Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 3888/05
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Soweit der Rechtsstreit nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt und das Verfahren eingestellt worden ist, wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des in beiden Instanzen ge-richtskostenfreien Verfahrens trägt der Beklagte 1/6 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens; im übrigen tragen die Kläger die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind die Pflegeeltern der im Jahre 1990 geborenen N. L. , die seit dem 5. Dezember 2000 durch Vermittlung des Jugendamtes des Beklagten und im Einverständnis mit der allein erziehungsberechtigten Mutter, der Schwester der Klägerin zu 1., in ihrem Haushalt lebt. Mit ihrer Klage machen die Kläger unter Bezugnahme auf eine Vollmacht der Kindesmutter einerseits und auf die Entscheidungs- und Vertretungsbefugnisse von Pflegeeltern nach § 1688 BGB, § 38 SGB VIII andererseits eine Verkürzung des Pflegegeldanspruches durch den Beklagten geltend und begehren entsprechende Nachzahlungen.
3Am 13. Dezember 2000 teilten die Kläger, die selbst zwei Kinder im Alter von damals 3 Jahren und 3 Monaten hatten, dem Jugendamt des Beklagten fernmündlich ihre Bereitschaft mit, N. dauerhaft in ihren Haushalt aufzunehmen.
4Nachdem die Kindesmutter einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt hatte, fand am 16. März 2001 ein Hilfeplangespräch statt, in dem diese, das Jugendamt und die Klägerin zu 1. einvernehmlich vorschlugen, dass N. langfristig im Haushalt der Kläger bleiben solle. Ausweislich des bei den Akten befindlichen Hilfeplans wurden im Hilfeplangespräch weder die Höhe des Pflegegeldes noch die Kosten der Jugendhilfemaßnahme (im Vordruck unter Ziffer 8 vorgesehen) erörtert. Am 9. April 2001 wurde amtsintern entschieden, dass den Klägern ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 497,50 DM zu zahlen sei. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus dem für N. altersentsprechenden sozialhilferechtlichen Regelsatz in Höhe von 358,-- DM, einem pauschalen Aufschlag von 89,50 DM und einem Anteil Unterkunftskosten von 50,-- DM.
5Mit Bescheid vom 6. April 2001 wurde der Kindesmutter für die Tochter N. Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege im Haushalt der Kläger bewilligt. Angaben zum Pflegegeld enthält die Verfügung nicht. Mit Schreiben vom 9. April 2001 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass das Pflegegeld monatlich 497,50 DM betrage; da die Kläger aber einen Kindergeldanspruch für N. in Höhe von 270,-- DM hätten, werde die Hälfte des Kindergeldes auf das Pflegegeld angerechnet, so dass sich der monatliche Zahlbetrag auf 362,50 DM belaufe. Der Nachzahlungsbetrag vom 5. Dezember 2000 bis 30. April 2001 wurde mit 1.776,25 DM ermittelt und am 11. April 2001 an die Kläger angewiesen. Das Pflegegeld für Mai und Juni 2001 in Höhe von zusammen 725,-- DM wurde den Klägern Ende Mai 2001 überwiesen. Für die Zeit ab Juli 2001 richtete der Beklagte Daueraufträge ein.
