Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 3706/04

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Postbeamtenkrankenkasse vom 8. März 2002 und des Widerspruchsbescheides der Deutschen Post AG vom 18. Oktober 2002 verpflichtet, dem Kläger zu den Aufwendungen gemäß Rechnung Dr. N. vom 21. Februar 2002 betreffend die implantologischen Leistungen für seine Ehefrau in Höhe von 1.005,28 EUR eine Beihilfe entsprechend der in den Beihilfevorschriften des Bundes grundsätzlich vorgesehenen Höhe zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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