Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1030/05.PVL
Tenor
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der erstinstanzliche Beschlusstenor wie folgt neu gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass die Zuweisung der von dem Beteiligten verwalteten Personalunterkünfte an Beschäftigte auch dann der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW unterliegt, wenn dabei keine Auswahlentscheidung zwischen mehreren Beschäftigten und/oder zwischen mehreren Personalunterkünften zu treffen ist.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Im Oktober 2002 erfuhr der Antragsteller von dem Einzug neuer Bewohner in Personalunterkünfte der Dienststelle, ohne dass ein Mitbestimmungsverfahren stattgefunden hatte. Auf die unter dem 14. Oktober 2002 erfolgte Bitte des Antragstellers um nähere Information teilte der Beteiligte mit Schreiben vom 25. Oktober 2002 mit, dass alle Anträge auf Zuweisung einer Personalunterkunft positiv beschieden worden seien. Zwar habe es im Bereich der Appartements Engpässe gegeben, bisher habe jedoch jeder Wunsch erfüllt werden können. Auswahlentscheidungen, weil etwa mehr Bewerber als freie Personalunterkünfte vorhanden gewesen seien oder weil mehrere Bewerber sich um dieselbe Personalunterkunft bemüht hätten, habe es nicht gegeben. Nachdem der Antragsteller unter dem 20. Januar 2003 darauf hingewiesen hatte, dass weiterhin Zuweisungen von Personalunterkünften ohne vorherige Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens erfolgt seien, vertrat der Beteiligte unter dem 24. Januar 2003 den Rechtsstandpunkt, ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bestehe nur dann, wenn ein Auswahlverfahren stattfinde. Bei genügend freien Personalunterkünften erfolge in der Regel keine Auswahlentscheidung, sondern allein die Zuweisung der Personalunterkünfte an den berechtigten Personenkreis. In weiteren Schreiben vertrat der Antragsteller die Auffassung, jede Zuweisung einer Personalunterkunft unterliege seiner Mitbestimmung, während der Beteiligte auf dem Standpunkt beharrte, ein Mitbestimmungsverfahren sei nur dann einzuleiten, wenn eine Auswahlentscheidung stattfinde.
4Am 31. Januar 2004 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet.
5Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Beteiligte zum einen in seiner Antragserwiderung vom 18. Februar 2004 eingeräumt, dass eine Beteiligung des Antragstellers in der Vergangenheit erfolgt sei und auch in der Zukunft erfolgen werde, wenn mehrere Bewerber um eine Personalunterkunft nachsuchten, aber mehr Bewerber als Personalunterkünfte vorhanden seien, wenn sich mehrere Bewerber um eine bestimmte Personalunterkunft bewürben und wenn mehrere Bewerber in einer Konkurrenzsituation wegen eines bestimmten Wohnungstyps oder wegen der Ausstattung, des Mobiliars oder der Lage der Personalunterkunft stünden. Zum anderen hat der Beteiligte in seinem Schriftsatz vom 9. Februar 2005 zugestanden, den Antragsteller zu beteiligen, wenn die Vermietung einer Personalunterkunft an eine nicht der Dienststelle angehörende Person erfolgen solle und sich auch ein Beschäftigter um diese Personalunterkunft beworben habe.
6Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen dem Antrag,
7festzustellen, dass die Zuweisung der von dem Beteiligten verwalteten Personalunterkünfte an Bewerber in jedem Einzelfall der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW unterliegt,
8teilweise stattgegeben. Sie hat das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts aus § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW festgestellt, soweit die Zuweisung an Beschäftigte des Beteiligten erfolgen soll, und hat im Übrigen den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei unzulässig, soweit er sich auf die Zuweisung von Personalunterkünften an Personen beziehe, die nicht Beschäftigte der Dienststelle seien. Insoweit fehle es dem Antragsteller an dem erforderlichen Feststellungsinteresse, weil der Beteiligte für diese Fallgestaltungen ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers anerkannt habe. Soweit es hingegen um die Vergabe von Personalunterkünften des Beteiligten an der Dienststelle angehörende Beschäftigte gehe, habe der Antrag Erfolg. Er sei in der gestellten abstrakten Form zulässig, insbesondere fehle es dem Antragsteller nicht am Feststellungsinteresse. Die zur Entscheidung gestellte Frage werde zwischen den Beteiligten regelmäßig aufgeworfen, da der Beteiligte dem Antragsteller jeweils das von diesem geltend gemachte Mitbestimmungsrecht abspreche, wenn keine Konkurrenzsituation zwischen mehreren Bewerbern um eine Personalunterkunft bestehe. In diesem Umfang sei der Antrag auch begründet, da die Voraussetzungen des Mitbestimmungstatbestandes aus § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW erfüllt seien. Dem Wortlaut nach sei der Mitbestimmungstatbestand ohne weiteres gegeben. Auch von seinem Sinn und Zweck her sei der Mitbestimmungstatbestand einschlägig, da sachlicher Anknüpfungspunkt der Vorschrift allein die rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit der Dienststelle sei, den Mieter einer Wohnung verbindlich auszuwählen. Auftrag des Personalrats sei es, darüber zu wachen, dass der künftige Wohnungsinhaber aus dem Kreis der als Mieter in Betracht kommenden und interessierten Beschäftigten der Dienststelle unter Berücksichtigung sozialer Belange und ohne Verstoß gegen das Gleichheitsgebot ausgewählt werde. Im Rahmen dieses Auftrags lägen alle vorliegend in Betracht zu ziehenden Fälle. Deutlich werde dies vor allem, wenn mehrere Beschäftigte aus der Dienststelle sich um die Zuweisung von Personalunterkünften bewürben. In diesen Fällen habe der Beteiligte stets eine Auswahlentscheidung zu treffen. Auch wenn die Anzahl der Bewerber mit der der Personalunterkünfte übereinstimme, habe der Beteiligte auszuwählen, nämlich welcher Bewerber welche Personalunterkunft bekommen solle. Wenn mehrere Personalunterkünfte zur Verfügung stünden und lediglich die Bewerbung eines einzigen Beschäftigten vorliege, habe der Beteiligte zu entscheiden, welche der zur Verfügung stehenden Personalunterkünfte der Bewerber bekommen solle. Wenn nur eine Personalunterkunft zur Verfügung stehe, für die sich lediglich ein Beschäftigter aus der Dienststelle interessiere, könne eine Auswahl unter mehreren Beschäftigten realisiert werden, indem die Zuweisung der Personalunterkunft zunächst zurückgestellt werde, bis sich weitere Bewerber meldeten. Hierzu könne sich der Beteiligte etwa entschließen, weil er der Meinung sei, das einzig freie Appartement solle wegen seiner Ausstattung einem Angehörigen einer Beschäftigtengruppe zugewiesen werden, zu der der in diesem Moment noch einzige Bewerber nicht zu rechnen sei.
9Gegen den den Prozessbevollmächtigten des Beteiligten am 8. März 2005 zugestellten Beschluss haben diese am 18. März 2005 Beschwerde eingelegt und diese am 6. Mai 2005 begründet.
10Zur Begründung der Beschwerde führt der Beteiligte im Wesentlichen an: Eine Beteiligung des Antragstellers erfolge stets, wenn sich mehrere Beschäftigte um dieselbe Personalunterkunft bewürben und wenn sich mehrere Bewerber pauschal auf freie Personalunterkünfte bewürben, aber mehr Bewerber als freie Personalunterkünfte vorhanden seien. Lediglich in den Fällen, in denen ein Bewerber sich auf eine von mehreren freien Personalunterkünften bewerbe und kein anderer Bewerber vorhanden sei, werde der Antragsteller nicht beteiligt. Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, soweit sie angenommen habe, eine freie Personalunterkunft werde trotz einer vorliegenden Bewerbung nicht unverzüglich wiederbesetzt. Schon um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden, würden Personalunterkünfte möglichst schnell und zeitnah vergeben. In rechtlicher Hinsicht sei zwar festzustellen, dass der Wortlaut des Mitbestimmungstatbestandes aus § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW recht weit sei. Seinem Sinn und Zweck nach greife dieser Mitbestimmungstatbestand aber bei den zum Gegenstand des Antrags gemachten Fallkonstellationen nicht ein. Wenn jeder Beschäftigte die gewünschte Personalunterkunft erhalte, seien soziale Belange umfassend berücksichtigt und sei kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot festzustellen.
11Der Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag, soweit er im Beschwerdeverfahren noch anhängig ist, dahingehend neu gefasst, dass er beantragt,
12festzustellen, dass die Zuweisung der von dem Beteiligten verwalteten Personalunterkünfte an Beschäftigte auch dann der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW unterliegt, wenn dabei keine Auswahlentscheidung zwischen mehreren Beschäftigten und/oder zwischen mehreren Personalunterkünften zu treffen ist.
13Der Beteiligte beantragt,
14den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag insgesamt abzulehnen.
