Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1732/04

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 28. September 2001 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 5. November 2001 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Versorgungsbezüge nach dem von dem verstorbenen Ehemann und Vater der Klägerinnen zuletzt innegehabten Amt der Besoldungsgruppe A 12 Bundesbesoldungsordnung festzusetzen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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