Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3 A 2112/04
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund der Kostenentscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines erschießungsbeitragsrechtlichen Nacherhebungsbescheides, mit dem der Beklagte einen weiteren Betrag in Höhe von 2.209,55 EUR auf den für das Grundstück des Klägers Gemarkung X. , Flur 1, Flurstück 875, für die Straße S. in Q. -X. geschuldeten Erschließungsbeitrag nachgefordert hat.
3Die Straße S. zweigt an der Abknickung der Straße T.-------ring von dieser südwestlich ab, verläuft auf ca. 100 m nach Westen, verschwenkt hinter dem Hausgrundstück S. Nr. 6 rechtwinklig nach Norden und knickt nach ca. 70 m am Hausgrundstück S. Nr. 10 schließlich nach Osten ab und führt über eine Länge von etwa 100 auf den T.-------ring zurück. Wegen der Einzelheiten des tatsächlichen Ausbauzustandes wird auf den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Kartenausschnitt (Beiakte Heft 1, Bl. 17) sowie das Luftbild (Beiakte Heft 1, Bl. 51) Bezug genommen.
4Die solcherart in Form eines Hufeisens ausgebaute Straße S. liegt im Geltungsbereich des 1987 in Kraft getretenen Bebauungsplanes W 136 A. Dieser setzt als "Straßenverkehrsfläche" über die ausgebaute Straße S. hinaus weitere hieran angebundene Verkehrsflächen fest, die bislang nicht hergestellt worden sind. Die eine ist als ca. 35 m lange Stichstraße mit einer T-förmigen Aufweitung am Ausbauende geplant, die kurz vor der nach Norden weisenden Abknickung der Straße S. von dieser abzweigen soll. Die zweite ist als Verlängerung der Straße S. zwischen den Häusern Nr. 23 und 43 vorgesehen, die ca. 70 m in westlicher Richtung verlaufen und sodann südwestlich in einer Länge von ca. 45 m und nordöstlich bei einer Straßenbreite von nur noch ca. 3,50 m in einer Länge von ca. 32 und daran anschließend auf ca. 60 m in südlicher Richtung weitergeführt werden soll. Wegen der weiteren Einzelheiten der planungsrechtlichen Situation wird auf die von dem Beklagten vorgelegten Bebauungsplankartenausschnitte (Beiakte Heft 1, Bl. 20) verwiesen.
5Mit der Herstellung der Straße S. wurde im Jahre 1987 durch die Anlegung einer Baustraße begonnen. Dabei wurde ein etwa 55 m langer und 4 m breiter Streifen auf den Flurstücken 1080 und 1151 nicht in den Ausbau einbezogen. Am 7. März 1988 wurde die Widmung der Straße S. im Straßenabschnitt "Baustraßenbereich" als Gemeindestraße für den öffentlichen Verkehr bekannt gemacht.
6Der Endausbau des Straße S. wurde unter Inanspruchnahme der Flurstücke 1080 und 1151 nach einem hierfür aufgestellten Ausbauplan im Wesentlichen in den Jahren 2001 und 2002 durchgeführt. Der Beklagte nahm darauf hin an, dass die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage S. am 28. Mai 2002 erfolgt sei.
7Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 10. Februar 2001 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der Straße S. in Höhe von 7.119,87 EUR fest und forderte ihn zur Zahlung dieses Betrages auf. Seiner Beitragsberechnung legte er dabei zu Grunde, dass auch das von der Straße durch die Grundstücke Gemarkung X. , Flur 3, Flurstücke 982, 985 und 986 getrennte Grundstück Flurstück 1938 jedenfalls mit 5.339 m² seiner 7.869 m² umfassenden Gesamtfläche von der Straße S. erschlossen sei, wobei er davon ausging, dass die Flurstücke 985, 986 einerseits und 1938 andererseits jeweils im Eigentum des Herrn L. I. stünden; seit dem 23. Januar 2001 standen die Flurstücke 985 und 986 jedoch im Eigentum seines Sohnes C. I. . Herr L. I. wurde ebenfalls mit Bescheid vom 10. Februar 2001 zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 52.431,70 EUR herangezogen, gegen den er unter Hinweis auf ein noch nicht gärtnerisch angelegtes Pflanzbeet im Straßenbereich Widerspruch erhob. In der Folgezeit wurde das Pflanzbeet entsprechend angelegt; die hierauf bezogene Unternehmerrechnung ging bei dem Beklagten am 4. März 2003 ein. Am selben Tage nahm der Beklagte den an Herrn L. I. gerichteten Beitragsbescheid zurück. Herr L. I. verstarb am darauf folgenden Tag; Erbe wurde sein Sohn C. I. .
