seit den Jahren 2001/2002 in den Dezernaten der Abteilung VL - unter schrittweiser Ersetzung entsprechenden landeseigenen Personals - vermehrt bzw. grundsätzlich nur noch Kreisbedienstete eingesetzt werden sollen. Auch unter Berücksichtigung dessen liege eine Ausgliederung" des jeweiligen Mitarbeiters aus der Kreisverwaltung ebenso wenig vor wie eine Eingliederung" in die Dienststelle KPB.
13Der Antragsteller fasst im Anhörungstermin vor dem Fachsenat seinen erstinstanzlichen Antrag (zur Klarstellung) dahingehend neu, dass er beantragt,
14festzustellen, dass die Umsetzung von Kreisoberamtsrätin C. -S. innerhalb der Abteilung VL des Beteiligten (aus dem Dezernat VL 1 zum Dezernat VL 3) der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW unterliegt,
15Der Beteiligte beantragt,
16den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag abzulehnen.
17Der Antragsteller beantragt,
18die Beschwerde zurückzuweisen.
19Er verteidigt den Beschluss der Fachkammer und tritt dem Vorbringen des Beteiligten entgegen. Im Kern führt er aus: Wegen der gesetzlich zwingend vorgegebenen Regelungen über die Mitbestimmung, auf welche der Personalrat nicht verzichten könne, sei das vom Beteiligten angesprochene Verhalten in der Vergangenheit für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. In der Sache komme es hier auf die tatsächliche Eingliederung der Beschäftigten in die jeweilige Dienststelle an. Der Begriff der Eingliederung umfasse die einzugliedernden Beschäftigten, die von diesen auszuübenden Tätigkeiten und den konkreten Arbeitsplatz bzw. Dienstposten, auf dem die Beschäftigung erfolgen solle. Mit Rücksicht auf den u.a. kollektiven Schutzzweck der Mitbestimmung bei Umsetzungen sei zumal bei der hier in Rede stehenden Maßnahmeart auch der Ort der Eingliederung maßgebend. Die vom Beteiligten weiter angesprochene schrittweise Ersetzung von Polizeibeamten des Landes durch Verwaltungsbeamte des Kreises in Teilen der Dienststelle KPB habe auf die Zugehörigkeit der in Zukunft auf den betreffenden Stellen tätigen Beschäftigten zu der Dienststelle KPB keine Auswirkungen.
20Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Personalakte, 1 Anlagenkonvolut) ergänzend Bezug genommen.
21II.
22Die zulässige, namentlich rechtzeitig eingelegte und begründete Beschwerde des Beteiligten hat in der Sache keinen Erfolg.
23Die mit Schriftsatz des Beteiligten vom 29. März 2006 beantragte förmliche Beteiligung des Personalrats des Kreises L. , vertreten durch dessen Vorsitzenden, an dem vorliegenden Verfahren brauchte nicht zu erfolgen. Denn jener Personalrat ist an dem konkreten Mitbestimmungsstreit zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten nicht (notwendig) beteiligt. Durch diesen Streit werden die Interessen der vertretenen Beschäftigten nicht unmittelbar berührt. Gegenstand des vorliegenden Beschlussverfahrens ist nämlich allein die Frage, ob ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers an der in Rede stehenden Personalmaßnahme besteht. Die Frage, ob ein Mitbestimmungsrecht (auch) des Personalrats des Kreises besteht, die sich diesem gegenüber wegen der insoweit bereits erfolgten Mitbestimmung in dem konkreten Fall im Übrigen nicht streitig stellt, ist demgegenüber durch den Fachsenat jedenfalls nicht unmittelbar beantworten.
24Der Antrag des Antragstellers ist zulässig.
25Namentlich fehlt es für die Weiterverfolgung des konkreten, in seinem inhaltlichen Kern durch die klarstellende Neufassung unverändert gebliebenen Antrags nicht an dem erforderlichen Feststellungs- bzw. Rechtsschutzinteresse. Letzteres ist nicht dadurch entfallen, dass die in Rede stehende Maßnahme - die Umsetzung der Kreisoberamtsrätin C. -S. vom Dezernat VL 1 in das Dezernat VL 3 - bereits vollzogen worden ist. Denn hierdurch ist keine Erledigung des konkreten Mitbestimmungsstreits eingetreten. Das Mitbestimmungsverfahren könnte auch zum jetzigen Zeitpunkt noch nachträglich eingeleitet und durchgeführt werden. Frau C. -S. hat den fraglichen Dienstposten, auf den sie umgesetzt worden ist, noch inne. Deshalb könnte die Umsetzung auch jetzt ggf. noch rückgängig gemacht oder modifiziert werden, da der Dienstherr den Aufgabenbereich eines Beamten im Grundsatz jederzeit verändern kann.
