Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 991/06
Tenor
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
Der Streitwert wird in dem Beschwerdeverfahren 19 B 991/06 auf 2.500 EUR festgesetzt.
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Gründe:
2Die Beschwerde 19 E 661/06 gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist aus den nachfolgenden Gründen zutreffend davon ausgegangen, dass die Rechtsverfolgung nicht die gemäß § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
3Die Beschwerde 19 B 991/06 gegen die Ablehnung des Antrags der Antragstellerin,
4"im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, bei der Durchführung des laufenden Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs mitzuwirken, insbesondere sich dem Gesundheitsamt vorzustellen",
5ist ebenfalls unbegründet.
6Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu Unrecht abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig ist. Das folgt aus § 44 a VwGO.
7Nach § 44 a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Zu den behördlichen Verfahrenshandlungen im Sinne des § 44 a Satz 1 VwGO gehören die Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie zur Entscheidung über den Förderschwerpunkt und den Förderort und auch die übrigen in diesem Verfahren ergehenden Verfahrenshandlungen der Schulaufsichtsbehörde. Damit sind nach § 44 a Satz 1 VwGO auch Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und sonstige Rechtsbehelfe unzulässig, soweit sie auf die vorläufige oder endgültige Einstellung des Verfahrens nach den Vorschriften der AO-SF abzielen.
8Vgl. zur außer Kraft getretenen VO-SF: OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juli 2003 - 19 B 1160/03 -, und 6. Februar 1991 - 19 B 298/91 -.
9Das Gleiche gilt für Anträge in verwaltungsgerichtlichen Hauptsache- oder Eilverfahren, die - wie hier - auf die Feststellung gerichtet sind, dass keine Verpflichtung zur Mitwirkung im Verfahren oder bei einzelnen Verfahrenshandlungen oder -abschnitten besteht. Auch in diesen Fällen würde es dem in § 44 a Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Verfahrensökonomie zuwiderlaufen, wenn die Verwaltungsgerichte über derartige Feststellungsanträge zu entscheiden hätten, obwohl aufgrund der fehlenden Sachentscheidung im Verfahren nach der AO-SF nicht feststeht, ob die Schülerin oder Schüler aufgrund des Ergebnisses des Verfahrens in der Sache beschwert ist.
10Die Eröffnung des Verfahrens nach den Vorschriften der AO-SF und auch die übrigen in diesem Verfahren ergehenden Verfahrenshandlungen sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch keine vollstreckbaren behördlichen Verfahrenshandlungen im Sinne des § 44 a Satz 2 VwGO. Die Verfahrenshandlungen nach der AO-SF sind ebenso wie die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen,
11vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. November 1969 - VII C 18.69 -, jurisweb, Rdn.10, OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 2001 - 19 B 1757/00, 19 E 886/00 -, NJW 2001, 3427 ff.,
12oder die Anordnung der Prüfungsbehörde, ein amtsärztliches Attest vorzulegen,
13vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27. 8. 1992 - 6 B 33.92 -, NVwZ-RR 1993, 252 (252 f.),
14keine Handlungen, die zwangsweise durchgesetzt werden können oder unmittelbar Rechtswirkungen etwa in dem von der Antragstellerin angeführten grundrechtsrelevanten Bereich, zu Lasten des Betroffenen über das Verfahren nach den Vorschriften der AO-SF hinaus entfalten.
15Vgl. zum weiten Begriff der vollstreckbaren Verfahrenshandlungen im Sinne des § 44 a Satz 2 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 27. 8. 1992 - 6 B 33.92 -, a. a. O. ; Hessischer VGH, Urteil vom 23. Februar 1994 - 1 UE 3980/88 -, NVwZ-RR 1995, 47 (48); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 1987 - 4 S 1614/87 -, DVBl 1988, 358 (359).
