Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 3656/04
Tenor
Das Berufungsverfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Für das Berufungsverfahren wird der Streitwert auf 40.000,00 EUR festgesetzt.
Für das erstinstanzliche Verfahren wird der Streitwert unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für die Zeit bis zur teilweisen Erledigung auf 44.993,69 EUR (88.000,00 DM) und für die Zeit danach auf 40.903,35 EUR (80.000,00 DM) festgesetzt.
Die erstinstanzliche Kostenentscheidung wird geändert. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.
1
G r ü n d e :
2Nachdem die Klägerin die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Juli 2004 zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Kostenentscheidung folgt insoweit aus § 155 Abs. 2 VwGO.
3Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 72 Nr. 1 Halbsatz 2 i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG n.F.. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (vgl. § 52 Abs. 1 GKG n.F.). Die Klägerin begehrte im Berufungsverfahren den Erlass eines sie begünstigenden Verwaltungsakts, nämlich die Verlängerung der Zulassung ihres Arzneimittels "I. J.". Dieses Begehren ist durch den Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2001 nicht erfüllt worden, weil sich die Erteilung der Nachzulassung für ein Arzneimittel "I." in der Sache als Versagung oder, wenn man in der Bezeichnung des Arzneimittels einen abtrennbaren Bestandteil erblickt, als Teilversagung der Nachzulassung des Arzneimittels "I. J." darstellt. Die veränderte Bezeichnung bedeutete nach dem Vorbringen der Klägerin den Verlust der Verkehrsfähigkeit des Arzneimittels. Ihr wirtschaftliches Interesse an der Beibehaltung der ursprünglichen Bezeichnung entsprach daher dem wirtschaftlichen Interesse an dem Fortbestand der Arzneimittelzulassung. Der Senat setzt den Streitwert bei Streitigkeiten um die Zulassung eines Arzneimittels - ausgehend vom durchschnittlichen Jahresgewinn - auf 40.000,00 EUR bzw. in Altverfahren auf 80.000,00 DM fest.
4Vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 2004 - 13 E 270/04 - und vom 10. Dezember 2001 - 13 E 916/01 -.
5Hieran anknüpfend ist für das Berufungsverfahren ein Streitwert in Höhe von 40.000,00 EUR ebenfalls angemessen.
6Die Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 Halbsatz 1 GKG n.F. i.V.m. §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 und § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F.. Nach dem Vorstehenden ist die Erhöhung des Streitwerts, soweit dieser auf den im Berufungsverfahren bis zur Berufungsrücknahme weiter verfolgten Teil des Klagebegehrens entfällt, auf 40.903,35 EUR (80.000,00 DM) geboten. Der Streitwert ist demzufolge für die Zeit bis zur teilweisen Erledigung auf 44.993,69 EUR (88.000,00 DM) und für die Zeit danach auf 40.903,35 EUR (80.000,00 DM) festzusetzen.
7Die gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. geänderte Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug erfordert eine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
8Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 13. August 1986 - 3 TH 2033/86 -, AnwBl. 1988, 179 (180); OLG Hamm, Beschluss vom 11. Mai 2001 - 7 WF 146/01 -, MDR 2001, 1186; Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage 2006, § 63 GKG Rdnr. 40; Meyer, Gerichtskostengesetz, 6. Auflage 2004, § 63 Rdnr. 37 f..
9Der Senat folgt nicht den in diesem Zusammenhang im Übrigen vertretenen Rechtsauffassungen, wonach entweder die erstinstanzliche Kostenentscheidung vorrangig ist mit der Folge, dass der Streitwert durch das Rechtsmittelgericht nicht mehr verändert werden darf,
10vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 30. Juni 1977 - VIII ZR 111/76 -, MDR 1977, 925; OLG Celle, Beschluss vom 14. September 1968 - 5 W 28/68 -, NJW 1969, 279 (280); OLG Nürnberg, Beschluss vom 01. April 1969 - 6 W 20/69 -, MDR 1969, 853,
11bzw. die richtige Streitwertfestsetzung Vorrang hat mit der Folge, dass die Kostenentscheidung des Urteils unabänderbar falsch wird,
12vgl. u.a. OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. Februar 2001 - 20 W 31/2000 -, MDR 2001, 892 (893).
13Die beiden zuletzt genannten, einander widersprechenden Ansichten nehmen entweder einen sachlich unrichtigen Streitwert oder eine im Ergebnis unrichtige Kostenentscheidung und damit jeweils ein Unrecht in Kauf. Beide Varianten erkennen nicht ausreichend den logischen Vorrang der Wertfestsetzung vor einer wertabhängigen Kostenentscheidung.
14Vgl. Hessischer VGH, a.a.O.; Hartmann, a.a.O.
15Der Senat sieht es mithin als notwendig an, in zweckentsprechender weiter Auslegung des § 118 Abs. 1 VwGO eine durch eine Streitwertänderung nachträglich offenbar, weil aus dem Zusammenhang von erstinstanzlicher Sachentscheidung und korrigierter Streitwertfestsetzung ohne weiteres erkennbar, unrichtig gewordene erstinstanzliche Kostenentscheidung zu berichtigen. Die Berichtigung darf vorliegend vom Rechtsmittelgericht vorgenommen werden, weil es von der Sachentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts ausgeht.
16Vgl. hierzu Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/
17Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 64. Auflage 2006, § 319 Rdnr. 27.
18Der von der Beklagten nunmehr zu tragende verringerte Kostenanteil entspricht nach überschlägiger Ermittlung der Kosten seiner Höhe nach den auf den erledigten Teil des Verfahrens entfallenden Kosten. Die Kostenquote der Klägerin war mit Blick auf die im Übrigen erfolgte Klageabweisung entsprechend zu erhöhen.
19Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG n.F.).
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