Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 668/06
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde, die die Prozessbevollmächtigten nach Maßgabe von § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG im eigenen Namen einlegen konnten, ist nicht begründet. Die Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichtes ist nicht zu beanstanden.
3Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2006 abgegebenen Erklärung, dass im vorliegenden Verfahren nur die Anfechtung der Bescheide vom 8. Oktober 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2004 begehrt werde, trifft der mit der Beschwerde erhobene Einwand nicht zu, dass Gegenstand der Kla- ge eine Leistung in Höhe von 4.949,82 EUR gewesen sei. Steht - wie hier - das Er- gebnis einer aufgrund bloßer Kassation erforderlichen Neubescheidung nicht fest, entspricht es der Praxis des OVG NRW, die Bedeutung der Anfechtungssache im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. mit der Hälfte des noch zu bescheidenden Antrags zu bewerten.
4Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2003 - 12 E 386/00 -; Beschluss vom 2. Dezember 2003 - 16 A 197/02 -; Beschluss vom 29. November 1991 - 8 E 1209/91 -.
5Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 33 Abs. 9 RVG, § 188 Satz 2 VwGO.
6Dieser Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG bzw. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- RVG § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren 3x
- § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 12 E 386/00 1x (nicht zugeordnet)
- 16 A 197/02 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x