8Mit dem eingangs erwähnten Nacherhebungsbescheid vom 24. März 2003 setzte der Beklagte den Erschließungsbeitrag gegenüber dem Kläger neu auf 9.329,42 EUR fest und forderte ihn unter Anrechnung bereits erbrachter 7.119,87 EUR zur Zahlung weiterer 2.209,55 EUR auf.
9Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2003 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die erstmalige endgültige Herstellung der Straße S. erst mit der nachträglichen Herstellung des Pflanzbeetes erfolgt sei, sodass die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten mit Eingang der hierauf bezogenen Unternehmerrechnung am 4. März 2003 entstanden seien. Zu diesem Zeitpunkt sei das Flurstück 1938 nicht von der Straße S. erschlossen gewesen. Dieses Flurstück grenze weder an die öffentliche Erschließungsanlage S. an, noch sei es zum Zeitpunkt der Entstehung sachlicher Beitragspflichten durch dessen Eigentümer über sonstige eigene Grundstücke planmäßig zur Straße S. hin erschlossen gewesen. Vielmehr sei für dieses Flurstück und auch andere Grundstücke neben der vorhandenen Erschließung zum B. I.---weg hin noch eine weitere Erschließung durch andere Erschließungsanlagen als die Straße S. im Bebauungsplan 136 A festgesetzt, auch wenn diese noch nicht realisiert worden sei. Der Ausfall des Flurstücks 1938 bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes führe unter Berücksichtigung des bereits erbrachten Erschließungsbeitrags zu der Nachveranlagung.
10Mit der am 28. August 2003 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass es ihm allein um die Frage gehe, ob auch das Flurstück 1938 beitragspflichtig sei. Insoweit spiele der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten eine besondere Rolle. Sei die Beitragspflicht vor dem 21. Januar 2003 oder nach dem 5. März 2003 entstanden, sei das Flurstück 1938 ebenfalls beitragspflichtig wegen bestehender Eigentümeridentität mit Grundstücken, die an die Straße S. angrenzten. Die Beitragspflicht sei nicht etwa am 4. März 2003 entstanden, da die gartenbaumäßige Gestaltung des Pflanzbeetes zur endgültigen Herstellung nicht erforderlich gewesen sei. Vielmehr sei die Beitragspflicht noch gar nicht entstanden, da die im Bebauungsplan vorgesehene T-förmige Stichstraße als unselbstständiger Bestandteil der Straße S. anzusehen sei, der aber noch nicht hergestellt sei. Zudem sei die Widmung unwirksam. Aber selbst wenn man annehme, dass die Beitragspflicht am 4. März 2003 entstanden sei, sei das Flurstück 1938 trotz fehlender Eigentümeridentität in die Verteilung einzubeziehen. Denn für die Übertragung des Eigentums an den Flurstücken 985 und 986 gebe es nach den Umständen nur die eine Erklärung, dass die beitragsrechtliche Situation mit dem Ziel habe manipuliert werden sollen, dass das Flurstück 1938 nicht beitragspflichtig werde. Im Übrigen vermittele aber auch schon das Anliegerflurstück 982 die Erschließung des Flurstücks 1938 durch die Straße S. .
11Der Kläger hat beantragt,
12den Nacherhebungsbescheid des Beklagten vom 24. März 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2003 aufzuheben.
