Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 3551/04
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf die Streitwertstufe bis 900 EUR festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 VwGO liegt vor.
3Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Es ist nicht erforderlich, dass der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg.
4Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 (83), und Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 (1164), und im Anschluss daran die ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Beschluss vom 23. März 2005 - 1 A 1125/04 -.
5Das für diese Prüfung allein maßgebliche Antragsvorbringen weckt solche Zweifel nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen die Kürzung der Unterhaltsbeihilfe an den Kläger, der damals noch Rechtsreferendar war, gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Referendare (UBeihV) für formell und materiell rechtmäßig erklärt, weil das personalvertretungsrechtlich erforderliche Mitbestimmungsverfahren (§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW) ordnungsgemäß durchgeführt, die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Kürzung erfüllt und ein besonderer Härtefall im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 UBeihV objektiv nicht festzustellen sei. Mangels eines Referendarpersonalrates beim LG C. sei der Bezirkspersonalrat beim OLG I. zu beteiligen gewesen, der seine Zustimmung nicht verweigert habe, sodass die Maßnahme gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt gelte. Darauf, dass der Bezirkspersonalrat in der maßgeblichen Sitzung nicht beschlussfähig gewesen sei, komme es ebenso wenig an wie auf den Umstand, dass beim LG C. kein Personalrat für Referendare existiert habe. Es sei nicht Aufgabe des Beklagten, von sich aus dafür zu sorgen, dass Personalräte für Referendare gebildet würden und ihre Rechte und Pflichten hinreichend wahrnähmen. Ein besonderer Härtefall liege nicht vor. Der Kläger sei niemandem gegenüber unterhaltspflichtig und habe nicht geltend gemacht, unverschuldet erheblichen Beeinträchtigungen ausgesetzt zu sein, die das Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung mitverursacht hätten. Die von ihm angeführten Kreditverpflichtungen seien selbst unter Berücksichtigung der Kürzung nicht als bedrückend zu bezeichnen. Mit den geltend gemachten Kosten der erneuten Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung müssten Referendare regelmäßig rechnen. Die Lage des Klägers unterscheide sich nicht wesentlich von derjenigen anderer Rechtsreferendare.
7Was der Kläger diesen Erwägungen entgegensetzt, überzeugt nicht. Soweit er wiederholt bemängelt - und als grundsätzlich klärungsbedürftig ansieht -, dass bei dem Landgericht C. über Jahre kein Referendarpersonalrat, der hätte beteiligt werden können, gebildet sei, übergeht er den Hinweis des Beklagten im Berufungszulassungsverfahren, dass im vorliegenden Falle der Bezirkspersonalrat originär und nicht nur wegen Fehlens eines Personalrats beim LG C. zu beteiligen war. Dies trifft zu: Da der angefochtene Kürzungsbescheid als mitbestimmungspflichtige Maßnahme vom Präsidenten des OLG I. zu treffen war, war die seinerzeitige Dienststelle des Klägers (das LG C. , vgl. § 99 Abs. 3 LPVG NRW) nicht zur Entscheidung befugt, sodass nach § 98 i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW die Stufenvertretung, d.h. hier der Bezirkspersonalrat beim OLG I. , zu beteiligen war. Auf das vom Kläger breit thematisierte Fehlen eines Personalrats beim LG C. und erst recht bei anderen Landgerichten sowie die Gründe hierfür kommt es somit von vornherein nicht an, sie sind nicht entscheidungserheblich. Die andersgelagerte Begründung im angefochtenen Urteil berührt die Richtigkeit des Urteilsausspruchs im Ergebnis nicht.
8Soweit der Kläger weiter die ordnungsgemäße Beteiligung des Bezirkspersonalrats rügt, setzt er sich mit den Vorgaben im Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen nicht in einer Weise auseinander, die Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils aufkommen lassen könnte. Dabei ist zugrunde zu legen, dass der Bezirkspersonalrat in der fraglichen Sitzung tatsächlich beschlussunfähig war. Davon geht das angefochtene Urteil aus (amtlicher Abdruck S. 5), wenngleich es insofern keine ausdrücklichen Feststellungen trifft. Das Bestreiten der Beschlussunfähigkeit in der Erwiderung des Beklagten ist unsubstanziiert und vermag die tatsächliche Entscheidungsgrundlage des vorliegenden Verfahrens nicht zu verändern.
