Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 1536/04

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. Januar 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 692,21 Euro festgesetzt.


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