13Der Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung hat er im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass wegen der am 4. März 2003 bestehenden Eigentümerverschiedenheit bei den Flurstücken 985 und 986 einer- und 1938 andererseits für letzteres ein Erschlossensein nicht mehr habe angenommen werden können. Es fehle auch an Anhaltspunkten für die Annahme, die Eigentumsübertragung im Januar 2003 sei rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 42 der Abgabenordnung erfolgt. Schließlich sei das Flurstück 982 zu schmal, um dem Hinterliegergrundstück die Erschließung zu vermitteln.
16Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil mit im Wesentlicher folgender Begründung abgewiesen: Es handele sich bei der Straße S. um eine öffentliche Straße im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Die 1988 erfolgte Widmung der Straße sei hinreichend bestimmt; sie umfasse den Bereich der damals existierenden Baustraße. Die Widmung sei auch ordnungsgemäß bekannt gemacht worden; der beigefügte Hinweis auf von der Widmung ebenfalls umfasste Neben- und Stichstraßen betreffe die Straße S. in Ermangelung solcher Straßen nicht. Die Widmung erstrecke sich gemäß § 6 Abs. 8 StrWG NRW auch auf die ursprünglich hiervon nicht erfassten, weil außerhalb des Baustraßenbereichs gelegenen Flurstücke 1080 und 1151. Bei dem Ausbau auf den beiden genannten Flurstücken handele es sich um eine Verbreiterung und bei verständiger Würdigung der vorhandenen Straßensituation auch um eine unerhebliche Ergänzung der früher gewidmeten Straße.
17Die Straße S. sei gemäß dem für sie aufgestellten Bauprogramm und unter Beachtung des erschließungsbeitragsrechtlichen Planerfordernisses nach § 125 BauGB hergestellt worden. Eine bebauungsplanwidrige Herstellung in Form eines planunterschreitenden Ausbaus wegen eines Zurückbleibens der Erschließungsanlage in ihrer Länge mit Blick auf die T-förmige Stichstraße sowie die Verlängerung der Straße S. zwischen den Häusern Nr. 23 und 43 sei nicht festzustellen. Denn diese (erst geplanten) Straßenverkehrsflächen seien als selbstständige Erschließungsanlagen, nicht aber als unselbstständige Bestandteile der Straße S. anzusehen. In Anbetracht der Rechtsprechung zur Abgrenzung von selbstständigen und unselbstständigen Erschließungsanlagen bedürfe dies für die Verlängerung zwischen den Häusern Nr. 23 und 43 keiner weiteren Darlegung. Die T-förmige Stichstraße sei ebenfalls eine selbstständige Erschließungsanlage, weil sie sich an ihrem südlichen Ende in beide Richtungen verzweige und dieser in Ost-West-Richtung verlaufende Teil mit 40 m den ersten nordsüdlich ausgerichteten Streckenteil noch übertreffe. Außerdem seien gerade dem weiteren Streckenteil durch den Bebauungsplan überbaubare Grundstücksflächen in Form eines selbstständigen "Bauteppichs" von über 70 m Breite zugeordnet. Man könne das Ende der T- förmigen Straßenverkehrsfläche nicht erkennen, die darüber hinaus wie eine typische Anbaustraße eine beachtliche selbstständige Erschließungsfunktion für eine Grundstücksbebauung mit etlichen Bauplätzen habe.
18Schließlich sei das Flurstück 1938 nicht in die Verteilung des Erschließungsaufwandes einzubeziehen gewesen, da es nicht im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB von der Straße S. erschlossen werde und zwar unabhängig davon, zu welchem der in Betracht kommenden Zeitpunkte die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten entstanden seien. Das Hinterliegerflurstück 1938 sei nicht über das im selben Eigentum stehende Anliegergrundstück 982 von der abgerechneten Erschließungsanlage erschlossen, weil dieses mit einer Breite von nur 77 cm nicht die nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 BauO NRW erforderliche Mindestzugangsbreite von 1 m aufweise. Unabhängig von der nicht gegebenen Mindestbreite des Anliegerflurstück 982 sei das Flurstück 1938 auch deshalb nicht über das Anliegerflurstück 982 von der Straße S. erschlossen, weil es hierauf nicht angewiesen sei. Denn zum einen werde es bereits durch die Straße B. I.---weg erschlossen, an die es südlich auf ca. 16 m Länge angrenze. Zum anderen ergebe sich aus der durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes W 136 A bestimmten Planungskonzeption, dass es nicht durch die Straße S. , sondern durch die bislang nicht realisierten, als öffentliche oder private Straßenverkehrsflächen im Bebauungsplan festgesetzte T-förmige Stichstraße sowie die Verlängerung zwischen den Häusern Nr. 23 und 43 erschlossen werden solle. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass ein Grundstück grundsätzlich von der nächsten erreichbaren Erschließungsanlage aus erschlossen werde und sich die Frage, durch welche Straße Grundstücke im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes erschlossen seien, nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes über die straßenmäßige Erschließung richte.