6Im Februar 2002 bat der Kläger zu 2. ausweislich eines Aktenvermerks um Rücksprache und beschwerte sich über die rechtswidrig zu geringen Pflegegeldzahlungen. Mit Schreiben vom 12. März 2002 erhoben die Prozessbevollmächtigten der Kläger förmlich Widerspruch, soweit mit dem Schreiben vom 9. April 2001 eine Festsetzung der Höhe des Pflegegeldes erfolgt sei. Das Pflegegeld werde aufgrund der der Kindesmutter bewilligten Hilfe zur Erziehung bezahlt. Die vom Beklagten festgesetzten Beträge lägen der Höhe nach aber weit unterhalb der vom zuständigen Landesministerium für eine Pflegefamilie vorgesehen Pausch- beträgen. Die Festsetzung ließe keine Begründung dafür erkennen, dass lediglich vom sozialhilferechtlichen Regelsatz ausgegangen werden könne. Die Höhe des nach den landesrechtlichen Vorgaben zu zahlenden Pflegegeldes sei nach dem tatsächlichen Unterhaltsbedarf des Pflegekindes ausgerichtet, wie er von den Familiengerichten im Verhältnis zu nicht Unterhaltspflichtigen festgesetzt werde, und das Jugendamt besitze keine Berechtigung, diesen Unterhaltsbedarf ohne Anlass nach unten zu korrigieren. Namentlich sehe § 39 Abs. 4 SGB VIII nur die Möglichkeit einer nach oben abweichenden Leistung im Einzelfall vor. Die Pflegeeltern müssten gerade nicht selbst zum Unterhalt des Pflegekindes beisteuern, da sie selbst ihm gegenüber nicht unterhaltspflichtig seien. Es könne auch dahinstehen, ob - wie der Beklagte meine - nur die Kindesmutter oder auch das Pflegekind oder die Pflegeeltern den Anspruch auf Pflegegeld als eigenen verfolgen könnten, denn die Kindesmutter habe die Kläger mittels einer - am 10. Juni 2002 zu den Akten des Beklagten gereichten - Vollmacht ausdrücklich ermächtigt, diesen Anspruch im eigenen Namen zu verfolgen, entsprechende Anträge zu stellen sowie Widerspruchsverfahren u. ä. durchzuführen. Der Nachzahlungsanspruch sei auch nicht etwa dadurch untergegangen, dass die Kläger die erforderlichen Mittel zur Deckung des Unterhaltsbedarfes insoweit vorgestreckt hätten. Ebenso wenig könne die Rede davon sein, die Pflegeeltern hätten sich zur Aufnahme von N. in Kenntnis des ihnen gewährten - niedrigeren - Pflegegeldes bereit erklärt.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2002 wies der Beklagte den Widerspruch ankündigungsgemäß als unzulässig zurück. Lediglich die Bewilligung der Hilfe zur Erziehung gegenüber der Kindesmutter, nicht aber die Zahlung des Pflegegeldes gegenüber den Pflegeeltern sei als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Die Bewilligung löse zeitgleich einen Anspruch des Personensorgeberechtigten auf Leistungen zum Unterhalt nach § 39 SGB VIII als Annexanspruch zur Hilfe zur Erziehung aus, so dass eine Anspruchsberechtigung des Kindes oder der Pflegeeltern damit nicht gegeben seien. Mit dem Schreiben vom 9. April 2001 habe er die Kläger lediglich über Beginn, Art und Umfang der Hilfegewährung an die personensorgeberechtigte Kindesmutter informiert, so dass durch dieses Schreiben rechtliche Interessen der Kläger nicht berührt würden. Die Rechtsbeziehungen zwischen Jugendamt und Pflegeeltern seien zivilrechtlicher Natur. Im Übrigen hätten die Kläger in der Vergangenheit auch keine Einwendungen gegen die Höhe des Pflegegeldes erhoben.
8In einem Begleitschreiben wies der Beklagte darauf hin, dass er bislang davon ausgegangen sei, dass mit den Klägern als Pflegeeltern ein schriftlicher Pflegevertrag geschlossen worden sei, in dem die Modalitäten im Einzelnen geregelt seien. Dies sei aber tatsächlich unterblieben. Trotzdem bestehe ein mündlicher Pflegevertrag; dieser sei aber nicht öffentlich-rechtlicher, sondern zivilrechtlicher Natur. Dieser Vertrag sei spätestens zustande gekommen, als den Klägern am 16. März 2001 eine Pflegebescheinigung ausgestellt worden sei und sie das Informationsschreiben vom 9. April 2001 über die Höhe des Pflegegeldes erhalten hätten. Da sie keine Einwendungen erhoben hätten, sei davon auszugehen, dass auch hinsichtlich der Höhe des Pflegegeldes eine übereinstimmende Regelung zustande gekommen sei. Dieser Pflegevertrag habe zumindest bis zu dem mit Schreiben vom 12. März 2002 erhobenen Einwendungen bestanden. Soweit ein Einvernehmen jetzt nicht mehr bestehe, sei er bereit, für die Zeit ab 15. März 2002 einen neuen Pflegevertrag zu schließen.
