Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 1541/05

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Eintragung des Objekts C.------straße 3 in L. -N. in die Denkmalliste der Stadt L. durch Bescheid vom 29. Januar 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2000 wird aufgehoben, soweit die Unterschutzstellung sich auf das Innere des Gebäudes und auf den Garten des Objekts erstreckt.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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