Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 624/06

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ab sofort vorläufig bis auf weiteres die Kosten für eine stationäre Unterbringung des Antragstellers in der Einrichtung I. D. Schule und Internat, D. GmbH, zu übernehmen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsgegner.


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