9Die Kläger haben am 17. Juli 2002 Klage erhoben. Unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vortrags machten sie geltend, dass bei Aufnahme N. in ihren Haushalt Anfang Dezember 2000 über die Höhe des Pflegegeldes nicht gesprochen worden sei. Es habe zunächst die Sicherstellung der Versorgung des Kindes im Vordergrund gestanden, nachdem es den Haushalt der Mutter umgehend habe verlassen müssen. Ergänzend verwiesen die Kläger auf den genauen Hergang der Auseinandersetzung über die Pflegegeldhöhe und ein insofern rigoroses Verhalten des Jugendamtes des Beklagten.
10Die Kläger haben beantragt,
11den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 9. April 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2002 zu verpflichten, den Klägern den Unterschiedsbetrag zwischen dem bewilligten Pflegegeld in Höhe von 362,50 DM sowie dem Pauschbetrag nach den Pauschalbeträgen für Vollzeitpflege und Barbeträge gemäß § 39 SGB VIII in der Fassung vom 29. November 1999 und vom 10. Oktober 2000 zu bewilligen.
12Der Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er ist der Klage unter Wiederholung und Vertiefung der Argumente der versagenden Bescheide entgegengetreten.
15Während der Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage hat der Beklagte die Kläger für die Zeit ab dem 15. März 2002, für die die Beteiligten nachträglich einen Pflegevertrag geschlossen haben, klaglos gestellt. Soweit der Zeitraum vom 15. März 2002 bis zum 30. Juni 2002 streitbefangen war, haben die Kläger mit Schriftsatz vom 25. November 2002 und der Beklagte im Termin zu mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit dementsprechend übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
16Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage insoweit, als das Verfahren nicht eingestellt worden ist, stattgegeben und sich dabei auf den Standpunkt gestellt, die Kläger könnten den der Kindesmutter zustehenden Anspruch auf Pflegegeldnachzahlung aufgrund der ihnen erteilten Vollmacht im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen. Auch die Widerspruchsfrist, die wegen § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr betragen habe, sei eingehalten worden, weil eine Bewilligung allein in der erstmaligen Anweisung des Pflegegeldes an die Pflegeeltern am 11. April 2001 gesehen werden könne.
17Mit seiner durch Beschluss des Senates vom 20. Dezember 2005 zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend: Der nach Maßgabe von § 27 Abs. 1 SGB VIII ausschließlich dem Personensorgeberechtigten als Annexleistung zur Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII zustehende Anspruch auf Pflegegeld nach § 39 SGB VIII könne nicht im eigenen Namen von den Klägern im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemacht werden, weil dies unberücksichtigt lasse, dass im Verwaltungsprozess - anders als im zivilrechtlichen Verfahren - § 42 Abs. 2 VwGO die Verletzung eines eigenen Rechtes verlange. Deshalb sei eine Ermächtigung seitens des Rechtsinhabers zur Führung eines Prozesses durch einen nichtanspruchsberechtigten Dritten im Sinne einer gewillkürten Prozessstandschaft dem Verwaltungsprozess fremd.
18Es bestehe auch kein Raum für die Annahme, die Pflegeeltern könnten aus § 38 SGB VIII i. V. m. § 1688 BGB für das Pflegekind einen Anspruch auf Pflegegeld herleiten. Selbst wenn man aus den genannten Vorschriften eine Prozessführungs- und Klagebefugnis ableiten wolle, könnte sich dies doch nur auf ein Recht des Pflegekindes beziehen, um das es sich bei dem strittigen Anspruch auf Pflegegeld gerade nicht handele.
19Im Übrigen sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts doch die Widerspruchsfrist versäumt worden und die Klage schon deshalb unzulässig, weil die Kläger eine Bevollmächtigung durch die personensorgeberechtigte Kindesmutter erstmals mit Schreiben vom 5. Juni 2002 - also nach Ablauf der Widerspruchsfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO im April 2002 - behauptet hätten. Eine Rückwirkung der Vollmacht werde von § 13 SGB X nicht gedeckt.