15Der Antragsteller beantragt,
16die Beschwerde zurückzuweisen.
17Zur Begründung verweist der Antragsteller auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss und führt ergänzend an: Seinem Sinn und Zweck nach bestehe das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW bei jeder Zuweisung von Personalunterkünften und könne nicht auf Fälle beschränkt werden, in denen eine Konkurrenzsituation auftrete und daher eine Auswahlentscheidung erforderlich werde. Auch wenn die Wünsche des Bewerbers bei der Zuteilung der Personalunterkunft voll umfänglich berücksichtigt würden, könnten soziale Belange unberücksichtigt geblieben sein, da durch die Zuweisung der Personalunterkunft auch diejenigen Beschäftigten beeinträchtigt sein könnten, die nach der Zuweisung in der Nachbarschaft zu dem Bewerber wohnten. Auch wenn mit der Zuweisung einer Personalunterkunft der konkrete Wunsch eines einzigen Bewerbers realisiert werde, entspräche es dem Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts, den Personalrat zu beteiligen. So könne ohne Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens nicht überprüft werden, ob der Bewerber zum Kreis der berechtigten Beschäftigten zähle. Auch wenn mehrere Personalunterkünfte zur Verfügung stünden, sei es unter Umständen sinnvoll, gewisse Wohnungen zurückzuhalten, um sicherzustellen, dass diese an zukünftige andere Bewerber zugewiesen werden könnten. Im Übrigen nehme der Beteiligte auf die Auswahlentscheidung der Bewerber auch dadurch Einfluss, dass er nur Informationen über zum Zeitpunkt der Interessensbekundung freie oder bekannterweise demnächst frei werdende Personalunterkünfte an die Bewerber herausgebe. Mit einer eingeschränkten Weitergabe von Informationen könne der Beteiligte weitgehend Konkurrenzsituationen verhindern.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
19II.
20Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
21Der Antrag, soweit er im Beschwerdeverfahren noch anhängig ist, ist in seiner - zur Konkretisierung der zwischen den Beteiligten streitigen Frage neu gefassten - Form zulässig.
22Insbesondere fehlt es dem Antrag nicht an dem erforderlichen Feststellungs- und Rechtsschutzinteresse. Der Streit über die vom Antrag umfasste abstrakte Rechtsfrage knüpft an einen konkret in der Dienststelle aufgetretenen Vorgang an und es steht zu erwarten, dass sich die streitige abstrakte Rechtsfrage auch in Zukunft mit mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit erneut stellen wird.
23Der Antrag ist auch begründet.
24Die Zuweisung der von dem Beteiligten verwalteten Personalunterkünfte an Beschäftigte unterliegt auch dann der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW, wenn dabei keine Auswahlentscheidung zwischen mehreren Beschäftigten und/oder zwischen mehreren Personalunterkünften zu treffen ist.
25Nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW hat der Personalrat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten u.a. bei der Zuweisung von Wohnungen, über die die Beschäftigungsdienststelle verfügt. Die Voraussetzungen dieses Mitbestimmungstatbestands sind nicht nur erfüllt, wenn der Beteiligte auf der Grundlage einer Auswahlentscheidung zwischen mehreren Beschäftigten und/oder zwischen mehreren Personalunterkünften einem Beschäftigten eine Personalunterkunft zuweist, sondern auch dann, wenn die Zuweisung ohne eine derartige Auswahlentscheidung erfolgt.
26Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW. Dort wird das dem Personalrat zustehende Mitbestimmungsrecht allein an die Zuweisung der Wohnung geknüpft. Dafür, dass das Mitbestimmungsrecht nur dann bestehen soll, wenn der Zuweisung eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren Beschäftigten und/oder zwischen mehreren Personalunterkünften vorausgegangen ist, lässt sich dem Wortlaut nichts entnehmen.
27Auch dem Sinn und Zweck des durch § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW begründeten Mitbestimmungsrechts lässt sich keine derartige Einschränkung entnehmen.
28Das Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW soll sicherstellen, dass bei der Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, deren Mieter die Dienststelle verbindlich auswählen kann, die berechtigten Belange der Beschäftigten gewahrt werden. Der Personalrat hat insbesondere darauf hinzuwirken, dass der künftige Wohnungsinhaber aus dem Kreis der als Mieter in Betracht kommenden und interessierten Beschäftigten der Dienststelle unter Berücksichtigung sozialer Belange und ohne Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ausgewählt wird.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 1992 - 6 P 33.90 -, PersR 1992, 308 = PersV 1992, 437 = ZfPR 1992, 146, Beschluss vom 20. Dezember 2000 - 6 P 3.00 -, PersR 2001, 153 = PersV 2001, 329 = ZBR 2001, 218 = ZfPR 2001, 137 = ZTR 2001, 238; Beschluss des Fachsenats vom 6. Februar 2002 - 1 A 144/00.PVL -, PersR 2002, 478 = PersV 2003, 62 = RiA 2002, 295; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 72 Rn. 263.
