Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 2474/03

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beigeladene zu 4. trägt die Gerichtskosten des Zulassungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Klägers; im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


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