26Der (neu gefasste) Antrag ist auch begründet. Dem Antragsteller steht das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW zu; er ist die in dem unstreitig erforderlichen Mitbestimmungsverfahren zu beteiligende, zuständige Personalvertretung. Das statt dessen von dem Beteiligten (allein) mit dem Personalrat der allgemeinen Kreisverwaltung durchgeführte Mitbestimmungsverfahren ist nicht das gesetzlich gebotene Mitbestimmungsverfahren gewesen. Es konnte deswegen die Beteiligung des Antragstellers nicht ersetzen.
27Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 hat der Personalrat" mitzubestimmen (u.a.) bei Umsetzungen innerhalb der Dienststelle für die Dauer von mehr als drei Monaten. Darüber, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Mitbestimmungstatbestandes im Falle der streitbefangenen Umsetzung der Kreisoberamtsrätin C. -S. zum 1. März 2003 vorliegen, besteht zwischen den Beteiligten - zu Recht - kein Streit. Es steht vielmehr allein in Frage, ob der Antragsteller derjenige (der richtige bzw. zuständige) Personalrat ist, welcher betreffend die in Rede stehende Maßnahme mitzubestimmen hat; dies ist der Fall.
28Im Mitbestimmungsverfahren nach § 66 LPVG NRW zu beteiligen ist grundsätzlich der Personalrat, der dem Dienststellenleiter zugeordnet ist, welcher die jeweils in Rede stehende mitbestimmungsbedürftige Maßnahme beabsichtigt.
29Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 66 Rn. 55.
30Bezieht sich eine Maßnahme in ihren Auswirkungen ausschließlich auf Beschäftigte einer (bestimmten) Dienststelle, so ist für den Regelfall davon auszugehen, dass der Dienststellenleiter in seiner Funktion als Leiter dieser Dienststelle handeln will.
31Vgl. entsprechend zur Abgrenzung von örtlichem Personalrat und Gesamtpersonalrat nach Maßgabe der konkreten Auswirkungen der Maßnahme auf die Beschäftigten: BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2004 - 6 P 1.04 -, PersR 2004, 396 = ZfPR 2004, 396 = PersV 2005, 33; Beschluss des Fachsenats vom 1. Dezember 2005 - 1 A 2278/03.PVL.
32Das gilt auch dann, wenn er - wie etwa der Beteiligte - in Mehrfachfunktion noch Leiter anderer Dienststellen ist. Ob sich der Dienststellenleiter ggf. im Irrtum über die zutreffende Zuordnung eines Beschäftigten zu dessen Beschäftigungsdienststelle befindet, ist für die objektive Zuordnung seiner Maßnahme, an welche die Bestimmung des zu beteiligenden - zuständigen - Personalrats anzuknüpfen hat, ohne Belang.
33Die in Rede stehende Umsetzungsmaßnahme beschränkt sich in ihren konkreten Auswirkungen auf den Organisationsbereich und die Beschäftigten der KPB des Kreises L. , deren Dienststellenleiter der Beteiligte ist. Die Maßnahme wurde von dem Beteiligten daher in dieser Funktion getroffen.
34Bei den Kreispolizeibehörden handelt es sich im personalvertretungsrechtlichen Sinne um eigenständige - von der Dienststelle (allgemeine) Kreisverwaltung" zu unterscheidende - Dienststellen mit der Konsequenz, dass bei ihnen für die dort Beschäftigten auch entsprechende eigenständige Polizei-Personalräte zu bilden sind. Dies ergibt sich unmittelbar aufgrund der gesetzlichen Sondervorschriften in §§ 81 ff. LPVG NRW, darunter namentlich § 82 Abs. 1 LPVG NRW, welcher insoweit den allgemeinen Dienststellenbegriff im Sinne des § 1 LPVG NRW für den Bereich der Polizeidienststellen ergänzt und modifiziert. Die den Polizeidienststellen zugehörigen Beschäftigten sind hierdurch (lediglich) personalvertretungsrechtlich diesen Dienststellen eingegliedert worden.
35Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 81 Rn. 2 (am Ende).
