Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 4323/03.A
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Oktober 2003 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
31. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
4Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Daran fehlt es hier. Die von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,
5"welche Anforderungen an ein klinisches Gutachten zum Nachweis einer posttraumatischen Belastungsstörung und damit eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses zu stellen sind,"
6wäre in einem Berufungsverfahren nicht klärungsfähig.
7Es ist schon zweifelhaft, ob sich die genannte Frage in einem etwaigen Berufungsverfahren überhaupt stellen würde. Denn nach der Rechtsprechung des Senats ist die Behandlung psychischer Erkrankungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen, paranoider Psychosen und Schizophrenien in der Türkei grundsätzlich sichergestellt. Nur wenn ein Asylbewerber substantiiert geltend macht, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei schwerwiegende Gesundheitsgefahren - etwa wegen einer zu erwartenden erheblichen Verschlimmerung psychischer Leiden - drohen, die wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls medizinisch in der Türkei nicht ausreichend behandelt werden können, ist eine auf den Einzelfall bezogene detaillierte Sachverhaltsaufklärung erforderlich.
8Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juni 2002
9- 8 A 4782/99.A -, vom 18. Januar 2005
10- 8 A 1242/03.A - und vom 19. April 2005
11- 8 A 273/04.A -.
12Ob das Vorbringen der Kläger diesen Anforderungen genügt, kann aber dahinstehen.
13Die Grundsatzrüge ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil die von den Klägern als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich ist. Die Anforderungen an die Qualität eines Gutachtens, das zum Nachweis einer posttraumatischen Belastungsstörung dienen soll, lassen sich nicht abstrakt bestimmen. Die Würdigung der Qualität eines Beweismittels richtet sich nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet.
14Vgl. Höfling/Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., 2006, § 108 Rn. 45; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., 2005, § 108 Rn. 4.
15Ebenso wie es dem Gericht bei der Ermittlung des Sachverhalts verboten ist, eine Auswahl und Selektion von Beweismitteln vorzunehmen und abweichende Erkenntnismittel nicht in nachprüfbarer Weise zu berücksichtigen, muss es bei der ihm obliegenden Würdigung eines Beweismittels alle sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens ergebenden Umstände einbeziehen und sich mit den einzelnen Gesichtspunkten abwägend auseinander setzen.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2002 - 8 C 37.01 -, NVwZ 2003, 224.
17Der Verfahrensgrundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass das Gesetz dem Richter grundsätzlich - vorbehaltlich hier nicht in einschlägiger ausdrücklicher Regelungen wie etwa in § 105 VwGO i.V.m. § 165 ZPO oder in § 98 VwGO i.V.m. §§ 415 bis 419 ZPO - keine festen Regeln für seine Überzeugungsgewinnung bzw. Sachverhalts- und Beweiswürdigung vorschreibt. Demzufolge handelt es sich bei der richterlichen Überzeugungsbildung um einen inneren Wertungsvorgang, der sich in der Person des Richters vollzieht. Die Grenzen der freien Beweiswürdigung sind nur dann verletzt, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, wenn es insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn es aus sonstigen Gründen die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie die allgemeinen Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten hat. Sinn und Zweck der freien richterlichen Beweiswürdigung ist es, das Gericht nicht an starre Regeln zu binden, sondern ihm zu ermöglichen, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005
19- 1 C 29.03 -, BVerwGE 122, 376, m.w.N.
20Dabei gilt der allgemeine Grundsatz, dass "das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen muss, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind."
21BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180.
22Davon ausgehend können die Beweiseignung und die Überzeugungskraft eines Gutachtens nicht allgemein und generell bestimmt werden. Ob ein Gutachten ausreicht, dem Gericht die Überzeugung zu vermitteln, dass eine psychische Erkrankung wie etwa eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, ist nur in Bezug auf den konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung von Art und Gewicht der sonstigen in die Überzeugungsbildung einfließenden Umstände zu beantworten. Je unabweisbarer die geltend gemachten Krankheitssymptome sind und je plausibler der Ursachenzusammenhang zwischen einem glaubhaft geschilderten traumatisierenden Erlebnis und dem Krankheitsbild erscheint, desto geringer sind die Anforderungen an ein Gutachten, auf das das Verwaltungsgericht seine richterliche Überzeugung stützen kann. Im umgekehrten Fall kann das Gericht, ohne die Grenzen der freien Beweiswürdigung zu überschreiten, umso höhere Anforderungen an die wissenschaftliche Tragfähigkeit und innere Überzeugungskraft eines derartigen Gutachtens stellen, je gewichtiger die in dem Verfahren zu Tage getretenen Umstände sind, die gegen die Annahme sprechen, dass dem Betreffenden das behauptete Traumaerlebnis tatsächlich widerfahren sein könnte.
