Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 A 2463/05

Tenor

Das Verfahren der Kläger zu 1. und 3. wird getrennt und unter dem Aktenzeichen 18 A 2121/06 fortgeführt.

Das verbliebene Verfahren des Klägers zu 2. wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 1. Juni 2005 ist hinsichtlich des Klägers zu 2. wirkungslos.

Der Kläger zu 2. trägt vier Zwanzigstel der erstinstanzlichen Kosten sowie ein Drittel der bis zur Trennung des Verfahrens und die für die Zeit danach entstandenen Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000, EUR bis zu Trennung und auf 5.000,-- EUR für die Zeit danach festgesetzt.


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