36Die streitbefangene Umsetzung der Kreisoberamtsrätin C. -S. bezieht sich auf eine Beschäftigte einer solchen Polizeidienststelle; die Betroffene ist nämlich Beschäftigte der Dienststelle KPB und nicht (mehr) eine solche der allgemeinen Verwaltung des Kreises.
37Das gilt unabhängig davon, dass Dienstherr und Anstellungskörperschaft der angesprochenen Beschäftigten der Kreis L. (geblieben) ist, wohingegen Dienstherr der in der KPB Beschäftigten das Land ist, soweit es sich um Landesbedienstete handelt. Eine Zuordnung nach dem Dienstherrn bzw. der Anstellungskörperschaft entspricht zwar im Ausgangspunkt dem Ansatz in § 5 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW, wonach Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes die Beamten, Angestellten und Arbeiter der in § 1 bezeichneten Körperschaften sind, zu denen das Land und die Kreise zählen. Dieser (Grund-)Ansatz wird aber, wie dargelegt, durch die (Sonder-)Regelung in § 82 Abs. 1 LPVG NRW modifiziert, wonach Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes - soweit es um Aufgaben der Polizei als Landesaufgaben geht (§§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 POG NRW) - gerade nicht unmittelbar die Behörden des Landes oder des Kreises, sondern u.a. die Kreispolizeibehörden als eingenständiger Typus von Dienststellen sind. Für sie wird nach (bzw. in entsprechender Anwendung des) § 61 Abs. 1 Satz 1 KrO NRW vorausgesetzt, dass der Kreis Einrichtungen und Dienstkräfte zur Verfügung stellt. Sind diese Dienstkräfte mithin in einer anderen Dienststelle als der allgemeinen Kreisbehörde tätig, in diese eingegliedert, so entspricht es den von § 81 LPVG NRW in Bezug genommenen allgemeinen Regeln, dass diejenige Personalvertretung zuständig ist, welche dem Dienststellenleiter zugeordnet ist. Das ist hier der Antragsteller, soweit der Beteiligte in seiner Funktion als Leiter der Kreispolizeibehörde Maßnahmen ergreift.
38Das zugrunde gelegt, wird Kreisoberamtsrätin C. -S. ausschließlich als Beschäftigte der KPB von der Umsetzungsmaßnahme betroffen. Zwar ist sie im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 LPVG Beamtin (Bedienstete) des Kreises L. . Der Kreis ist aber - vor dem Hintergrund einerseits des Landesorganisationsrechts und andererseits der in §§ 81, 82 LPVG NRW enthaltenen personalvertretungsrechtlichen Sonderregelungen - weder Träger der ihm angegliederten KPB noch die für die im Streit stehende Maßnahme personalvertretungsrechtlich zuständige Dienststelle. Die gemäß § 82 Abs. 1 LPVG NRW von den speziell geregelten Polizeidienststellen mit umfassten Kreispolizeibehörden - als eigenständige Dienststellen - sind vielmehr untere Landesbehörden (§ 9 Abs. 2 LOG), wobei der Landrat (früher: der Oberkreisdirektor) die Behördenleitung als staatliches Organ im Wege der Organleihe (bzw. Institutionsleihe) ausübt.
39Vgl. Kirchhof/Wansleben/Becker/Plückhahn, KrO NRW, Kommentar, § 61 Erl. 1.1.; Erichsen, Kommunalrecht des Landes NRW, 2. Aufl., § 7 B 3 b; Vietmeier, Die staatlichen Aufgaben der Kommunen und ihre Organe, 1992, S. 209.
