Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 2187/05

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4002/05 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Dezember 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 4. August 2005 wird wieder hergestellt bzw. angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 2.500, EUR festgesetzt.


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