23Klarstellend ist allerdings festzuhalten, dass den Asylbewerber keine Beweisführungslast trifft. Vielmehr ist es grundsätzlich auch im asylrechtlichen Klageverfahren Sache des Gerichts, den Sachverhalt - soweit erforderlich - von Amts wegen aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO) und im Rahmen seiner Überzeugungsbildung alle Umstände zu würdigen (§ 108 Abs. 1 VwGO). Das gilt auch in Bezug auf die Tatsachen, die die Annahme eines Abschiebungshindernisses i.S.v. § 60 Abs. 7 AufenthG begründen können. Hiernach gibt eine ärztliche Bescheinigung, durch die dem Asylbewerber eine psychische Erkrankung attestiert wird, dem Verwaltungsgericht nicht erst dann Anlass zur weiteren Sachaufklärung, wenn sie in jeder Hinsicht den an ein zur Beweisführung geeignetes Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen genügt.
24Vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2005 - 8 A 159/05.A -, NVwZ-RR 2005, 507.
25In Bezug auf den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung bedarf es hier keiner Klärung, ob das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall in Ansehung der vorgelegten ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen von einer ergänzenden Sachverhaltsaufklärung durch Einholung eines Gutachtens zur Frage der Glaubwürdigkeit der Klägerin zu 2. absehen durfte oder einen diesbezüglichen Beweisantrag hätte ablehnen dürfen. Im Übrigen haben die anwaltlich vertretenen Kläger eine solche weiter gehende Sachverhaltsaufklärung weder beantragt noch angeregt.
262. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.
27a) Die Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) ist unbegründet.
28aa) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es gebietet nicht, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinander setzt. Deshalb müssen, um eine Versagung des rechtlichen Gehörs festzustellen, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
29Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992
30- 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 (146), m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 1993 - 6 P 7.91 -, NVwZ-RR 1994, 298 f., m.w.N.
31Das zeigt die Antragsschrift nicht auf.
32Zu Unrecht rügen die Kläger, das Verwaltungsgericht habe den Sachvortrag des Klägers zu 1., er sei im Jahr 1999 wegen politischer Aktivitäten von den Sicherheitskräften gesucht worden und müsse deshalb Verfolgung befürchten, unberücksichtigt gelassen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Vortrag im Urteilstatbestand wiedergegeben und in den Entscheidungsgründen (vgl. Seite 28 des Urteilsabdrucks) dahin gewürdigt, dass das Vorbringen, das schon Gegenstand des vorangegangenen, durch Klagerücknahme beendeten Asylverfahrens war, zwar für einen etwaigen Anspruch auf Aufhebung der früheren Entscheidung zu § 53 AuslG nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG erheblich sein könne, aber nicht zur gerichtlichen Überzeugung glaubhaft sei. Hierzu hat es auf die Gründe der vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 24. April 2002 nicht nach dem Kläger zu 1. gefahndet werde.
33Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe unerwähnt gelassen, dass die Klägerin zu 2. Folterspuren aufweise, und aufgrund einer unzutreffenden Bewertung der Erkrankung sowie der in Bezug auf die medizinische Versorgung einschlägigen Auskünfte angenommen, dass ein krankheitsbedingtes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nicht vorliege. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen der Klägerin zu 2. zu den unter Folter erlittenen Verletzungen zur Kenntnis genommen (vgl. insbesondere S. 8, 17 und 31 des Urteilsabdrucks) und unter ausführlicher Auseinandersetzung mit den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und Gutachten sowie dem - mit den Angaben der Klägerin zu 2. inhaltlich in Zusammenhang stehenden - Vorbringen des Klägers zu 1. insgesamt als unglaubhaft gewürdigt (S. 29 bis 34 des Urteilsabdrucks). Wenn es dabei den bei der Klägerin zu 2. festgestellten Narben kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat, gibt das keinen Anlass zu der Annahme, dass dieser Umstand übersehen worden wäre. Die Antragsschrift legt auch nicht dar, dass die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts, dass psychische Erkrankungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen in der Türkei grundsätzlich behandelbar seien,
34vgl. insoweit auch OVG NRW, Urteile vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A - und vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -,
35auf aktenwidrigen Annahmen beruhe.
36Der Sache nach wenden sich die Kläger gegen die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Ob das Verwaltungsgericht dem tatsächlichen Vorbringen der Kläger die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist jedoch keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine Frage der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO.
37Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969 - 2 BvR 320/69 -, BVerfGE 27, 248 (251), m.w.N.
38Fehler bei der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung gehören nicht zu den in § 138 VwGO benannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern.
39Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, NVwZ-RR 1996, 359; Beschluss vom 19. Oktober 1999 - 9 B 407.99 -, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 Nr. 11.
40Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es die mit Schreiben vom 16. Juni 2003 erbetene Auskunft des Auswärtigen Amtes nicht abgewartet hat. Denn die anwaltlich vertretenen Kläger haben nicht sämtliche verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten ausgeschöpft, sich selbst rechtliches Gehör zu verschaffen. Ihr Prozessbevollmächtigter hat es ausweislich des Terminsprotokolls unterlassen, einen Vertagungsantrag zu stellen, um so zu erreichen, dass eine Entscheidung erst nach Eingang der Auskunft ergehen würde. Das hat zur Folge, dass ein Rügeverlust zu ihren Lasten eingetreten ist.
41Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1997 - 8 B 2.97 -, Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 21, m.w.N., Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 u.a. -, NVwZ 1986, 928 (930).
42Das Vorbringen der Kläger, das Verwaltungsgericht hätte, wenn es das vorgelegte Gutachten der behandelnden Psychiaterin für nicht hinreichend überzeugend hielt, den Sachverhalt durch Einholung eines weiteren Gutachtens ergänzend aufklären müssen, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Aufklärungsmängel begründen grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß,
43vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1988 - 2 BvR 1324/87 -, NVwZ 1988, 523 (524),
44noch gehören sie zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungsverpflichtung ("Ermittlungstiefe") verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.
45Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 25. September 2001 - 12 UZ 2284/01.A - .
46Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass die Kläger es auch insoweit unterlassen haben, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, weil sie - wie bereits erwähnt - keinen Beweisantrag gestellt haben.
47bb) Die Zulassungsschrift legt ferner keine Umstände dar, die das angefochtene Urteil als eine unter Versagung des rechtlichen Gehörs zustande gekommene Überraschungsentscheidung erscheinen lassen. Eine Überraschungsentscheidung ist gegeben, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten oder sonst hervorgetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und dem Rechtsstreit damit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nicht zu rechnen brauchten.
48Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 188; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 - 9 C 147.86 -, InfAuslR 1988, 55.
49Hieran gemessen kann von einer Überraschungsentscheidung keine Rede sein. Die Kläger mussten damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens eigenständig prüfen würde. Die erkennende 14. Kammer hat ausweislich des Terminsprotokolls ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie nach berufsrichterlicher Vorberatung an der - für die Klägerin zu 2. günstigen - Bewertung des ärztlichen Berichts der Rheinischen Kliniken F. vom 15. Oktober 2002 in dem Beschluss der vormals zuständigen 2. Kammer vom 14. November 2002 - 2a L 2271/02.A - so nicht festhalten werde. Jedenfalls vor diesem Hintergrund konnte der weitere Hinweis, dass das Gericht einen zusätzlichen Befragungsbedarf gegenüber den Klägern zu 1. und 2. nicht erkenne, bei objektiver Betrachtung nicht dahin verstanden werde, dass die Kammer von der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Verfolgungsgeschehens ausgehen würde. Darüber hinaus durften die Kläger mit einer derartigen Würdigung ihres Vorbringens auch mit Blick auf die ablehnenden Bescheide des Bundesamtes und die erfolglos betriebenen Eilverfahren des Klägers zu 1. nicht rechnen.
50b) Die Begründungsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO) ist unbegründet. Nicht mit Gründen versehen i.S.d. § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung nur dann, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre Funktion nicht mehr erfüllen können, die Beteiligten über die dem Urteil zu Grunde liegenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu ermöglichen. Das ist hier nicht der Fall. Entgegen den Ausführungen in der Zulassungsschrift hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung, die Auskunft des Auswärtigen Amtes auf die Anfrage vom 16. Juni 2003 nicht abzuwarten, begründet. Es hat hierzu auf den Seiten 28 und 29 des Urteilsabdrucks ausgeführt, dass das Strafverfahren aus dem Jahr 1985 wegen fehlenden Kausalzusammenhangs im Ausreisezeitpunkt asyl- und abschiebungsschutzrechtlich unerheblich sei und dass aufgrund des Umstands, dass das Personenstandsregister bezüglich des Klägers zu 1. keinen Fahndungsvermerk enthalte, davon ausgegangen werden müsse, dass er auch nicht zur Vollstreckung einer Reststrafe gesucht werde.
51Ein Begründungsmangel liegt im Übrigen nicht bereits dann vor, wenn die Gründe lediglich nicht überzeugend, nur oberflächlich, sachlich unvollständig, unrichtig oder sonst fehlerhaft sein sollten.
52Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2000 - 9 B 77.00 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 31, und vom 4. Dezember 1998 - 8 B 187.98 -, NVwZ-RR 2000, 257.
53Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.
54Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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