Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 1536/04
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. Januar 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 692,21 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger ist Betreiber einer stationären Altenpfleeinrichtung in C.-Kreis O. . Er bezog seit Mai 1998 für den Pflegeplatz der Frau S1. I. Pflegewohngeld in monatlicher Höhe von 888 DM. Auf Antrag des Klägers vom 29. März 2000 bewilligte der Beklagte diesem wegen gestiegener Investitionskosten rückwirkend zum 1. Januar 1999 ein auf monatlich 1000,82 DM erhöhtes Pflegewohngeld. Die im Laufe des Jahres geleisteten Pflegewohngeldzahlungen an den Kläger beliefen sich gleichwohl weiterhin auf den ursprünglich geltenden Betrag von 888 DM. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 11. Juni 2001 den Beigeladenen auf die Minderleistung hingewiesen hatte, wandte sich dieser wie auch nachfolgend wiederholt der Kläger unter Hinweis auf die zum 1.Januar 2001 geänderte Zuständigkeit für die Pflegewohngeldbewilligung an den Beklagten, der aber die Nachentrichtung des offengebliebenen Differenzbetrages für das Jahr 1999 von 1353,84 DM (692,21 Euro) ablehnte.
4Das nachfolgend vom Kläger angerufene Verwaltungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung des geforderten Betrages von 692,21 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23. Mai 2003 verurteilt. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
5Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung beantragt der Beklagte,
6das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. Januar 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
7Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung. Der Beigeladene hat im Berufungsverfahren nicht zur Sache Stellung genommen.
8Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie des Beigeladenen Bezug genommen.
9II.
10Über die Berufung kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat sie einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO).
11Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihn zu Recht verurteilt, dem Kläger für das Kalenderjahr 1999 zusätzlich Pflegewohngeld in monatlicher Höhe von 112,82 DM bzw. 57,68 Euro zu zahlen. Der auf § 14 des Landespflegegesetzes NRW - PfG NRW - beruhende Anspruch zugelassener vollstationärer Pflegeeinrichtungen auf einen bewohnerorientierten Zuschuss zu den Investitionskosten ist zu Recht gegen den Beklagten gerichtet worden, der seit dem 1. Januar 2001 für die Gewährung des Pflegewohngeldes zuständig ist (vgl. Art. 21 Nr. 2 iVm Art. 37 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2000 - GV. NRW 2000, 462, 470, 473 -). Dass zur Zeit der Entstehung und erstmaligen Geltendmachung des Pflegewohngeldanspruches noch der Beigeladene anspruchsverpflichtet war (§ 14 Abs. 1 Satz 1 PfG NRW in der Fassung vom 19. März 1996 - GV. NRW 1996, 137, 139), hat auf die nunmehr bestehende Verteilung der Zuständigkeiten keinen fortwirkenden Einfluss.
12Es kann offen bleiben, ob dieses Ergebnis - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - bereits aus dem bestandskräftigen Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 19. Juli 2000 folgt. Die Anspruchsverpflichtung des Beklagten ergibt sich jedenfalls daraus, dass dieser mit der zum 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Änderung der Zuständigkeit umfassend in die pflegewohngeldrechtliche Pflichtenstellung des Beigeladenen eingetreten ist. Da spezielle Vorschriften über die Abwicklung laufender Geschäfte nach einem Wechsel der sachlichen bzw. funktionellen Zuständigkeiten nicht bestehen und auch die - überdies hinsichtlich ihrer Zulässigkeit zweifelhafte - entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit (§ 3 Abs. 3 VwVfG bzw. § 2 Abs. 2 und 3 SGB X) zu keinen eindeutigen Ergebnissen führen würde, ist, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, allgemein auf das Wesen einer derartigen Funktionsnachfolge abzustellen. Danach verbleiben im Anschluss an eine Funktionsnachfolge keine nach sachlichen oder zeitlichen Gesichtspunkten umrissenen Restzuständigkeiten bei dem "abgebenden" Funktionsträger, es sei denn, etwaigen Übergangsvorschriften könne - anders als vorliegend - etwas Dahingehendes entnommen werden. Von dieser allgemeinen Erwägung geht auch, soweit ersichtlich einhellig, die hierzu bislang ergangene Rechtsprechung aus.
13Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Dezember 1979 - XVI A 2198/78 -, DÖV 1980, 803, und vom 14. März 1986 - 8 A 2886/83 -, OVGE 38, 239, sowie BSG, Urteil vom 9. Dezember 1987 - 10 RKg 5/85 -, BSGE 62, 269, 270.
14Auf den Einzelfall bezogene Gerechtigkeitsüberlegungen oder rechtspolitische, etwa auf die ungünstige Finanzlage kommunaler Gebietskörperschaften abhebende Begründungsansätze führen zu keinem anderen Ergebnis. Dagegen spricht bereits, dass so das gesetzgeberische Ziel einer klaren, Zweifelsfälle vermeidenden Verteilung sachlicher Zuständigkeiten durchgreifend in Frage gestellt wäre. Darüber hinaus kann dem Verwaltungsgericht auch in seiner Erwägung gefolgt werden, dass - etwaige Gerechtigkeitsbedenken überwindend - mit einer ausnahmslosen stichtagsgebundenen Zuständigkeitsverlagerung im Grundsatz auch Vorteile für den "aufnehmenden" Funktionsträger verbunden sein können, etwa durch das Einrücken in die Gläubigerstellung in Rückabwicklungsfällen. Dass diese Vorteile in der konkreten Gegenüberstellung möglicherweise die Belastung durch übergehende Altverpflichtungen nicht ausgleichen, ist demgegenüber von untergeordneter Bedeutung.
15Die Anspruchsverpflichtung des Beklagten wird auch nicht durch etwaige Absprachen oder Willensbekundungen des Beigeladenen in Frage gestellt, etwa durch dessen Schreiben vom 4. Januar 2001 an den Beklagten zur Umsetzung des 2. Modernisierungsgesetzes. Soweit es darin unter 1. heißt, der Beigeladene werde sicherstellen, dass bis zum 31.12.2000 eingegangene Mitteilungen über die Zahlung von Pflegewohngeld bezogen auf den Zeitraum vor dem 31.12.2000 noch in die Zahlung für den Monat Januar (2001) aufgenommen würden, liegt darin jedenfalls keine außenwirksame, also die Rechtsstellung des Klägers berührende Pflichtenübernahme.
16Schließlich stünde auch § 43 Abs. 1 SGB I - die Anwendbarkeit dieser Vorschrift unterstellt - der Verpflichtung des Beklagten nicht entgegen. Denn der Beklagte wäre im Hinblick auf den an ihn gerichteten Antrag des Klägers vom 29. März 2000 auf Erhöhung des monatlichen Pflegewohngeldes im Sinne dieser Vorschrift der "zuerst angegangene Leistungsträger". Dass zur Zeit der Antragstellung die Leistungspflicht noch beim Beigeladenen lag und insbesondere noch kein Zuständigkeitsstreit zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen bestanden hat, ändert nichts daran, dass zuerst der Beklagte mit dem Sozialleistungsbegehren des Klägers befasst worden ist.
17Bedenken gegen die Berechtigung des Zinsanspruchs aus den §§ 288 und 291 BGB in der vom Verwaltungsgericht zuerkannten Höhe bestehen gleichfalls nicht.
18Vgl. zur Höhe des Zinssatzes in Übergangsfällen OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2004 - 16 A 2815/03 -.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
20Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Insbesondere fehlt es im Hinblick auf revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO) an einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG und berücksichtigt die Höhe der streitigen Pflegewohngeldleistung.
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