Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 523/06
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO untersagt, die Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO mit Zulage einzuweisen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.
1
Gründe
2Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung der angefochtenen Entscheidung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führt zum Erfolg des Rechtsmittels.
3Der Antragsteller verrichtet Dienst als Amtsinspektor (Besoldungsgruppe A 9 Bundesbesoldungsordnung - BBesO -) im Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL). Er erstrebt einstweiligen Rechtsschutz dagegen, dass die Antragsgegnerin die im BMVEL möglichen Übertragungen des Amtes eines Amtsinspektors bzw. einer Amtsinspektorin mit Amtszulage an die Beigeladenen beabsichtigt, er hingegen hierbei unberücksichtigt bleiben soll.
4Das Verwaltungsgericht hat den vom Antragsteller mit der Beschwerde weiterverfolgten und aus dem Tenor ersichtlichen Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei. Die streitbefangene Auswahlentscheidung sei nicht zu beanstanden, da die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung die von dem Antragsteller angefochtene dienstliche Beurteilung vom 00.00.0000 über den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 habe zugrunde legen dürfen. Die von dem Antragsteller gegen die Beurteilung vorgebrachte Rüge, es sei kein Beurteilungsbeitrag seines früheren Referatsleiters eingeholt worden, sei nicht glaubhaft gemacht worden. Vielmehr ergebe sich aus dem Inhalt vom Gericht eingeholter eidesstattlicher Versicherungen" bzw. dienstlicher Erklärungen in hinreichender Weise, dass dem Beurteiler ein Beurteilungsbeitrag des Referatsleiters über den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 30. April 2003 vorgelegen habe. Auch die sonstigen von dem Antragsteller gegen die Beurteilung vorgebrachten Einwände, der Beurteilungsbeitrag sei nicht mit ihm besprochen worden und der Beurteiler sei unzulässigerweise zu Lasten des Antragstellers von dem Beurteilungsvorschlag des Berichterstatters abgewichen, stünden der Rechtmäßigkeit der Beurteilung nicht entgegen.
5Mit seiner innerhalb der Fristen der §§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingelegten und begründeten Beschwerde macht der Antragsteller geltend, seine der Auswahlentscheidung zugrunde liegende Beurteilung sei fehlerhaft, das Beurteilungsergebnis läge bei richtiger tatsächlicher Würdigung im Bereich über 47 Punkten und sei zumindest dem Notenbereich sehr gut im mittleren Bereich" zuzuordnen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts habe sich allein mit der Frage befasst, ob Beurteilungsbeiträge vorgelegen hätten, sei jedoch nicht auf deren Inhalt eingegangen. In Gesprächen mit dem Antragsteller habe der inzwischen ausgeschiedene Referatsleiter, dessen Beurteilungsbeitrag etwa 75 % des Beurteilungszeitraums abdecke, ihm erklärt, einen Beurteilungsvorschlag mit dem Ergebnis 56 Punkten zu machen. Der Berichterstatter, dessen Votum die letzten 25 % des Beurteilungszeitraums abdecke, habe dem Antragsteller gegenüber einen Beurteilungsvorschlag mit 48 Punkten erwähnt. Das Gericht sei der Frage, warum das Beurteilungsergebnis auf 47 Punkte festgelegt worden sei und auch dem Hinweis des Antragstellers, er übe erfolgreich höherwertigere Tätigkeiten als die Mitglieder der Vergleichsgruppe aus, nicht hinreichend nachgegangen. Diese höherwertige Tätigkeit hätte im Rahmen des Quervergleichs berücksichtigt werden müssen, was nicht zu erkennen sei. Es sei nicht plausibel, warum der Beurteiler von dem Beurteilungsbeitrag des seinerzeitigen Referatsleiters hätte abweichen sollen. Der Antragsteller sei in der Abteilung 5 der am besten beurteilte Beamte des mittleren Dienstes. Der Beurteiler als Leiter einer Fachabteilung könne keinen Quervergleich anstellen, dagegen seien die Referatsleiter in der Lage eine Leistungsbeurteilung vorzunehmen.
