Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 510/06
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. März 2006 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert wird für auch das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
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G r ü n d e:
2Nachdem die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen und der angefochtene Beschluss für wirkungslos zu erklären.
3Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, entsprechend dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne den Eintritt des Ereignisses, das zur Erledigung des Rechtsstreits geführt hat, voraussichtlich unterlegen wäre. Danach ist die dem Tenor zu entnehmende Kostenentscheidung angezeigt, da der Senat ohne eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage, die sich im Rahmen einer solchen Kostenentscheidung jedoch verbietet,
4vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 11. September 2000 - 18 B 1044/99 - mit weiteren Nachweisen,
5nicht hinreichend verlässlich beurteilen kann, welchen Ausgang das Verfahren im Falle einer streitigen Entscheidung genommen hätte, wobei es aller Voraussicht nach darauf angekommen wäre, ob die Antragstellerin im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden gehindert war, die nun geltend gemachten Umstände vorzutragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO).
6Mit Blick auf das weitere Beschwerdevorbringen sei lediglich noch angemerkt, dass dem Rechtsmittelgericht eine Überprüfung der Entscheidung des Gerichts der Hauptsache, seinen Beschluss nicht gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu ändern, aus Rechtsgründen verwehrt ist.
7Vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2001 – 18 B 287/01 – m.w.N.
8Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG.
9Dieser Beschluss ist gemäß unanfechtbar.
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