40Ob diejenigen Beschäftigten, welche als Kreisbedienstete den Landrat bestimmungsgemäß bei der Erfüllung der Aufgaben der KPB unterstützen, ihrerseits - als personelle Mittel des entliehenen Organs - von der Organ- bzw. Institutionsleihe (automatisch) miterfasst werden, oder ob sie mit Blick auf die in § 61 Abs. 1 Satz 1 KrO NRW enthaltene Regelung, wonach die Kreise die erforderlichen Dienstkräfte zur Verfügung zu stellen" haben,
41wobei allerdings diese sich auf die unteren staatlichen Verwaltungsbehörden" beziehende Vorschrift auf die Kreispolizeibehörden" als sonstige untere Landesbehörden jedenfalls nicht unmittelbar anwendbar ist, vgl. dazu Vietmeier, a.a.O., S. 209 (wegen der fehlenden Rechtsgrundlage Analogie erwägend) sowie Kirchhof/Wansleben/Becker/Plück-hahn, a.a.O., § 61 Erl. 1.1 (Zurverfügungstellung nur auf freiwilliger Basis"),
42erst aufgrund einer besonderen Personalmaßnahme des Kreises bzw. dessen Personalhoheit wahrnehmenden Landrats in die Erfüllung der staatlichen Aufgaben des Entleihers des Organs (hier: des Landes) mit einbezogen werden, bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Klärung. Die Frage der Zugehörigkeit eines Beschäftigten zu einer bestimmten Dienststelle beurteilt sich nämlich anerkanntermaßen jedenfalls nicht ausschließlich nach formalen Kriterien wie namentlich dem der Beschäftigung zugrunde liegenden Dienstverhältnis zu einem bestimmten Dienstherrn. Wie etwa bei Leiharbeitnehmern oder sonstiger Gestellung von Dienstkräften durch Dritte ist vielmehr auch hier letztlich ausschlaggebend das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis und dessen nähere Ausgestaltung innerhalb der Dienststelle. Das gilt insbesondere dann, wenn es - wie hier - an originären beamten- oder privat(arbeits)rechtlichen Beziehungen gerade zu der Dienststelle fehlt, für die und in deren Arbeitsumfeld der Beschäftigte tatsächlich (bis auf Weiteres) dauerhaft tätig ist. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die Belange des jeweiligen Beschäftigten von der Personalvertretung wahrgenommen werden sollen, die am ehesten zu seinem Wohl tätig werden kann. Das ist aber der Personalrat, der bei der Dienststelle gebildet ist, die die konkreten Bedingungen der Dienstleistung des Beschäftigten in persönlicher und sachlicher Hinsicht festlegt und die Beachtung ihrer Anweisungen überwacht.
43Vgl. insbesondere BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 - 6 P 29.82 -, PersV 1985, 164; dazu auch Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 10 Rn. 11, m.w.N.
44Der hiermit angesprochenen Frage der organisatorischen und tatsächlichen Eingliederung des Beschäftigten in die Dienststelle kommt namentlich auch dann Bedeutung zu, wenn es - wie hier - um die Abgrenzung des Personenkreises der Polizeibeschäftigten im Sinne des § 81 LPVG NRW bei den zu Kreispolizeibehörden bestimmten Kreisen von den sonstigen Beschäftigten der (allgemeinen) Kreisverwaltung geht. Dies gilt unbeschadet insoweit gelegentlich vorkommender - bezogen auf die vom konkreten Antrag betroffene Kreisoberamtsrätin im Übrigen nicht ersichtlicher - Abgrenzungsschwierigkeiten (z.B. in Bezug auf Mischtätigkeiten" wie die jeweils teilweise Erfüllung von Aufgaben der KPB und solchen der Selbstverwaltung des Kreises).
45Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 82 Rn. 10.
46Mit Blick darauf, dass § 81 LPVG NRW die Beschäftigten der Polizei bei den in § 82 bestimmten Polizeidienststellen" umfassend einbezieht und sich nicht etwa auf (im Landesdienst stehende) Polizeibeamte beschränkt, besteht jedenfalls nicht von vornherein eine rechtliche Schranke, auch Kreisbedienstete, die ihren Dienstherrn nicht wechseln, in den Kreis dieser Beschäftigten" einzubeziehen. Um die Vorschrift nicht teilweise leerlaufen zu lassen, ist eher das Gegenteil der Fall. Allerdings bedarf es letztlich immer einer Gesamtwürdigung der jeweiligen tatsächlichen Gegebenheiten.
47Die Eingliederung eines Beschäftigten in eine Dienststelle setzt (allgemein) voraus, dass der Betreffende in den organisatorischen Zusammenhang der betreffenden Dienststelle aufgenommen wird und an der Erfüllung der ihr gestellten Aufgaben unter dem Direktionsrecht des Dienststellenleiters mitwirkt.
48Vgl. zuletzt Beschluss des Fachsenats vom 1. Dezember 2005 - 1 A 5002/04.PVL -.
49Dies geschieht dabei zum einen durch tatsächliche Aufnahme der vorgesehenen Arbeit im Rahmen der Arbeitsorganisation der Dienststelle. Zum anderen ist ein rechtliches Band erforderlich, durch welches ein Weisungsrecht der Dienststelle, verbunden mit entsprechenden Schutzpflichten, und damit korrespondierend die Weisungsgebundenheit des Dienstleistenden, verbunden mit entsprechenden Schutzrechten, begründet werden. Im Regelfall wird diese Rechtsbeziehung zur Dienststelle durch Begründung eines Beamten- oder Arbeitsverhältnisses hergestellt; es kommen als Grundlage der Eingliederung aber auch mehrseitige Rechtsbeziehungen in Betracht.
50Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juni 2002 - 6 P 12.01 -, PersR 2002, 467 = ZfPR 2002, 323 = PersV 2003, 24, und vom 6. September 1995 - 6 P 9.93 -, BVerwGE 99, 214.
51Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die im Streit stehende Eingliederung der Kreisoberamtsrätin C. -S. in die KPB des Beteiligten erfüllt.
52Soweit der Beteiligte zur Begründung seiner hiervon abweichenden Auffassung u.a. auf die Kommentierung bei Havers,
53Landespersonalvertretungsgesetz NRW, 9. Aufl., § 81 Erl. 4,
54verweist, derzufolge die vom Kreis der KPB zur Verfügung gestellten Dienstkräfte nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich in die Kreisverwaltung - und nicht die KPB - eingeordnet seien, teilt der Fachsenat jene Bewertung zumal in ihrer Allgemeinheit nicht. Denn zum einen wird durch eine derart generelle Festlegung eine nähere Würdigung der jeweiligen tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls unzulässigerweise vorweggenommen. Zum anderen erschließt sich nicht, aufgrund welcher der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Fachsenats für den Begriff der Eingliederung nach dem Vorstehenden relevanten (Einzel-)Umstände der vom Beteiligten in Bezug genommene Autor zu seinem Ergebnis einer durchgängig oder zumindest für den Regelfall fehlenden Ausgliederung der in Rede stehenden Dienstkräfte aus der Kreisverwaltung sowie zugleich fehlenden Eingliederung in die KPB gelangt. Soweit der Beteiligte in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hinweist, die Verpflichtung aus § 61 Abs. 1 Satz 1 KrO NRW habe keine Veränderung hinsichtlich der Mitbestimmung bewirken sollen, wird dabei - unabhängig von der schon angesprochenen Zweifelsfrage der Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf der KPB vom Kreis zur Verfügung gestellte Dienstkräfte - verkannt, dass die angesprochene Vorschrift der Kreisordnung keinerlei objektiven Anhalt dafür bietet, dass mit ihr überhaupt - sei es auch nur mittelbar - mitbestimmungsrechtliche Fragen geregelt worden sind.
55Demgegenüber rechtfertigen nach Auffassung des Fachsenats die nachfolgend angeführten Umstände die Annahme, dass die Kreisoberamtsrätin C. -S. im Zeitpunkt ihrer Umsetzung - und auch jetzt noch - in einem solchen Umfang tatsächlich in die Dienststelle KPB des Beteiligten eingegliedert (gewesen) ist, dass jedenfalls bloße Verwendungsentscheidungen wie die in Rede stehende Umsetzung innerhalb einer Abteilung der KPB sich - namentlich auch unter Berücksichtigung der oben angesprochenen (und von dem Beteiligten seinerseits mit in Bezug genommenen) Zielsetzung, den Personalrat zu beteiligen, der am ehesten die konkreten Bedingungen der Dienstleistung beurteilen kann - auf sie ausschließlich als Beschäftigte dieser Dienststelle beziehen. Ob für andere Arten von Personalmaßnahmen - etwa solche statusberührender Art und ggf. auch für die erstmalige Zuweisung eines Dienstpostens im Bereich der KPB oder die Rücksetzung in den Bereich der allgemeinen Kreisverwaltung - eine andere Sichtweise angezeigt sein mag, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, wobei in den beiden letztgenannten Beispielsfällen allerdings Vieles dafür spricht, dass entsprechend den für Versetzungen und Abordnungen geltenden personalvertretungsrechtlichen Grundsätzen sowohl der Personalrat der abgebenden" als auch derjenige der aufnehmenden" Dienststelle zu beteiligen ist. Im Einzelnen gilt:
