Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 B 910/06
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwer-deverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.400,00 EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
3Soweit die Antragstellerin zur Begründung der Beschwerde auf ihre Ausführungen im Widerspruch vom 3. April 2006 und ihre erstinstanzliche Begründung in dem Antragsschriftsatz vom 11. April 2006 Bezug nimmt, genügt das Vorbringen bereits nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), da sich die Antragstellerin insoweit nicht mit den entscheidungstragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auseinandersetzt und nicht darlegt, aus welchen Gründen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist.
4Auch im Übrigen stellt das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, den angefochtenen Beschluss nicht in Frage.
51. Entgegen der Annahme der Antragstellerin genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der streitbefangenen Ordnungsverfügung vom 28. März 2006 den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach bedarf die Vollziehungsanordnung einer eigenständigen, das heißt für den Regelfall äußerlich und inhaltlich über die Begründung der angeordneten Maßnahme hinausgehenden, am konkreten Einzelfall orientierten, schriftlichen Begründung. Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Der Antragsgegner hat die Vollziehungsanordnung in der angegriffenen Verfügung schriftlich gesondert begründet. Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der eine Fahrtenbuchauflage nach § 31 a StVZO rechtfertigenden Lebenssachverhalte ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner auf das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs verwiesen hat. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin ist der Antragsgegner im Rahmen der Begründung der Vollziehungsanordnung jedoch nicht davon ausgegangen, dass jeder Verkehrsverstoß den Sofortvollzug einer Fahrtenbuchauflage rechtfertige, sondern er hat - in nicht zu beanstandender Weise - darauf abgestellt, dass im vorliegenden Fall der Sofortvollzug im Interesse der Allgemeinheit deshalb anzuordnen sei, da es sich um einen schwerwiegenden Verstoß gegen Verkehrsvorschriften gehandelt habe.
62. Die Beschwerde stellt auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage seien die Voraussetzungen des § 31 a StVZO für eine Fahrtenbuchanordnung gegeben. Insbesondere lässt das Beschwerdevorbringen keine Zweifel daran aufkommen, dass die Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers unmöglich gewesen ist.
7a) Der Einwand, die Ermittlungsbehörden hätten einen Anfangsverdacht gegen Herrn U. annehmen und dieser Information weiter nachgehen müssen, greift nicht durch. Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im Sinne des § 31 a Abs. 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt es auf den Grund für die Unmöglichkeit der Fahrerermittlung nicht an, solange nicht ein Ermittlungsdefizit der Behörde ursächlich gewesen ist.
8Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 8 A 280/05 -, DAR 2006, 172; Beschlüsse vom 29. März 2006 - 8 A 1786/05 - und vom 3. Januar 2006 - 8 A 1665/05 -.
9Das Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, dass ein behördliches Ermittlungsdefizit für die unterbliebene Ermittlung des Fahrzeugführers ursächlich gewesen ist. Die Ermittlungsbehörden haben im vorliegenden Fall alle sachangemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen ergriffen. Nachdem die Antragstellerin auf die Anhörungsschreiben vom 24. November 2005 und 19. Dezember 2005 keine konkreten Angaben zum verantwortlichen Fahrzeugführer gemacht hat, suchte ein Bediensteter des Zentralen Ermittlungsdienstes der Stadt L. -M. mehrmals die Geschäftsräume der Antragstellerin auf und befragte dort die Mitarbeiter unter Vorlage des Radarfotos. Die Ermittlungen blieben jedoch ohne Erfolg und brachten keinen erfolgversprechenden Ermittlungsansatz. Zwar äußerte der Fuhrparkleiter spontan die Vermutung, dass es sich um einen der Geschäftsführer, Herrn U. , handeln könnte. Er war sich bei dieser Einschätzung aber nicht sicher. Eine Nachfrage im Verwaltungsbereich der Firma brachte keine Bestätigung für diese Annahme. Auch konnte Herr U. bei den Ermittlungsversuchen in der Firma nicht angetroffen werden.
10Bei dieser Sachlage war es entgegen den Ausführungen der Antragstellerin nicht geboten, ein Foto des Herrn U. von der Meldebehörde anzufordern. Dieser Ermittlungsansatz versprach keinen weitergehenden Erfolg als die Befragung der Mitarbeiter des Herrn U. , da das Beweisfoto, worauf die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung selbst abstellt, das Gesicht des Fahrzeugführers nur unvollständig zeigt.
11Im Übrigen kann sich die Antragstellerin nicht darauf berufen, dass die Behörden noch weitere Aufklärungsbemühungen hätten vornehmen müssen, da sie - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht in dem ihr möglichen und zumutbarem Umfang an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitgewirkt hat. Es ist grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Hierzu gehört, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Lehnt er die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es den Behörden regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 7 C 3.80 -, BayVBl. 1983, 310, Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104 und vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 30. November 2005 8 A 280/05 -, a.a.O., vom 18. März 1997 25 A 3567/96 - und vom 29. April 1999 8 A 4164/96 -, juris; Beschluss vom 5. April 2006 - 8 B 274/06 -.
13Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin im vorliegenden Fall an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes nicht so weit mitgewirkt, wie es ihr möglich und zumutbar war. Dies zeigt sich zum einen daran, dass sie die an sie übersandten Anhörungsbögen vom 24. November 2005 und vom 19. Dezember 2005 nicht zurückgesandt und keine Angaben zum Personenkreis der überhaupt in Betracht kommenden Fahrzeugbenutzer gemacht hat. Zum anderen ergibt sich gerade aus der Beschwerdeschrift, dass die Antragstellerin über interne Dienstaufzeichnungen verfügt und dass danach alles darauf hindeutet, dass es sich bei dem verantwortlichen Fahrzeugführer um Herrn U. gehandelt hat. Diese Dienstaufzeichnungen bzw. die Erkenntnisse hieraus hat die Antragstellerin den Ermittlungsbehörden nicht zugänglich gemacht und sich im Ordnungswidrigkeitenverfahren in der E-Mail vom 6. Dezember 2005 nur darauf berufen, dass das Foto von schlechter Qualität sei und es sich um ein Firmenfahrzeug handele, das von mehreren Personen genutzt werde. Der Antragstellerin war es jedoch - wie sich aus der Beschwerdeschrift ergibt - möglich, auch unabhängig von der Qualität des Radarfotos intern den Fahrzeugführer zu ermitteln. Dies zeigt, dass die Antragstellerin von Anfang an nicht bereit war, in dem ihr möglichen und erforderlichen Umfange an der Ermittlung des Fahrzeugführers mitzuwirken.
14b) Auch die Rüge der Antragstellerin, sie sei nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß angehört worden, zeigt ein Ermittlungsdefizit der Behörden nicht auf. Zu den angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört es grundsätzlich zwar auch, dass der Halter möglichst umgehend (im Regelfall innerhalb von zwei Wochen) von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist.
15Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, DAR 1987, 393 und vom 23. Dezember 1996 11 B 84.96 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, a.a.O.
16Dies gilt namentlich für die Fälle, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Unterrichtung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Kraftfahrzeughalter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Aus den vorgenannten Gründen war die Antragstellerin nicht bereit, in dem ihr möglichen und zumutbarem Umfang an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken. Insbesondere war es ihr aufgrund ihrer Dienstaufzeichnungen auch noch nach Erhalt der Anhörungsbögen möglich, den verantwortlichen Fahrzeugführer intern festzustellen.
17Darüber hinaus gilt diese Zwei-Wochen-Frist für die Benachrichtigung des Fahrzeughalters nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Regelfall nicht, wenn die Verkehrsordnungswidrigkeit mit einem Firmenfahrzeug eines Kaufmanns im Sinne des Handelsrechts im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden ist. Zwar ergibt sich aus den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs für einen Kaufmann nicht unmittelbar die Pflicht, Fahrtenbücher oder Einsatzpläne über die Firmenfahrzeuge vorzuhalten. Dennoch entspricht es sachgerechtem kaufmännischen Verhalten, Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren.
18Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. März 1995 - 25 A 2798/93 -, NJW 1995, 3335; Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279; Beschluss vom 3. Mai 2006 - 8 B 572/06 -.
19Auch vor diesem Hintergrund konnte der Antragsgegner berechtigterweise davon ausgehen, dass die Antragstellerin - die nach § 13 Abs. 3 GmbHG i.V.m. § 6 Abs. 1 HGB Kaufmann i.S.d. Handelsrechts ist - auch nach längerem Zeitablauf noch in der Lage ist, Geschäftsfahrten anhand schriftlicher Unterlagen zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer festzustellen. Dies hat sich gerade im vorliegenden Fall im Hinblick auf die internen Dienstaufzeichnungen der Antragstellerin bestätigt.
203. Die angeordnete Fahrtenbuchauflage ist auch nicht unverhältnismäßig. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats, der für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage und für die Einstufung der Schwere eines Verkehrsverstoßes auf das Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zurückgreift und die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes für gerechtfertigt erachtet. Der hier in Rede stehende Verkehrsverstoß - Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h - wäre gemäß §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 26 a Abs. 1 Nr. 2 StVG i.V.m. Nr. 11.3.7 der Tabelle 1 c) des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung BKatV - mit einem Bußgeld von 100,00 EUR geahndet und nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG i.V.m. § 40 FeV und Nr. 5.4 der Anlage 13 zur FeV mit drei Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen worden. Aufgrund der Schwere des Verkehrsverstoßes begegnet auch die Dauer der Fahrtenbuchanordnung von 12 Monaten im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO
22Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an Nr. 46.13 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 525), wonach für jeden Monat der Fahrtenbuchauflage ein Betrag von 400,00 EUR zu Grunde gelegt wird. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens ist der Streitwert auf die Hälfte des sich ergebenden Gesamtbetrages festgesetzt worden.
23Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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