6Damit ist hinreichend dargelegt, dass dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattzugeben ist. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn sowohl das Beschwerdevorbringen als auch sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und in der Antragsbegründung machen glaubhaft, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, die beiden noch unbesetzten Planstellen der Besoldungsgruppe A 9 BBesO mit Zulage unter Nichtberücksichtigung des Antragstellers mit den Beigeladenen zu besetzen, mit einem für das Auswahlergebnis kausalen Rechtsfehler behaftet ist und die Möglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung zur - beförderungsgleichen - Übertragung des Amtes an den Antragsteller führen kann. Ist die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft, kann die Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes im Grundsatz nur dann in Betracht kommen, wenn es ausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller nach Beseitigung des Mangels den Vorzug vor dem Mitbewerber erhalten wird.
7Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, DÖD 2003, 17 ff; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, DÖD 2001, 316 ff und vom 4. September 2001 - 1 B 205/01 -.
8Fehler im Beurteilungsverfahren können auf den Bewerbungsverfahrensanspruch eines im Auswahlverfahren über ein Beförderungsamt oder einen Beförderungsdienstposten unberücksichtigt gebliebenen Bewerbes, nur dann zu dessen Gunsten durchschlagen, wenn sie ihrer Art nach die Annahme stützen, dass der Auswahlentscheidung - und zwar gerade den in Rede stehenden Bewerber betreffend - eine hinreichende Orientierung an den materiellen Kriterien der Bestenauslese fehlt.
9Vgl. etwa OVG NRW Beschlüsse vom 8. Juli 2003 - 1 B 349/03 -, JURIS; vom 10. Februar 2005 - 1 B 2403/04 - und vom 3. März 2005 - 1 B 2128/04 -.
10Dementsprechende Fehler hat der Antragsteller in der Beschwerdebegründung - ausgehend von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die nur eingeschränkte gerichtliche Nachprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen - nachvollziehbar aufgezeigt und es erscheint auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass er nach Beseitigung der Beurteilungsmängel den Vorzug vor den Beigeladenen erhalten könnte. Das rechtfertigt den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs in Bezug auf beide Beigeladenen und die beiden noch möglichen Übertragungen des Amtes eines Amtsinspektors bzw. einer Amtsinspektorin mit Amtszulage. Anders könnte nicht sichergestellt werden, dass der Antragsteller - wie es das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG fordert - in einem neuen Auswahlverfahren gerade der Mitbewerberin vorgezogen wird, die sich - gemessen an einwandfreien Kriterien - ihm gegenüber als nachrangig erweist.
11Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2005 - 1 B 1402/05 - betreffend die Freihaltung von 10 Stellen im Wege der Zwischenregelung.
12Die von dem Antragsteller angefochtene dienstliche Beurteilung ist aufgrund der Richtlinien über die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im BML" (Beurteilungsrichtlinien - nachfolgend bezeichnet als BRL), bekannt gemacht durch Hausanordnung vom 8. Mai 1998, zustande gekommen. Das Verfahren ist dort - soweit hier von Interesse - wie folgt geregelt: Die Beurteilungen von Beamten des mittleren Dienstes, die (ohne Berücksichtigung der Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes) das höchste Amt ihrer Laufbahn erreicht haben, das heißt ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO, werden gemäß Ziff. 5.1.1.2 BRL nicht mehr regelmäßig beurteilt. Dieser Gruppe gehört der Antragsteller an, sodass er nur noch aus besonderem Anlass, wie insbesondere bei Beförderungen bzw. Auswahlverfahren, eine Beurteilung nach Ziff. 5.2 BRL erhält. Für die Anlassbeurteilung gelten die Bestimmungen für das allgemeine Beurteilungsverfahren (Ziff. 4 BRL), denen zufolge neben dem Abteilungsleiter als Beurteiler, der Referatsleiter als Berichterstatter und der Leiter der Projekteinheit als Mitbeurteiler am Beurteilungsverfahren mitwirken. Hinsichtlich des Gesamturteils bestimmt schließlich Ziff. 5.1.5, dass dieses vom Beurteiler nach Erörterung in einer Abteilungsleiterbesprechung unter Vorsitz des Staatssekretärs bzw. des von ihm bestimmten Vertreters, festgesetzt wird. Nach Ziffer 4.2.2 BRL haben ausscheidende Berichterstatter Beurteilungsbeiträge für alle Beamten zu erstellen, die im laufenden Beurteilungszeitraum mindestens sechs Monate in ihrem Bereich eingesetzt waren. Dieser Beurteilungsbeitrag ist bei der nächsten Beurteilung angemessen zu berücksichtigen (Ziff. 4.2.3 BRL).
