Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3 A 2169/03

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben; insoweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Soweit über die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens bereits durch den Senatsbeschluss vom 12. August 2004 entschieden worden ist, verbleibt es dabei. Von den übrigen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Beklagte ein Zwölftel. Die weiteren Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger.

Soweit die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens durch insoweit rechtskräftige Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts der Klägerin auferlegt worden sind, verbleibt es dabei. Von den übrigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Beklagte 4 v.H., der Kläger 96 v.H.

Die bisher erst teilweise rechtskräftige Kostenentscheidung ist im Übrigen vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund der Kostenentscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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