56Kreisoberamtsrätin C. -S. ist im Zeitpunkt der streitbefangenen Umsetzung bereits in die Arbeitsorganisation der KPB eingegliedert gewesen und sollte auch nach der Umsetzung dort verbleiben. Sie hat lediglich innerhalb dieser Organisation ihren Dienstposten gewechselt. Die Abteilung VL, innerhalb derer die in Rede stehende Beschäftigte umgesetzt worden ist, ist einschließlich ihrer Binnengliederung in drei Dezernate eindeutig Teil der Organisation des Beteiligten in seiner Funktion als Kreispolizeibehörde. Dies erschließt sich bereits aus den bindenden organisatorischen Vorgaben in §§ 1 und 6 der Geschäftsordnung für die Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen in der nunmehr geltenden Fassung vom 22. Oktober 2004, die wegen der Einzelheiten der organisatorischen Gliederung auf den Rd.Erl. des IM vom 29. Oktober 1997 (SMBl. NRW 2052) und den dortigen Organisationsplan (Anlage 1) Bezug nehmen; das vom Beteiligten im vorliegenden Verfahren übersandte Organigramm zu der organisatorischen Gliederung der KPB im Kreis L. weist nichts Abweichendes aus. Wie bereits die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss mit Recht ausgeführt hat, ist es demgegenüber unerheblich, dass der Geschäftsverteilungsplan der allgemeinen Kreisverwaltung, den der Beteiligte im ersten Rechtszug übersandt hat, auch Ausführungen zur Abteilung VL der KPB enthält; diesen kann schon aus Rechtsgründen höchstens eine deklaratorische Bedeutung bzw. eine bloße Hinweisfunktion zukommen. Keinesfalls ist auf diese Weise die Abteilung VL aus der KPB ausgegliedert und statt dessen (wieder) der allgemeinen Kreisverwaltung organisationsrechtlich zugeordnet worden. Aus dem Fehlen eines gesonderten Geschäftsverteilungsplans für die KPB (vgl. Schriftsatz des Beteiligten vom 20. März 2006) ergibt sich nichts anderes.
57Auf der Grundlage dieser Organisationsstruktur ist Kreisoberamtsrätin C. - S. zugleich in die hierarchische Ämtergliederung und in die Arbeitsabläufe ihrer der Dienststelle KPB zugehörigen Abteilung eingegliedert. Ihr ist seit ihrer Überstellung in den Geschäftsbereich der KPB dort ein fester Dienstposten zugewiesen. Zugleich untersteht sie betreffend ihre dienstliche Aufgabenerfüllung - ebenso wie ihre Kollegen/-innen aus dem polizeilichen Landesdienst - den fachlichen Weisungen ihres Abteilungsleiters als Vorgesetzten sowie dem Direktionsrecht des Beteiligten in seiner Funktion als Leiter der Dienststelle KPB. Das umfasst u.a. auch Entscheidungen über die konkrete Art sowie Zeit und Ort des Arbeitseinsatzes. Es besteht mithin ein Weisungsrecht gleicher Art, wie es auch für ein unmittelbar zwischen der Dienststelle und dem Beschäftigten bestehenden Dienst- oder Arbeitsverhältnis typisch" wäre. Das erforderliche rechtliche Band" wird man in diesem Zusammenhang im Kern in der zwischen dem Kreis und dem Land Nordrhein-Westfalen bestehenden Organleihe (Institutionsleihe) sehen müssen, die es dem Landrat in seiner Funktion als KPB und insoweit selbst den Weisungen des Landes unterliegender Behörde staatlicher Verwaltung selbstverständlich auch ermöglichen muss, die ihm zur Erfüllung seiner Aufgabe (u.a. vom Kreis) zugewiesenen Beschäftigten für jene Aufgabenerfüllung weisungsgebunden mit heranzuziehen. Von Angelegenheiten des beamtenrechtlichen Status sowie von einer etwaigen Rückgängigmachung der Zuweisung zur KPB einmal abgesehen besteht im gleichen Zuge nur noch eine eingeschränkte - also nicht mehr voll vorhandene - Personalhoheit"
58vgl. in Abgrenzung hierzu BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2003 - 6 P 8.02 -, PersR 2004, 148 = ZfPR 2003, 259, betreffend für den Krankentransport eingesetzte Fremdfirmen, denen bei der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe die volle" Personalhoheit verbleibt,
59des Landrats als Verwaltungsspitze der (allgemeinen) Kreisverwaltung. Diese erstreckt sich dabei namentlich nicht mehr auf Fragen der konkreten Verwendung und von Art und Inhalt der Tätigkeit, soweit die Auswirkungen einer Maßnahme innerhalb des der KPB zugehörigen Aufgabenbereichs verbleiben.