13Die von dem Antragsteller angefochtene Beurteilung stellt sich nicht, wie er mit der Beschwerde rügt, als verfahrensfehlerhaft dar, weil sie auf einer unzureichenden Sachverhaltsgrundlage beruhen würde. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass der Beurteilungsbeitrag des ausgeschiedenen Referatsleiters bei Erstellung der Beurteilung - entgegen Ziffer 4.2.2 BRL -nicht angemessen berücksichtigt wurde. Vielmehr hat die Sachverhaltsermittlung des Verwaltungsgerichts nachvollziehbar ergeben, dass der Beitrag erstellt und von dem Beurteiler bei der Abfassung der Beurteilung berücksichtigt wurde. Das Beschwerdevorbringen vermag die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Stellungnahmen zu der Erstellung eines Beurteilungsbeitrages durch den seinerzeitigen Referatsleiter und dessen Berücksichtigung im Beurteilungsverfahren durch den Beurteiler, nicht zu entkräften. Dem Antragsteller ist in diesem Zusammenhang allerdings darin zu folgen, dass die von dem im Ruhestand befindlichen ehemaligen Referatsleiter abgegebenen Stellungnahmen nicht den Anforderungen an die - vom Verwaltungsgericht angeforderte - eidesstattliche Versicherung entsprechen. Sie stellen aber jedenfalls dienstliche Äußerungen dar, denen, wie auch den daneben eingeholten dienstlichen Äußerungen des Berichterstatters und des Beurteilers, ein - in seinem Umfang von den Umständen des Einzelfalls abhängiger - Beweiswert zukommt.
14Vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 14. August 1989 - 7 B 105.89 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 267.
15Sie sind in ihrem Aussagegehalt so hinreichend bestimmt und plausibel, dass sie der Entscheidungsfindung zugrunde gelegt werden können. Der Inhalt dieser dienstlichen Äußerungen wird durch die von dem Antragsteller dagegen vorgebrachten Indizien für die Nichtexistenz und Nichtberücksichtigung des Beurteilungsbeitrags nicht substantiiert in Frage gestellt. Insbesondere hat der Antragsteller die von ihm behauptete Einflussnahme der Antragsgegnerin auf die Verfasser dieser Stellungnahmen nicht ansatzweise glaubhaft gemacht.
16Die dienstliche Beurteilung ist auch nicht deshalb mit einem Verfahrensfehler behaftet, weil der Beurteilungsbeitrag inzwischen vernichtet worden ist. Er stellt - ebenso wie der Beurteilungsentwurf des Berichterstatters - lediglich eine (interne) Entscheidungshilfe für den - wie noch darzulegen ist - allein zuständigen Beurteiler dar. Die Aufbewahrung dieser Beiträge ist in den über Art. 3 Abs. 1 GG außenwirksamen Beurteilungsrichtlinien nicht vorgesehen. Dies verletzt auch im Übrigen keine Rechtsvorschriften.
17Die Beurteilung leidet jedoch an dem von dem Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung ausdrücklich geltend gemachten Mangel der fehlenden Nachvollziehbarkeit ihrer Begründung.