19Das Flurstück 1938 sei auch nicht über die Flurstücke 985 und 986 von der Straße S. erschlossen. Dies gelte unabhängig davon, wer zu welchem Zeitpunkt Eigentümer dieser Flurstücke gewesen sei, schon deshalb, weil beide Grundstücke unabhängig davon, ob sie als öffentliche oder private Straßenverkehrsfläche festgesetzt seien, Bestandteil einer eigenen selbstständigen Erschließungsanlage seien, nämlich der im Bebauungsplan festgesetzten Verlängerung der Straße S. zwischen den Häusern Nr. 23 und 43.
20Der erkennende Senat hat auf Antrag des Klägers die Berufung mit Beschluss vom 4. Januar 2006 zugelassen. Der Beklagte hat daraufhin am 18. Januar 2006 (vorsorglich) eine neue Widmung der Straße S. öffentlich bekannt gemacht.
21Mit seiner fristgerecht vorgelegten Berufungsbegründung nimmt der Kläger Bezug auf seine Begründung des Berufungszulassungsantrags, in der er die Rechtswidrigkeit der Widmung und die Missbräuchlichkeit der Übertragung des Eigentums an den Flurstücken 985 und 986 geltend gemacht hatte. Ferner vertritt er unter Hinweis auf die neuerliche Widmung der Straße S. die Auffassung, dass möglicherweise erst hierdurch die sachlichen Beitragspflichten entstanden sein könnten und dann eine gänzlich andere Grundstückssituation vorliege, als sie das Verwaltungsgericht angenommen habe. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Flurstücke 1933, 1932 und 1938 sowie 985 und 986 im Eigentum derselben Person (C. I. ) gestanden, sodass es sich erschließungsbeitragsrechtlich um ein einziges Grundstück handele, das insgesamt der Beitragspflicht für die Straße S. unterliege. Der Eigentümer dieser Flurstücke habe es allein in der Hand, die Bebaubarkeit des Flurstücks 1938 herbeizuführen, indem er die erforderlichen Wegeflächen dem Beklagten zur Verfügung stelle. Es sei auf Grund des maßgeblichen Bebauungsplans im Übrigen bauordnungsrechtlich möglich, das Flurstück 1938 gemeinsam mit den Flurstücken 1932 und 1933 mit einem einzigen Baukörper mit einer Tiefe von 50 m zu bebauen, welcher von der gegenwärtigen Straße S. hinreichend erschlossen werden könne, ohne die fehlende Straßenverlängerung anzulegen. Das führe zum Erschlossensein dieses Grundstücks durch die Straße S. .
22Der Kläger beantragt,
23unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 24. März 2003 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2003 aufzuheben.
24Der Beklagte beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Er hält die Berufung wegen unzureichender Begründung infolge unzulässiger Bezugnahme auf das Berufungszulassungsvorbringen gemäß § 124a Abs. 3 Satz 4, Abs. 6 Satz 3 VwGO bereits für unzulässig. In der Sache verteidigt er das angefochtene Urteil unter Hinweis auf die Widmung vom 7. März 1988, die rechtswirksam, insbesondere hinreichend bestimmt sei, und die sich beim Endausbau der Straße gemäß § 6 Abs. 8 StrWG NRW auch auf die Flurstücke 1080 und 1151 erstreckt habe.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
29Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie ordnungsgemäß begründet worden (§ 124a Abs. 3 Satz 4, Abs. 6 Satz 3 VwGO). Denn der Kläger hat hier mit seiner rechtzeitig vorgelegten Berufungsbegründung zu erkennen gegeben, dass er das Berufungsverfahren durchführen will und er hat zudem außer der Bezugnahme auf bisheriges Vorbringen unter Hinweis auf die im Januar 2006 erfolgte Widmung noch einen weiteren Grund benannt, der aus seiner Sicht zum Erfolg des Rechtsmittels führen soll.