60Auf ihrem somit organisationsrechtlich sowie arbeitsablauftechnisch der KPB zugeordneten (alten und neuen) Dienstposten nimmt die betroffene Beschäftigte - soweit ersichtlich - auch ausschließlich Aufgaben der Dienststelle KPB wahr. In welchem Umfang es sich dabei im engeren Sinne um rein polizeispezifische" bzw. sicherheitsrelevante Aufgaben oder aber um allgemeine Verwaltungstätigkeit, wie sie mehr oder weniger in jeder Dienststelle vorkommt, handelt, ist hierfür ohne Bedeutung. Denn ebenso wie der Landrat selbst wird Frau C. -S. in ihrem dienstlichen Aufgabenbereich für die KPB und damit zur Unterstützung des ausgeliehenen Organs in einer staatlichen Verwaltungsfunktion (des Landes) tätig. Dass sie vom Kreis L. , ihrem Dienstherrn, dem Land Nordrhein-Westfalen für diese Funktion zur Verfügung gestellt worden ist, ist weder für die Prägung der von ihr tatsächlich wahrgenommenen Aufgabe noch für das dem Direktionsrecht des Dienststellenleiters korrespondierende, dabei auch personenbezogene Unterstellungsverhältnis von entscheidender Bedeutung. Gerade die streitbefangene Umsetzung - die in Rede stehende Kreisoberamtsrätin folgte im Dezernat AL 3 einem Landes(polizei)beamten nach - verdeutlicht im Übrigen die weitgehende Austauschbarkeit" der Dienstkräfte in der KPB bzw. zumindest deren Abteilung VL unabhängig von der Dienstherrenzugehörigkeit.
61Zu diesen bereits wesentlichen eingliederungsrelevanten Umständen kommt lediglich noch weiter hinzu - und ist nicht etwa (wie der Beteiligte rügt) einziger Anknüpfungspunkt für die Bejahung der Eingliederung -, dass Kreisoberamtsrätin C. -S. neben den sachlichen auch räumliche Berührungspunkte zu den übrigen Mitarbeitern der Dienststelle KPB hat,
62vgl. zur Bedeutung dieses Gesichtspunkts etwa BVerwG, Beschluss vom 6. September 1995 - 6 P 9.93 -, a.a.O., m.w.N.,
63indem sie mit diesen Mitarbeitern in einem Gebäude gemeinsam untergebracht und damit auch von ihrem konkreten Arbeitsumfeld her nicht in irgendwie erkennbarer Weise aus der Dienststelle KPB ausgegrenzt" ist. Den Fragen der personellen Umgebung und des örtlichen Aufgabenfeldes kommt im Übrigen gerade auch im Zusammenhang mit dem kollektiven Schutzgedanken der Mitbestimmung bei Umsetzungen eine durchaus beachtliche Bedeutung zu.
64Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2003 - 1 A 3411/01.PVB -.
65Schließlich ist hier auch unter dem Gesichtspunkt der nicht nur kurzfristigen Dauer der Beschäftigung für die betreffende Dienststelle die Eingliederung der Kreisoberamtsrätin C. -S. in die KPB nicht zu bezweifeln. Schon im Zeitpunkt der streitbefangenen Umsetzung hatte die genannte Beschäftigte einen ihr nicht nur vertretungsweise oder vorübergehend zugewiesenen Dienstposten in der Abteilung VL der KPB inne; durch die Umsetzung hat sich daran - also an einer Beschäftigung auf (nicht absehbar eingeschränkte) Dauer" - nichts geändert. Die grundsätzlich bestehende Möglichkeit, einen Beamten jederzeit wieder neu umzusetzen, was auch eine potenzielle künftige Herauslösung aus dem Aufgabenbereich der KPB und Rückführung" in den Dienst der allgemeinen Kreisverwaltung mit einschließt, ändert an dieser Betrachtung nichts; an ihr kann sich die aktuelle Zuordnung eines Beschäftigten zu einer bestimmten Dienststelle nicht maßgeblich ausrichten.