18Dieser Mangel ergibt sich allerdings nicht schon allein daraus, dass der Beurteiler nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragstellers, sowohl von dem Notenvorschlag des Beurteilungsbeitrags als auch von dem Beurteilungsentwurf des Berichterstatters abgewichen ist. Nach der Ausgestaltung des anzuwendenden Beurteilungssystems sind weder der Berichterstatter noch der (etwaige) Mitbeurteiler in der Weise selbst "Beurteiler", dass sie eigenständig für das festgesetzte Gesamturteil Verantwortung tragen. Das geht hier eindeutig aus der Regelung der Ziff. 5.1.5 BRL hervor, welche die entsprechende Kompetenz - nach Erörterung in der Abteilungsleiterkonferenz - allein dem Fachabteilungsleiter als zuständigem "Beurteiler" zuweist. Anders als in einem (echten) zweistufigen Beurteilungsverfahren obliegt in Fällen dieser Art die Festlegung des Gesamturteils allein dem bestimmungsgemäß tätig werdenden Beurteiler. Der Berichterstatter ist an dessen Urteil gebunden und trifft insoweit keine eigene Beurteilung; er wird nach dem Inhalt der Beurteilungsrichtlinie lediglich wie ein Gehilfe des Beurteilers tätig und hat vielmehr die Entscheidung des Beurteilers (schlüssig) "umzusetzen", gerade auch, was die Beurteilung der Einzelmerkmale angeht.
19Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juni 2003 - 1 A 482/01 -, IÖD 2003, 269 = BWV 2004, 10 und zu den hier streitentscheidenden Beurteilungsrichtlinien Beschluss vom 3. März 2005 - 1 B 2128/04 -.
20Der Beurteiler ist deshalb weder an den Beurteilungsvorschlag des Berichterstatters noch an Beurteilungsbeiträge ausgeschiedener Referatsleiter in der Weise gebunden, dass er sie fortschreibend" in die Beurteilung übernehmen müsste.
21Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2004 - 2 B 41.03 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 24; Urteil vom 5. November 1998 - 2 A 3.97 -, BVerwGE 107, 360.
22Der Beurteiler hat die Einschätzungen, die ihm die Berichterstatter in dem Beurteilungsentwurf oder in Beurteilungsbeiträgen über Eignung und Leistung des zu Beurteilenden in einzelnen Teilzeiträumen des Beurteilungszeitraumes vermitteln, zu würdigen und sie insbesondere in Beziehung zu dem von ihm selbst aufgrund eigener Anschauung gewonnenen Bild und zu den Erkenntnissen zu setzen, die er in der nach Ziff. 5.1.4.1. BRL abteilungsweise durchzuführenden Beurteilerbesprechung und der Abteilungsleiterbesprechung nach Ziff. 5.1.5 BRL gewonnen hat.
23Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2001 - 6 A 3374/00 -, Schütz, BeamtR ES/D I 2 Nr 59.
24Er kann bei dieser Würdigung - insbesondere unter Berücksichtigung der Leistungen anderer Beamten der Vergleichsgruppe im Rahmen eines sogenannten Quervergleichs - von diesen Vorschlägen abweichen. Aufgrund der Ausgestaltung des Beurteilungssystems ist nach der Abteilungsleiterbesprechung gerade dem Abteilungsleiter als Beurteiler und nicht dem Referatsleiter als Berichterstatter ein vergleichender Überblick über die Tätigkeiten und Leistungen der Beamten der Vergleichsgruppe - nicht nur in seiner eigenen, sondern auch in den anderen Abteilungen - möglich.