16Sie dienen vielmehr nur der Aufklärung des Sachverhalts und der Vorbereitung der allein mit Rechtsbehelfen anfechtbaren Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde gemäß § 13 Abs. 1 AO-SF darüber, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht sowie ggf. welcher Förderschwerpunkt und welcher Förderort in Betracht kommt. Die Schülerin und der Schüler sowie seine Eltern sind zwar aufgrund ihrer Pflicht zur Mitwirkung an der Bildung und Erziehung der Schülerin und des Schülers in der Schule (§ 42 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Sätze 1 und 2, § 62 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW) verpflichtet, in dem Verfahren nach den Vorschriften der AO-SF (aktiv) mitzuwirken, also etwa an erforderlichen testpsychologischen Untersuchungen zur Vorbereitung des sonderpädagogischen Gutachtens im Sinne des § 12 Abs. 1 AO- SF, der schulärztlichen Untersuchung im Sinne des § 12 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AO- SF und dem Elterngespräch im Sinne des § 12 Abs. 5 AO-SF teilzunehmen. Die Teilnahme ist jedoch weder nach den Vorschriften der AO-SF noch des SchulG NRW erzwingbar. Die fehlende Mitwirkung stellt auch keine Ordnungswidrigkeit nach § 126 SchulG NRW dar. Insbesondere betrifft die Ordnungswidrigkeit gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 2 SchulG NRW das unentschuldigte Fernbleiben vom Unterricht und von den sonstigen Veranstaltungen der Schule, nicht aber die mangelnde Mitwirkung an Handlungen der für die Durchführung des Verfahrens nach der AO-SF zuständigen Schulaufsichtsbehörde. Darüber hinaus kommen im Falle der fehlenden Mitwirkung keine Ordnungsmaßnahmen im Sinne des § 53 SchulG NRW gegen die Schülerin und den Schüler in Betracht. Dem steht schon entgegen, dass die Ordnungsmaßnahmen nach ihrem Sinn und Zweck an Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers in der Schule anknüpfen. Hier kommt hinzu, dass nichts dafür ersichtlich ist, dass die Antragstellerin nicht bereit ist, an dem Verfahren nach der AO-SF teilzunehmen. Die angekündigte und beabsichtigte Nichtteilnahme an den einzelnen Verfahrensabschnitten und -handlungen beruht vielmehr nach Aktenlage ausschließlich auf den Willen ihrer Eltern.
17Die fehlende Mitwirkung im Verfahren nach den Vorschriften der AO-SF hat im Übrigen nicht zur Folge, dass die Schulaufsichtsbehörde an einer Entscheidung gemäß § 13 Abs. 1 AO-SF gehindert ist. Bei fehlender Mitwirkung hat sie ihre Entscheidung auf der Grundlage der ihr vorliegenden Unterlagen, die Aufschluss über das Lern- und Leistungsverhalten der Schülerin und des Schülers in der Schule geben, zu treffen. Hierzu gehören etwa die Zeugnisse und die Lern- und Leistungsberichte der besuchten Schule und das sonderpädagogische Gutachten. Die gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 AO-SF von der Schulaufsichtsbehörde beauftragten Gutachter sind nämlich berechtigt und verpflichtet, bei fehlender Mitwirkung an testpsychologischen Untersuchungen das sonderpädagogische Gutachten auf der Grundlage der Erkenntnisse im Schulunterricht und den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen, an denen teilzunehmen die Schülerin oder der Schüler verpflichtet ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1, § 42 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW), zu erstellen. Dies erfordert ggf. eine längere Unterrichtsbeobachtung durch beide Gutachter. Außerdem hat die Schulaufsichtsbehörde zu prüfen, ob bei fehlender Mitwirkung das Verfahren nach der AO-SF als ordnungsgemäß durchgeführt gilt. In der Rechtsprechung des Senats ist insoweit geklärt, dass das Verfahren nach den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) als ordnungsgemäß durchgeführt gilt, wenn die schulärztliche Untersuchung (§ 12 Abs. 3 AO-SF) verweigert oder der Aufforderung zur Untersuchung aus einem sonstigen vorwerfbaren Grund nicht nachgekommen wird.
18OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2003 - 19 B 2125/03 -, m. w. N.
19Nichts Anderes gilt, wenn die Mitwirkung bei anderen Verfahrenshandlungen verweigert wird.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
22Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 iVm § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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