66Dies gilt auch unbeschadet der dem Landrat in seiner Funktion als Verwaltungsspitze des Kreises verbleibenden, aus der Personalhoheit der Selbstverwaltungskörperschaft erwachsenden Rechte (z.B. hinsichtlich der näheren Auswahl des für einen Einsatz bei der KPB geeigneten und/oder wegen anderer vorrangiger Aufgaben unabkömmlichen Personals). Derartige Auswahlgesichtspunkte mögen ggf. andere Maßnahmen wie die Zusetzung" eines Beschäftigten von der Kreisverwaltung zur KPB oder die Wegsetzung" von dort zur Kreisverwaltung maßgeblich prägen. Bei der hier in Rede stehenden Umsetzung innerhalb der Organisationsstrukturen der KPB und (allein) in deren Aufgabenbereich treten sie dagegen in den Hintergrund, denn dabei geht es in erster Linie um die sachgerechte Besetzung von Dienstposten im Innenbereich" der KPB unter Zurückgreifen auf dort bereits vorhandenes Personal. Diesbezüglich ist auf der Seite des Personalrats im Übrigen der Antragsteller näher am Geschehen" als der Personalrat der (allgemeinen) Kreisverwaltung. Ersterer vermag wegen seiner örtlichen und sachlichen Nähe zur konkreten Aufgabenerfüllung die jeweiligen Bedingungen der Dienstleistung bzw. des Arbeitseinsatzes auf den einzelnen Dienstposten in der Regel wohl am besten einzuschätzen und damit am ehesten" zum Wohle der jeweils betroffenen Beschäftigten tätig zu werden. Ein eventuell besserer Informationsstand des Personalrates des Kreises mit Blick auf die allgemeine persönliche und berufliche Entwicklung des betroffenen Kreisbediensteten, worauf der Beteiligte hinweist, tritt demgegenüber nach dem konkreten Inhalt der hier streitigen Maßnahme und deren begrenzten Auswirkungen für das berufliche Fortkommen (soweit nicht ein sog. Beförderungsdienstposten" in Rede steht) in den Hintergrund.
67Die weiteren Einwendungen bzw. Argumente des Beteiligten sind ebenfalls nicht geeignet, die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses durchgreifend in Zweifel zu ziehen:
68Soweit der Beteiligte darauf hingewiesen hat, Kreisbedienstete wie Frau C. - S. hätten sich an den (letzten) Wahlen des Antragstellers nicht beteiligt bzw. seien hierfür nicht zugelassen gewesen, ohne dass allerdings eine Wahlanfechtung erfolgt sei, bedarf es aus Anlass des vorliegenden Verfahrens keiner näheren Befassung mit der Frage, ob ggf. eine fehlerhafte Wahl vorgelegen hat. Denn die Zuständigkeit des Personalrats in einem konkreten Mitbestimmungsverfahren leitet sich nicht zwangsläufig und automatisch aus der Wahlberechtigtenstellung eines Beschäftigten ab, wenn auch in jenem Zusammenhang an den Beschäftigtenbegriff angeknüpft wird (§ 10 Abs. 1 LPVG NRW) und der Personalrat regelmäßig allein die wahlberechtigten Beschäftigten vertritt.
69Vgl. zum möglichen Auseinanderfallen von Wahlberechtigung und Mitbestimmung - dort bezogen auf das Beispiel der Leiharbeitnehmer - etwa BVerwG, Beschluss vom 6. September 1995 - 6 P 9.93 -, a.a.O.
70Vielmehr ist hier die gebotene Abgrenzung von Zuständigkeiten maßnahmebezogen vorzunehmen. Solches ist vorstehend geschehen.
71Der Umstand, dass der Antragsteller abgesehen von dem Fall der Frau C. - S. eine Zuständigkeit im Mitbestimmungsverfahren betreffend vergleichbare Personalmaßnahmen bisher angeblich nicht geltend gemacht hat, ist für das objektive Bestehen eines Mitbestimmungsrechts, wie es hier bezogen auf einen konkreten Fall festgestellt werden soll, ohne Bedeutung. Ein genereller Verzicht" auf die gesetzlich vorgeschriebene Mitbestimmung ist - zumal für künftige Fälle - bezogen auf bestimmte Arten von Angelegenheiten nicht wirksam möglich. Für eine Verwirkung des Rechts auf Mitbestimmung gerade in dem hier in Rede stehenden Fall ist nichts ersichtlich.
72Der in ministeriellen Erlassen bzw. Schreiben geforderte verstärkte Einsatz von Kreisbediensteten (unter Ersetzung bisheriger Landesbediensteter) in bestimmten Dezernaten der Abteilung VL der KPB trifft keine Aussage über personalvertretungsrechtliche Zuständigkeitsfragen. Er ist allenfalls ein Indiz dafür, dass den Kreisbediensteten nach und nach ein noch gewichtigerer Anteil an der Aufgabenerfüllung und zugleich der personellen Ausfüllung der Organisationsstruktur der KPB zufällt, was ihrer Eingliederung in diese Dienststelle nicht entgegensteht, sondern sie umso mehr plausibel erscheinen lässt.
73Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
74Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
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