30Dies schließt es aber nicht aus, dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht auch dann zuzugestehen, wenn der Zuweisung einer Personalunterkunft keine Auswahlentscheidung vorausgeht. Auch bei einer derartigen Fallgestaltung stellen sich für den Personalrat etwa die Fragen, ob der Beschäftigte, dem die Personalunterkunft zugewiesen werden soll, zum Kreis der berechtigten Personen zählt, ob tatsächlich keine Konkurrenzsituation besteht, d.h. ob der Gleichbehandlungsgrundsatz tatsächlich keine Rolle spielt, und/oder ob sonstige soziale Belange von durch die Zuweisung Betroffenen (etwa der Dienststelle angehörender Nachbarn) nicht entgegen stehen. Jedenfalls diese Punkte rechtfertigen eine Mitbestimmungsbefugnis des Personalrats.
31Dagegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, bei Zuweisungsentscheidungen, die nicht auf einer Auswahlentscheidung beruhen, werde der Personalrat regelmäßig seine Zustimmung nicht mit beachtlichen Gründen verweigern können. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass schon kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats besteht. Vielmehr wird dieser in der Regel gehalten sein, der Maßnahme zuzustimmen. Verweigert er seine Zustimmung, ohne dass er sich dafür auf beachtliche Gründe stützen kann, gilt die Maßnahme nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt.
32Soweit der Beteiligte das Erfordernis einer Auswahlentscheidung für das Eingreifen des Mitbestimmungstatbestandes aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zuweisung einer Dienstwohnung ableitet,
33vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16. November 1987 - 6 P 5.86 -, PersR 1988, 71 = PersV 1989, 65 = RiA 1988, 160 = ZBR 1988, 104 = ZfPR 1989, 19 = ZTR 1988, 152,
34trägt er dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass eine Dienstwohnung üblicherweise (nur) für den jeweiligen Inhaber eines bestimmten Dienstpostens seiner dienstlichen Funktion wegen bereitgestellt wird. Diese Verbindung zwischen Funktion und Dienstwohnung schließt regelmäßig das Eingreifen des Mitbestimmungsrechts aus, weil im Falle der strikten Koppelung von Funktion und Wohnung kein Raum für eine Mitbestimmungsbefugnis des Personalrats bleibt. Ausschließlich an diesen Umstand knüpft die Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach die Zuweisung einer Dienstwohnung - ausnahmsweise - dann der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, wenn die Dienststelle unter mehreren Dienstwohnungen oder unter mehreren Dienstwohnungsberechtigten auszuwählen hat. Die vom Bundesverwaltungsgericht damit zugestandenen Voraussetzungen für das Eingreifen einer Ausnahme vom Sonderfall der Nichtanwendbarkeit des § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW führen zwar im Ergebnis auf den Regelfall der Mitbestimmungspflichtigkeit zurück, prägen aber nicht ihrerseits die Voraussetzungen für das Eingreifen dieses Regelfalls. Eine weitergehende Aussage, dass der Mitbestimmungstatbestand generell nur dann eingreifen kann, wenn der Zuweisung allgemein eine Auswahlentscheidung zugrunde liegt, kann dieser Rechtsprechung nach alledem nicht entnommen werden.
35Ob dem Personalrat auch dann ein Mitbestimmungsrecht zusteht, wenn die Wohnung an eine nicht der Dienststelle angehörende Person vergeben werden soll und sich kein der Dienststelle angehörender Beschäftigter darum beworben hat,
36so Hess. VGH, Beschluss vom 26. Januar 1983 - HPV TL 36/81 -, HessVGRspr 1984, 39; a.A. Beschluss des Fachsenats vom 16. Januar 1984 - CL 42/82 -, DWW 1984, 194 = WuM 1985, 157 = StGR 1984, 376,
37ist vorliegend nicht zu entscheiden, da der im Beschwerdeverfahren allein noch streitgegenständliche Antrag ausschließlich die Zuweisung von Personalunterkünften an Beschäftigte der Dienststelle zum Gegenstand hat.
38Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
39Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
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