30Vgl. zu den Anforderungen an die Berufungsbegründung jüngst BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - 5 B 26.05 -, Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124a Rz 354 ff.
31Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 24. März 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist durch den angefochtenen Nacherhebungsbescheid zu Recht zu einem weiteren Erschließungsbeitrag in Höhe von 2.209,55 EUR für sein Grundstück für die erstmalige endgültige Herstellung der Straße S. in Q. herangezogen worden.
32Die sachlichen Beitragspflichten für die Straße S. sind spätestens mit der am 18. Januar 2006 bekannt gemachten Widmung entstanden (§ 133 Abs. 2 BauGB). Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Widmung, die sich unzweifelhaft auf die gesamte Erschließungsanlage bezieht, bestehen nicht. Die Straße S. ist spätestens hiermit insgesamt zur öffentlichen Straße im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB geworden. Die Erschließungsanlage ist auch plangemäß im Sinne von § 125 Abs. 1 BauGB hergestellt worden. Insoweit ergeben sich keine Bedenken aus dem Umstand, dass die im Bebauungsplan vorgesehene T-förmige Stichstraße sowie die Verlängerung zwischen den Häusern Nr. 23 und 43 noch nicht hergestellt worden sind.
33Vgl. zum planunterschreitenden Ausbaus einer Erschließungsanlage wegen Zurückbleibens in der Länge BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 -, BVerwGE 95, 176.
34Beide Straßenstrecken stellten sich nämlich nach ihrer Anlegung als selbstständige Erschließungsanlagen und nicht lediglich als Bestandteile der abgerechneten Straße S. dar. Das hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplanes im Einzelnen ausgeführt (UA S. 12/13).
35Zur Berücksichtigung der Festsetzungen eines Bebauungsplanes für die Beurteilung der erschließungsbeitragsrechtlichen Selbstständigkeit einer noch nicht hergestellten Stichstraße vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 11 C 16.00 -, KStZ 2002, 98; vorgehend Senatsurteil vom 10. November 2000 - 3 A 263/97 -; vgl. ferner den Senatsbeschluss vom 10. April 2003 - 3 B 1754/02 -, OVG NRW RSE §§ 131, 133 BBauG/BauGB Erschlossensein.
36Einwände hiergegen bringt der Kläger im Berufungsverfahren nicht vor, sodass der Senat auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug nehmen kann.
37Gegen den vom Beklagten seiner Abrechnung zugrundegelegten Erschließungsaufwand bringt der Kläger ebenfalls nichts vor; Bedenken ergeben sich insoweit auch bei amtswegiger Überprüfung nicht.
38Den hiernach zu berücksichtigenden umlagefähigen Erschließungsaufwand hat der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise auf die von der Straße S. im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB erschlossenen Grundstücke verteilt. Dabei hat er dem angefochtenen Nacherhebungsbescheid zutreffend zu Grunde gelegt, dass das Flurstück 1938 nicht von der Straße S. im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen wird und demzufolge nicht an der Verteilung des Aufwandes zu beteiligen ist. Dies gilt unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die sachlichen Beitragspflichten entstanden sind und ob zu diesem Zeitpunkt der Eigentümer des Flurstücks 1938 auch Eigentümer der diesem Flurstück vorgelagerten, an die Straße S. angrenzenden Grundstücke war. Im Einzelnen:
39Ein Grundstück wird von einer Anbaustraße im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen, wenn es wegen dieser Straße im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bebaubar oder in anderer, erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise nutzbar ist.
40Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 1. September 2004 - 9 C 15.03 -, BVerwGE 121, 365 und Beschluss vom 26. April 2006 - 9 B 1.06 -.
