Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1799/05
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
3Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist der erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO und nur in Bezug auf die Klägerin in einen dem Erfordernis anwaltlichen Vertretung nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO entsprechenden Form gestellt worden ist, ist jedenfalls unbegründet.
4Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Widerspruch der Kläger sei verfristet und Wiedereinsetzungsgründe seien nicht gegeben, weil die Kläger nicht darauf hätten vertrauen können, dass ihr Widerspruchsschreiben die Beklagte noch innerhalb der Widerspruchsfrist erreichen werde, nicht zu erschüttern.
5Die Auffassung der Kläger, auch für sie müsse die Regelung des § 41 Abs. 2 VwVfG gelten, führt schon deshalb nicht weiter, weil die Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG dann nicht gilt, wenn der Zugang nicht oder - wie hier - zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist (§ 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG).
6Die pauschale Behauptung der Kläger, die Postlaufzeit in der Ukraine überschreite nicht die Drei-Tages-Grenze, so dass sie nicht mit längeren Postlaufzeiten hätten rechnen müssen, steht im Widerspruch zur Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Postlaufzeiten in der Ukraine gerade auch im Auslandsverkehr unregelmäßig seien und die Versendung als Einschreiben zudem mit zusätzlichen Verzögerungen verbunden sein könne. Eine pauschale Behauptung des Gegenteils, die - wie hier - nicht weiter substantiiert und durch aussagekräftige Unterlagen untermauert worden ist, kann ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, in die Erfahrungen aus vertriebenrechtlichen Verfahren auch mit Klägern aus der Ukraine und den dort auftretenden Postlaufzeiten einfließen, nicht begründen, zumal die Kläger selbst eingeräumt haben, dass die Post mal zwei Tage, mal drei Tage, manchmal auch mehr benötige.
7Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
8Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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