Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 4269/03

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus G. wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.000,-- EUR festgesetzt.


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