Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 3008/06

Tenor

Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.


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