Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 B 1142/06

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. Juni 2006 wird zurückgewiesen.


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