25Die Frage, welchen Inhalt der von dem seinerzeitigen Referatsleiter erstellte Beurteilungsbeitrag gehabt hat, ist daher nur insoweit von Bedeutung, als die Leistungsbewertung des Beurteilers auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruhen könnte, wenn er ohne nachvollziehbare sachliche Gründe von einem anderen Leistungsstand des Antragstellers ausgegangen ist. Eine derartige Abweichung" des Beurteilers von den Vorschlägen bzw. Beurteilungsbeiträgen bedarf in der Regel keiner besonderen Begründung. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sich Umfang und Intensität einer Begründung im Beurteilungsverfahren daran auszurichten haben, was angesichts des vorgesehenen Beurteilungsverfahrens überhaupt möglich und zulässig ist.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 266.
27In dem von der Antragsgegnerin geschaffenen Beurteilungssystem sind besondere Begründungspflichten, insbesondere für die Abweichung von dem Berichterstattervorschlag, nicht vorgesehen. Dies entbindet den Beurteiler jedoch nicht davon, seine Beurteilung gegebenenfalls im weiteren (Gerichts)Verfahren, auf substantiierte Einwände des Betroffenen hin, den in der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen entsprechend zu plausibilisieren.
28Vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - 1 A 2138/01 - m.w.N., Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Entscheidungssammlung D I 2 Nr. 68.
29Der Umfang der im Einzelfall gebotenen (nachgeschobenen) Begründung ist dabei von dem Umfang und der Substanz der gegen die Beurteilung erhobenen Einwendungen abhängig. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass das Werturteil des Beurteilers keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar wird,
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245, Beschluss vom 17. März 1993 - 2 B 25.93 -, DÖD 1993, 179 = ZBR 1993, 245, und Urteil vom 11. November 1999 - 2 A 6.98 -, DÖD 2000, 108 = ZBR 2000, 269.
31Die hier von der Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren und im Rahmen des anhängigen Verfahrens abgegebene Begründung, die Endnote beruhe auf dem Quervergleich in der Vergleichsgruppe und der Beurteilungsmaßstab sei für alle Mitarbeiter des Ministeriums gleich, genügt diesen Anforderungen nicht. Der Antragsteller hat, wie sich aus der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2005 ergibt, bereits mit seinem Widerspruch geltend gemacht, im Vergleich zu den besser beurteilten Beamten seiner Vergleichsgruppe nicht sachgerecht beurteilt zu sein. In der Antragsbegründung hat er diesen Vortrag dahingehend konkretisiert, dass er die Einhaltung eines gleichmäßigen Beurteilungsmaßstabs über die Abteilungen hinweg unter Angabe von Tätigkeitsbeispielen substantiiert angezweifelt hat. Darüber hinaus hat er substantiiert dargelegt, dass sowohl der nunmehr zuständige als auch der ausgeschiedene Berichterstatter ihm im Rahmen des Beurteilungsgesprächs bzw. anlässlich anderer Gespräche eindeutig zu verstehen gegeben hätten, dass sie eine - hinsichtlich des Beurteilungsbeitrags sogar um 9 Punkte - höhere Gesamtnote vorschlagen würden. Diesen Vortrag hat er auch im Beschwerdeverfahren aufrecht erhalten. Ihm ist die Antragsgegnerin nicht substantiiert entgegengetreten. Als solcher, bietet er deswegen jedoch hinreichenden Anlass, die Beurteilung nachträglich über die hier gegebene pauschale Begründung hinaus nachvollziehbar zu begründen. Die inhaltlichen Anforderungen an diese Plausibilisierung müssen sich dabei - jedenfalls im Ausgangspunkt - an den Gründen orientieren, die den Beurteiler zu einer abweichenden Beurteilung veranlasst haben. Liegt der maßgebliche Grund in der Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils des Beamten, so müssen die entsprechenden Wertungen durch Angabe von Tatsachen oder zumindest von weiteren (Teil-) Werturteilen plausibel gemacht werden, die sich auf die individuellen Besonderheiten des Einzelfalles beziehen. Erfolgt die Bewertung indes aus einzelfallübergreifenden Erwägungen - wie es hier geschehen ist - so muss die Plausibilisierung mit Blick auf diesen Aspekt, z.B. durch die Angabe der maßstabbildenden Kriterien erfolgen.