41Es kommt - mit Blick auf die Bebaubarkeit - m.a.W. darauf an, ob für das Grundstück im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten gerade im Hinblick auf die abzurechnende Straße "aktuell" eine Baugenehmigung erteilt werden müsste.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2002 - 9 C 5.01 - NWVBl. 2002, 432.
43Das ist hier - unabhängig vom insoweit zu Grunde zu legenden Zeitpunkt - nicht der Fall.
44Ein Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist nach § 30 Abs. 1 BauGB nur zulässig und eine Baugenehmigung kann demzufolge nur erteilt werden, wenn die Erschließung gesichert ist. Wird in einem Bebauungsplan die Erschließung des Grundstücks durch eine bestimmte Straße festgesetzt, so ist die Erschließung nur gesichert, wenn die Herstellung eben dieser Straße erfolgt oder jedenfalls absehbar ist und zwar bis zur Fertigstellung des Vorhabens oder zum Nutzungsbeginn.
45Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Februar 1986 - 4 C 10.83 -, DVBl. 1986, 685, vom 17. Juni 1993 - 4 C 7.91 -, NVwZ 1994, 281, vom 16. Dezember 1993 - 4 C 27.92 - NVwZ 1994, 485 (zum Fall der erst projektierten Straße), vom 23. Dezember 1993 - 4 B 212.92 - Buchholz 406.11 § 30 BauGB Nr. 35; aus der Senatsrechtsprechung vgl. Beschlüsse vom 23. Dezember 2004 - 3 A 2210/03 - und vom 10. April 2003 - 3 A 1754/02 -, a.a.O.
46Für die Frage, durch welche Straße ein Grundstück erschlossen wird, kommt es demnach im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans allein auf dessen Festsetzungen über die straßenmäßige Erschließung an.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2002 - 9 C 5.01 - a.a.O. (zu § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB); OVG Saarland, Urteil vom 17. August 2005 - 1 R 24/04 -, juris; zum Erfordernis einer plangemäßen Erschließung vgl. auch Richarz, KStZ 2006, 1, 3; ferner Driehaus, KStZ 2006, 61, 63.
48Kommt nach den örtlichen Gegebenheiten die Erschließung eines Grundstücks durch mehrere Anbaustraßen in Betracht, so bedarf es ggf. einer Auslegung der Festsetzungen des Bebauungsplans um festzustellen, ob das Grundstück allein durch eine und nicht auch durch die andere(n) Anbaustraße(n) im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB erschlossen werden soll. Die Auslegung des Bebauungsplans wird häufig ergeben, dass der Bebauungsplan dem in Rede stehenden Grundstück die Bebaubarkeit mit Blick auf jede der in Betracht kommenden Anbaustraßen ermöglicht, sodass es von jeder dieser Anbaustraßen im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB erschlossen wird und folglich an der Verteilung des Erschließungsaufwandes für alle Straßen teilnimmt. Außer den ausdrücklichen Festsetzungen des Bebauungsplanes kann auch dem in ihm festgeschriebenen Gesamtkonzept des Wegesystems für ein Baugebiet,
49vgl. zu Letzterem ausdrücklich OVG Saarland, Urteil vom 17. August 2005 - 1 R 24/04 - a.a.O.,
50zu entnehmen sein, dass nur eine ganz bestimmte verkehrsmäßige Erschließung eines Grundstücks plangemäß ist, und folglich eine Erschließung durch eine andere Anbaustraße ausscheidet.
