Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 3914/03

Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert:

Der Bescheid des Rechtsvorgängers des Beklagten vom 26. April 2000 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 9. Juni 2000 wird aufgehoben, soweit ein Beitrag von mehr als 18.291,-- DM festgesetzt wurde.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.117,35 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.