Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 B 574/06
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der An-tragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 234,63 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 398/06 vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 11. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 16. Januar 2006 anzuordnen,
4zu Recht abgelehnt. Nach den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen allein maßgeblichen Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO ) bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides nach § 80 Abs. 5 und entsprechend Abs. 4 Satz 3 VwGO, weil es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren Erfolg haben wird.
5Der Einwand des Antragstellers, die Gasleitungen und Gaslaternen seien verrottet gewesen, kann schon deshalb keinen Erfolg des Klageverfahrens nach sich ziehen, da, wenn dieser Vortrag richtig ist, die Maßnahme dann beitragsfähig nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) als eine (nachmalige) Herstellung gewesen ist. Darüber hinaus hat sich das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung der Maßnahme als Verbesserung an der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ausgerichtet,
6vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 15 A 465/99 , NVwZ-RR 2002, 299 (301); zuletzt bestätigt durch Beschluss vom 8. Juni 2005 15 B 875/05 , S. 2 des amtlichen Umdrucks.
7Ob die Ausgestaltung der Beleuchtung im Einzelnen vom weiten Ausbauermessen des Antragsgegners gedeckt ist, kann im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht weiter überprüft werden.
8Vgl. zu den eingeschränkten Überprüfungsmaßstäben des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 15 B 3022/93 , NWVBl. 1994, 337 f.
9Für die Beitragsfähigkeit der Maßnahme ist es unerheblich, ob die Beitragspflichtigen über die beabsichtigte Ausbaumaßnahme zuvor informiert worden sind.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2001 15 A 4752/01 , S. 4 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 15. Februar 2000 15 A 4167/96 , S. 11 des amtlichen Umdrucks.
11Schließlich ist auch das Abrechnungsgebiet richtig erfasst worden. Dem N.-----pfad zuzurechnender Aufwand ist nicht in die Berechnung eingeflossen.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes.
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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