9Eine Entscheidungserheblichkeit der Beschlussunfähigkeit des Bezirkspersonalrats ist nicht gegeben: Die Zustimmungsfiktion gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW, der hier einschränkungslos anwendbar ist (arg. § 105 Abs. 4 LPVG NRW), tritt ohne Rücksicht darauf ein, warum sich der Personalrat im Einzelfall verschweigt, also seine Zustimmung nicht form- und fristgerecht verweigert. Das ist schon nach dem Wortlaut der Vorschrift eindeutig und hat seinen Grund darin, dass der Gesetzgeber einen möglichst klaren Orientierungspunkt schaffen wollte, an dem die Dienststellen nach Ablauf der Fristen gemäß § 66 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 LPVG NRW ihr weiteres Vorgehen ausrichten können. Mit dieser Zielsetzung wäre es unvereinbar, wenn die Dienststelle nach den Motiven oder personalratsinternen Vorgängen im Zusammenhang mit der Zustimmungsverweigerung forschen müssten. Dieser gesetzliche Ausgangspunkt, den das angefochtene Urteil offenbar ohne weiteres zugrunde legt, wird vom Kläger nicht mit Sachgründen in Zweifel gezogen.
10Die Auffassung des Klägers, die Zustimmungsfiktion nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW sei nicht eingetreten bzw. der Beklagte könne sich nicht auf sie berufen, weil er sich die Beschlussunfähigkeit des Personalrats zurechnen lassen müsse, geht an den Gründen des angefochtenen Urteils vorbei und setzt sich überdies nicht mit einschlägigen Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes auseinander.
11Was die tatsächliche Grundlage des Rechtsstandpunktes des Klägers anbetrifft, geht er von einer permanenten Beschlussunfähigkeit des Bezirkspersonalrates beim OLG I. und damit von einer Tatsache aus, die das Verwaltungsgericht nicht festgestellt und seiner rechtlichen Würdigung auch nicht zugrunde gelegt hat. Das angefochtene Urteil beschäftigt sich vielmehr ausdrücklich nur damit, dass der Bezirkspersonalrat "in seiner Sitzung am 21.2.2003, in der über den Antrag des Beklagten vom 6.2.2003 entschieden werden sollte, beschlussunfähig war" (Urteilsabdruck S. 5), und zwar in Ansehung der vom Kläger schon im Klageverfahren aufgestellten Behauptung, der Bezirkspersonalrat beim OLG I. sei "offenbar permanent beschlussunfähig" (Urteilsabdruck S. 4). Dafür, dass diese Entscheidungsgrundlage mit Bezug auf die erheblichen Rechtsfragen falsch sein könnte, legt der Kläger weiterhin nichts dar. Sein tatsächlicher Ausgangspunkt beruht vielmehr auf einer in den Raum gestellten Behauptung, die vom Beklagten bestritten wird. Ein solches Behaupten genügt den Anforderungen des Darlegungsgebotes (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht und weckt keine Zweifel an der inzidenten Feststellungen einer punktuellen Beschlussunfähigkeit durch das Verwaltungsgericht.
