Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 990/05.PVL

Tenor

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Entscheidungsausspruch des angefochtenen Beschlusses wie folgt gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass die Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten nach der Strahlenschutzverordnung sowie von Strahlenschutzbevollmächtigten auf der Grundlage der Strahlenschutzverordnung durch den Beteiligten der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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