Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 1256/06
Tenor
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert in dem Beschwerdeverfahren 19 B 1256/06 wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
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Gründe:
2Die Beschwerde 19 E 748/06 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist aus den nachfolgenden Gründen zu Recht davon ausgegangen, dass die Rechtsverfolgung erster Instanz nicht die gemäß § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
3Die Beschwerde 19 B 1256/06 ist jedenfalls unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) stattzugeben.
4Der Antragsteller hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für die von ihm beantragte Gestattung des Besuchs einer anderen als der für seine Tochter N. zuständigen Grundschule gemäß der hier noch anzuwendenden (vgl. Art. 7 Abs. 3 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006, GV. NRW. S. 278) Vorschrift des § 39 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW sind nicht erfüllt. Es liegt kein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift vor.
5Ein wichtiger Grund im Sinne des § 39 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW ist dann gegeben, wenn es aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls, d. h. nach der individuellen Situation des um die Gestattung nachsuchenden Schülers und seiner Eltern, nicht gerechtfertigt erscheint, dass sie die (nachteiligen) Folgen hinnehmen müssen, die mit der aus § 39 Abs. 1 SchulG NRW sich ergebenden Pflicht zum Besuch einer bestimmten Schule einhergehen. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies anzunehmen ist, ist nicht ausschließlich danach zu beurteilen, welcher Art die Nachteile im Einzelnen sind; dies würde dem Zweck der Festlegung eines Schulbezirks im Sinne der §§ 39 Abs. 1, 84 Abs. 1 SchulG NRW nicht gerecht werden, im Interesse der Allgemeinheit für eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Schulen im Bereich des Schulträgers zu sorgen. Erforderlich ist deshalb eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der Schulbezirksfestlegung mit dem schutzwürdigen Individualinteresse des Kindes und seiner Eltern an einer Ausnahme hiervon.
6OVG NRW, Beschlüsse vom 12. April 2006 - 19 B 438/06 -, 21. Februar 2006 - 19 E 1466/04 -, und 12. Oktober 2005 - 19 B 1679/05 -, m. w. N.
7An dieser ständigen Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Bedenken des Verwaltungsgerichts daran, dass bei der erforderlichen Abwägung nicht nur die berechtigten Interessen der Schülerin und des Schülers, sondern auch der Eltern zu berücksichtigen sind, teilt der Senat nicht.
8Ebenso Jehkul, in SchulG NRW, Stand: Februar 2006, § 39 Rdn. 3.1.
9Mit der Bildung von Schulbezirken (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW) und der sich daraus für die Schülerin und den Schüler ergebenden Pflicht zum Besuch der für ihren oder seinen Wohnsitz zuständigen Grundschule (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW) wird nicht nur in das Grundrecht der Schülerin und des Schülers auf Erziehung und Bildung in der Schule (Art. 2 Abs. 1 GG), sondern auch in das Grundrecht der Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder eingegriffen. Die Eingriffe sind zulässig, weil aus der staatlichen Schulaufsicht (Art. 7 Abs. 1 GG) die ausschließliche Befugnis des Staates folgt zu bestimmen, auf welcher Schule die Schulpflicht erfüllt werden soll. Die genannten Grundrechte geben den Schülern und Eltern keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung einer ihren Wünschen entsprechenden Schule.
10BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1975 - VII B 26/74 -, MDR 1975, 605 (605); OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 19 B 927/05 -, jeweils m. w. N.
11Allerdings dürfen bei der Bildung von Schulbezirken wie auch bei anderen schulorganisatorischen Maßnahmen die Grundrechte der Schüler und Eltern nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden. Insbesondere muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden.
12BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1975 - VII B 26/74 -, a. a. O., und Urteil vom 31. Januar 1964 - VII C 65.62 -, BVerwGE 18, 40 (42), jeweils m. w. N.
13Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen trägt die Regelung in § 39 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW Rechnung, indem sie bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Möglichkeit eröffnet, den Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule zu gestatten. Dieser Zweck der Vorschrift liefe teilweise leer, wenn bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals wichtiger Grund" die berechtigten Interessen der Eltern nicht berücksichtigt würden, obwohl dies nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geboten ist. Hinzu kommt, dass die Berücksichtigung allein der schutzwürdigen Interessen der Schülerin und des Schülers dem Kerngedanken des Gesetzgebers zuwiderliefe, dass Schule, Schüler und Eltern vertrauensvoll zusammenarbeiten (§§ 45 Abs. 1 Satz 2, 62 Abs. 1 SchulG NRW) und den Eltern deshalb umfangreiche Rechte und Pflichten (z. B. §§ 42 Abs. 4 und Abs. 5, 44 Abs. 1 und Abs. 3, 62 Abs. 1 SchulG NRW) zustehen.
14Hier liegt aber kein wichtiger Grund im Sinne des § 39 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW vor, weil die vom Antragsteller angeführten Gründe das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Schulbezirksfestlegung nicht überwiegen. Im Kern macht er geltend, dass ihm durch Teilnahme an Elternterminen in der Schule finanzielle Mehraufwendungen entstünden, wenn seine Tochter die für sie zuständige Schule besuche. Denn er sei gehbehindert und könne deshalb nur mit einem Taxi zur Schule fahren. Wenn seine Tochter die zuständige Schule besuche, müsse er für die Hin- und Rückfahrt jeweils 4 EUR mehr aufwenden als beim Besuch der nächstgelegenen, aber unzuständigen Schule. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dieser finanzielle Mehraufwand nicht ins Gewicht fällt. Nach den eigenen, auf der Grundlage von Erfahrungen beim Schulbesuch seiner Stieftochter beruhenden Angaben des Antragstellers in seinem Widerspruch vom 7. Dezember 2005 ist davon auszugehen, dass in einem Schuljahr bis zu 8" Elterntermine in der Schule wahrzunehmen sind. Daraus ergibt sich eine finanzielle Mehrbelastung des Antragstellers von (8 x 4 EUR : 12 Monate =) 2,66 EUR pro Monat. Dass er als Empfänger von Leistungen nach dem SGB II nicht in der Lage ist, diese geringen Mehrkosten zu tragen, ist eine bloße Behauptung, die auch nicht ansatzweise glaubhaft gemacht worden ist. Es bedarf deshalb auch keiner näheren Erörterung, ob die vom Antragsteller seiner Berechnung der finanziellen Mehraufwendungen zugrunde gelegten Angaben überhaupt zutreffen.
15Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
16Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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