12Unabhängig hiervon legt der Kläger die Entscheidungserheblichkeit seiner Behauptung permanenter Beschlussunfähigkeit des Bezirkspersonalrats nicht dar. Die hieran geknüpfte rechtliche Konstruktion der Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung bzw. des Fehlens einer ordnungsgemäßen Mitbestimmung des Bezirkspersonalrats überhaupt findet weder im Landespersonalvertretungsgesetz noch in höherrangigem Recht eine Stütze. Der Kläger bestreitet nicht das Bestehen eines Bezirkspersonalrats für Referendare beim OLG I. , vermutet aber sinngemäß dessen Beschlussunfähigkeit infolge Absinkens seiner Mitgliederzahl auf nur ein Mitglied. Bei seinen Überlegungen blendet er aus, dass der Bezirkspersonalrat für Referendare beim Oberlandesgericht gemäß § 103 Abs. 1 LPVG NRW nicht gewählt wird, sondern aus denjenigen Referendaren besteht, die von den Personalräten der Referendare bei den Landgerichten des Oberlandesgerichtsbezirks gewählt worden sind. Der Präsident des Oberlandesgerichts ist insofern abhängig von der Entsendung durch die Referendarpersonalräte der Landgerichte, ohne dass das Gesetz Einflussmöglichkeiten des OLG-Präsidenten auf diese Personalräte irgendeiner Art vorsehen würde. Er hat hinzunehmen, ob und wen die Referendarpersonalräte bei den Landgerichten jeweils entsenden. Selbst wenn man aber dennoch mit dem Kläger eine Verantwortlichkeit des Oberlandesgerichtspräsidenten für das Bestehen von Personalräten bei den Landgerichten sehen wollte - denkbar wären diese von vornherein nur über eine Einflussnahme auf die Landgerichtspräsidenten als nachgeordnete Dienststellen -, sind aber doch die gesetzlichen Mechanismen gemäß § 98 i.V.m. §§ 17 ff. LPVG NRW zu beachten. Es fehlt jeglicher Ansatzpunkt dafür, dass die daraus resultierenden Verpflichtungen in den Landgerichten nicht erfüllt worden wären. Gegenteiliges hat der Kläger nicht ansatzweise aufgezeigt. Es ist auch zu beachten, dass den Präsidenten der Landgerichte wie erst recht demjenigen des Oberlandesgerichts die Rechtsmacht fehlt, Referendarpersonalräte zu bilden. Dies ist allein Sache der Beschäftigten. Die vom Kläger vermisste "Hilfestellung" bei der Wahl von Personalräten wird sowohl in § 18 Satz 1 als auch in § 19 LPVG NRW von einem Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Referendaren abhängig gemacht. Soweit dieser nicht gestellt wird, fehlt es an jeder weiteren Einflussnahmemöglichkeit der Dienststelle, die Verantwortlichkeiten mit Folgerungen für Mitbestimmungsverfahren begründen könnte. Der Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 GG und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber Beschäftigten führt schon deshalb nicht weiter, weil der Dienstherr seinen Beschäftigten nicht vorgeben kann, ob und wie sie ihre Mitwirkungsrechte (hier im Rahmen des Personalvertretungsrechts) wahrnehmen wollen. Die Behauptung des Klägers, es könne nicht sein, dass über Jahre hinweg kein ausreichender Antrag beim Landgericht C. und auch bei anderen Landgerichten gestellt worden sei, ist wiederum unsubstanziiert und ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellt.
13Auch die Angriffe gegen das vom Verwaltungsgericht angenommene Vorliegen der materiell-rechtlichen Kürzungsvoraussetzungen, die der Kläger allein im Hinblick auf den Ausschlusstatbestand des "besonderen Härtefalles" anbringt, dringen nicht durch. Insoweit genügt die Antragsschrift ebenfalls nicht den Anforderungen an die Darlegung. Das Darlegungserfordernis fordert eine Mindestdurchdringung der Sach- und Rechtslage in Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil. Die bloße Bezugnahmen auf eigenen erstinstanzlichen Vortrag stellt eine solche Auseinandersetzung grundsätzlich nicht dar, erst recht nicht, wenn sich das angefochtene Urteil konkret mit dem in Bezug genommenen Vortrag auseinandergesetzt hat. Dies ist hier geschehen (Urteilsabdruck S. 7). Die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen lassen in keiner Hinsicht erkennen, dass die Würdigung im Fall des Klägers fehlerhaft gewesen sein könnte. Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger geforderte individuelle Betrachtung, die mit dem Tatbestandsmerkmal des besonderen Härtefalles in § 5 Abs. 2 Nr. 2 UBeihV gefordert wird, angestellt und zu Recht angenommen, dass sich der Fall des Klägers nicht von denjenigen unterscheidet, für die der Gesetzgeber typisierende die Zumutbarkeit einer Kürzung der Anwärterbezüge bejaht hat. Dem setzt der Kläger nichts von Gewicht entgegen.
14Angesichts der vorstehenden Ausführungen zur personalvertretungsrechtlichen Mitwirkung sind Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht ersichtlich. Diese sieht der Kläger nämlich ausschließlich mit Blick auf nicht entscheidungserhebliche Fragen des Mitbestimmungsverfahrens.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
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