32Zu den Anforderungen an die Plausibilisierung dienstlicher Beurteilungen (auch im hier nicht einschlägigen zweistufigen" Beurteilungsverfahren) vgl. OVG NRW Beschluss vom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 - m.w.N., JURIS.
33Das oben dargestellte, aus den konkreten Einwendungen des Antragstellers folgende Begründungserfordernis ist für die - aufgrund des dem Dienstherrn einzuräumenden Beurteilungsspielraums inhaltlich beschränkte - gerichtliche Überprüfung der Beurteilung unerlässlich.
34Der gravierende Begründungsmangel der dem Auswahlverfahren zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung führt dazu, dass der Auswahlentscheidung - und zwar gerade auch den Antragsteller betreffend - eine hinreichende Orientierung an den materiellen Kriterien der Bestenauslese fehlt. Dieser Mangel des Beurteilungsverfahrens schlägt zugleich im Sinne einer möglichen Fehlerkausalität auf den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers durch. Zwar ist bei einem Qualifikationsvergleich hier ein im Wege zulässiger Binnendifferenzierung beachtlicher Unterschied im Gesamturteil der jeweils herangezogenen aktuellen Beurteilungen zu verzeichnen (Antragsteller: "sehr gut, unterer Bereich"; Beigeladene: "sehr gut, mittlerer Bereich"). Darüber hinaus lautet die von der Antragsgegnerin im Falle eines Beurteilungsgleichstandes als nachrangiges Kriterium herangezogene vorhergehende Beurteilung des Antragstellers gut oberer Bereich", während die Beigeladenen hier bereits mit sehr gut, unterer Bereich" beurteilt waren. Dennoch ist nach der in diesem Verfahren gebotenen eingehenden rechtlichen und tatsächlichen Prüfung des Bewerbungsverfahrensanspruchs im Umfang des Beschwerdevorbringens nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Antragsteller nach der Beseitigung des Beurteilungsmangels auszuwählen ist.
35Darauf, ob die von dem Antragsteller mit der Beschwerde gerügten weiteren formalen Mängel des Beurteilungsverfahrens für das Auswahlergebnis kausal gewesen sein könnten, kommt es angesichts des oben festgestellten Mangels nicht mehr an.
36Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, weist der Senat darauf hin, dass das Beurteilungsverfahren, über den Begründungsmangel in der Beurteilung des Antragstellers hinaus, an weiteren - von dem Antragsteller mit der Beschwerde nicht (mehr) gerügten und für dieses Verfahren deshalb nicht relevanten - erheblichen Mängeln behaftet ist, deren Vermeidung eine spätere Auswahlentscheidung zu Gunsten des Antragstellers ebenfalls als möglich erscheinen lässt. Die aus dem von dem Antragsteller vorgelegten und an ihn gerichteten Schreiben des Abteilungsleiters vom 30. April 2004 folgende (tatsächliche) Begrenzung der im Beurteilungsverfahren zu vergebenden Endnote auf 48 Punkte ist offensichtlich rechtswidrig. Sie lässt unbeachtet, dass die Bewertungsskala trotz der in Ziff. 3 BRL vorgesehenen, aber keine absolute Größe darstellenden Richtwerte bei Bedarf in vollem Umfang ausgeschöpft werden muss um zu einer leistungsgerechten Beurteilung kommen zu können. Daneben ist die in Ziff. 5.1.4.1 vorgesehene Beachtung der Richtwerte auf der Abteilungsebene angesichts der daneben in Ziff. 5.1.5 offenbar vorgesehenen Anwendung der Richtwerte bezogen auf die gesamte Vergleichsgruppe, zumindest rechtlich bedenklich, da die dadurch implizierte doppelte" Anwendung der Richtsatzwerte weder dem Leistungsprinzip noch dem Grundsatz der Beurteilungswahrheit entspricht.
37Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 3, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.
38
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.