Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 A 3907/04
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
3Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben.
4Die Klägerin beruft sich mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Sie macht in Bezug auf alle diese Zulassungsgründe allein geltend, sie habe - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1990 (jetzt: § 33 Satz 1 AufenthG). Sie sei am 26. Juni 2002 in Deutschland geboren. Zwar verfüge ihre Mutter nicht über eine Aufenthaltserlaubnis; ihr Vater allerdings verfüge über eine Aufenthaltserlaubnis oder habe jedenfalls einen Anspruch darauf. Dieser kümmere sich auch um sie. § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1990 (jetzt: § 33 Satz 1 AufenthG) sei im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 GG verfassungskonform dahin auszulegen, dass einem in Deutschland geborenen Kind auch dann eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen sei, wenn nur der Vater eine Aufenthaltserlaubnis besitze.
5Dieses Vorbringen kann dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Klägerin auch bei Zugrundelegung der verfassungskonformen Auslegung des § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1990 (jetzt: § 33 Satz 1 AufenthG), die die Klägerin für geboten hält,
6- vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 2 BvR 524/01 -, FamRZ 2006, 21 -
7keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift hat; der Vortrag ist damit für den Rechtsstreit nicht erheblich. Die Bestimmung sowohl des § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1990 als auch des § 33 Satz 1 AufenthG setzt nämlich voraus, dass die Mutter des betreffenden im Bundesgebiet geborenen Kindes schon zum Zeitpunkt der Geburt über eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis verfügt. Nichts anderes kann bei einer erweiternden Auslegung für den Vater gelten. Der Aufenthaltsstatus der Mutter oder des Vaters muss also bereits bei der Geburt des Kindes gegeben sein, oder es muss jedenfalls vor der Geburt bereits ein entsprechender Antrag gestellt sein, aufgrund dessen nach der Geburt die Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis erteilt wird.
8Vgl. BayVGH, Urteil vom 1. Dezember 2003 - 24 B 03.833 -, InfAuslR 2004, 242; Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblattkommentar, § 33 AufenthG Rn. 2; Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 33 AufenthG Rn. 3; Sennekamp, HTK-AuslR / § 33 AufenthG 12/2005 Nr. 3 sowie auch Nr. 33.2 und 33.3 der Vorläufigen Anwendungshinweise zum AufenthG.
9Dass diese Voraussetzungen erfüllt wären, ist hier nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Dem Vater der Klägerin, L. B. L1. , ist vielmehr erst am 15. Oktober 2004 und damit über zwei Jahre nach deren Geburt aufgrund der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2, 71 Abs. 1, 72 Nr. 1 GKG.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.
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