51So verhält es sich hier. Die im hier fraglichen Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen für die Erschließung und die Grundstücksnutzung ergeben eine Planungskonzeption, nach der das Flurstück 1938 außer durch die Straße B. I.---weg allein durch die beiden im Bebauungsplan W 136 A vorgesehenen, aber noch nicht realisierten selbstständigen Stichstraßen (die T-förmige Stichstraße sowie die zwischen den Häusern Nr. 23 und 43 verlaufende Straße) erschlossen wird. Die zeichnerischen Festsetzungen vermitteln dem Senat den Gesamteindruck, dass diese beiden Stichstraßen den Anliegerverkehr der dort planerisch vorgesehenen (Hinterland-) Bebauung aufnehmen und über die Straße S. dem gemeindlichen Verkehrswegenetz zuführen sollen. Sie sollen die an sie grenzenden Grundstücksflächen erst baureif machen. Hierfür spricht das mit der projektierten T-förmigen Stichstraße deutlich gewordene Interesse des Planers an der Vermeidung einer Bebauung in zweiter Reihe zur Straße S. . In Bezug auf diese Stichstraße wie auch die Stichstraße zwischen den Häusern Nr. 23 und 43 gilt, dass die straßenseitigen Baugrenzen parallel zu den geplanten Straßengrenzen verlaufen. Insofern ist ohne Belang, dass lediglich Baugrenzen und nicht (straßenseitige) Baulinien festgesetzt sind, durch die die planerische Vorstellung möglicherweise besser hätte verwirklicht werden können. Denn der Wille des Planers, Straßenverlauf und Bebauung in Beziehung zueinander zu setzen und letztere vom Vorhandensein der Stichstraßen abhängig zu machen, kommt auch so hinreichend deutlich zum Ausdruck. So zeigt sich im Hinblick auf die zwischen den Häusern S. Nr. 23 und 43 geplante Stichstraße deutlich ein am Verlauf der Straße orientiertes Band überbaubarer Grundstücksflächen, das die Abhängigkeit der Bebauung (ob herkömmliches Einzelhaus oder "Bauriegel" mit erheblicher Frontlänge) vom Vorhandensein der Straße zum Ausdruck bringt. Deshalb kann der Kläger auch keinen Erfolg haben mit dem in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argument, der Bebauungsplan ermögliche mit der Festsetzung eines mehr als 50 m langen "Bauteppichs" auf dem Flurstück 1938 und angrenzenden Flurstücken, der bis an die Straße S. heranreiche, eine Erschließung auch des Flurstücks 1938 von dieser Straße. Es trifft zwar zu, dass dieser "Bauteppich" an die Straße S. heranreicht. Damit ist jedoch noch nichts über dessen bebauungsrechtliche Zuordnung, nämlich das Erschlossensein der westlich der Straße S. gelegenen Grundstücke gesagt.
52Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen kann die Klage auch deshalb keinen Erfolg haben, weil das Flurstück 1938 allenfalls als sog. Hinterliegergrundstück in die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes einzubeziehen wäre. Die Voraussetzungen für das Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB liegen jedoch nicht vor. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, scheidet ein Erschlossensein über das Anliegerflurstück 982 wegen dessen Straßenfrontbreite von nur 77 cm aus; hierauf nimmt der Senat Bezug. Auch bei den übrigen für eine Zuwegung in Betracht kommenden Anliegerflurstücken sind die Voraussetzungen für eine Hinterliegererschließung im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB nicht erfüllt. Erforderlich ist insoweit entweder das Vorhandensein einer rechtlich unbedenklichen Zufahrt oder - im Falle der Eigentümeridentität - eine einheitliche Grundstücksnutzung.
53Vgl. Senatsurteil vom 29. September 2005 - 3 A 4430/02 - KStZ 2006, 36.
54Daran fehlt es unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. Eine Zufahrt von der Straße S. auf das Flurstück 1938 besteht nicht. Die an die Straße grenzenden Flurstücke 1932 und 1933 werden einheitlich als Hausgrundstück und Zufahrt genutzt. Anders verhält es sich mit dem Flurstück 1938, das deutlich durch eine Hecke abgetrennt ist. Die Flurstücke 985 und 986 werden nach Auswertung der im Verfahren vorgelegten Luftbilder zwar - soweit sie nicht als Zufahrt zu den Flurstücken 1932 und 1933 dienen - ebenso wie Teilflächen des Flurstücks 1938 als Wiese oder Weide genutzt. Eine einheitliche Nutzung im hier maßgeblichen Sinn, die geeignet wäre, bei Eigentümeridentität die Grenze zwischen Anlieger- und Hinterliegergrundstück "zu verwischen", ist damit jedoch nicht gegeben.
55Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
56Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).
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