Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 3656/04

Tenor

Das Berufungsverfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Für das Berufungsverfahren wird der Streitwert auf 40.000,00 EUR festgesetzt.

Für das erstinstanzliche Verfahren wird der Streitwert unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für die Zeit bis zur teilweisen Erledigung auf 44.993,69 EUR (88.000,00 DM) und für die Zeit danach auf 40.903,35 EUR (80.000,00 DM) festgesetzt.

Die erstinstanzliche Kostenentscheidung wird geändert. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.


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