Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 1298/06

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts E. vom 27. Juni 2006 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 6. März 2006 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. März 2006 wird hinsichtlich der nachträglichen Verkürzung der Befristung der Aufenthaltserlaubnis wiederhergestellt und hinsichtlich der Abschiebungsandrohung angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.


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