Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 1223/06

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 30. Dezember 2005 - 4 L 937/05 - und des Senats vom 22. März 2006 - 7 B 110/06 - werden mit Ausnahme der Kostenentscheidungen und der Streitwertfestsetzungen aufgehoben.

Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen zu 1. vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 5. Oktober 2005 in der Fassung der Änderung vom 13. Dezember 2005 wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die in beiden Instanzen angefallenen Kosten des Abänderungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. als Gesamtschuldner; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- Euro festgesetzt.


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