Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 4247/03

Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert:

Die Bescheide des Beklagten vom 9. März und 24. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2001 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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