20Der Beklagte beantragt,
21die Klage unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen, soweit der Rechtsstreit nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.
22Die Kläger beantragen,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Die Kläger verteidigen das Ergebnis des erstinstanzlichen Urteils und begründen dies im Wesentlichen wie folgt: Ihre Aktivlegitimation und damit auch Prozessführungsbefugnis ergebe sich bereits aus § 1688 BGB, § 38 SGB VIII, wonach sie als Pflegepersonen berechtigt seien, in Angelegenheit des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. Dies umfasse insbesondere die Befugnis, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und zu verwalten. Unter diese Spezialermächtigung falle auch die Geltendmachung des Pflegegeldes als Anspruch des Kindes.
25Auch wenn man dem nicht folgen wolle, stünde ihnen - den Klägern - die Aktivlegitimation jedenfalls kraft gewillkürter Prozessstandschaft zu. Der Schutzzweck des § 42 Abs. 2 VwGO, Popularklagen zu verhindern, werde hier nicht betroffen. Vor diesem Hintergrund werde in verschiedenen gerichtlichen Entscheidungen von der Zulässigkeit einer Wahrnehmung eines fremden Rechtes im eigenen Namen ausgegangen, soweit ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung dieses Rechts bestehe. Auf ein solches rechtsschutzwürdiges Interesse könnten sie sich angesichts der Besonderheiten des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses zwischen Jugendamt, personensorgeberechtigten Eltern und Pflegeeltern stützen. Die Pflegegeldzahlung stehe nämlich allein der Pflegeperson als Empfänger zu. Ohne Zulassung der gewillkürten Prozessstandschaft sei im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis die Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG zu Lasten der Pflegeeltern beeinträchtigt.
26Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft) Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
29Die Klage ist unzulässig, weil den Klägern die Klagebefugnis fehlt. Gem. § 42 Abs. 2 VwGO ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
30Die Kläger können nicht geltend machen, dass die Ablehnung des Beklagten, ihnen das noch streitige Pflegegeld zu zahlen, sie in ihren Rechten verletzt, denn den Klägern steht ein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Pflegegeld nicht zu.
31Den Klägern ist unstreitig ein Anspruch auf eine entsprechende Zahlung nicht aus einer Vereinbarung mit dem Beklagten zugewachsen.
32Vgl. zu solchen Vereinbarungen etwa: BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - III ZR 2/06 -, NSW SGB VIII § 33 m. w. N.; siehe auch BayVGH, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 12 ZB 00.1589 -, FEVS 52, 565.
33Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht darauf, dass ein schriftlicher Pflegevertrag nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten gerade nicht zustande gekommen ist. Auch mündlich oder konkludent haben sich die Kläger der Beklagten nicht über die Zahlung von Pflegegeld geeinigt. Das ergibt sich schon daraus, dass eine im Rahmen des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses
34- siehe insoweit zum Jugendhilferecht: Hamburgisches OVG, Beschluss vom 10. November 2004 - 4 BS 388/04 -, FEVS 56, 374; Papenheim, in: LPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 5 Rdnr. 17; Münder
35u. a., Frankfurter Lehr- und Praxiskommentar zum KJHG/SGB VIII, 3. Aufl., Vor Kap 2., Rdnr. 14 f. -
36abgegebene Kostenübernahmeerklärung des Sozialleistungsträgers - hier des Beklagten - gegenüber dem Leistungserbringer - hier den Klägern - letzteren nur dann ausnahmsweise einen eigenen Zahlungsanspruch vermittelt, wenn der Sozialleistungsträger eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass und in welcher Höhe er sich verbindlich gegenüber dem Dritten zur Zahlung verpflichten will.
37Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1994
38- 24 A 3212/92 -, FEVS 46, 77; Beschluss vom 30. April 2003 - 12 B 301/03 -; Urteile vom 14. September 2005 - 12 A 299/05, 12 A 4738/03, 12 A 702/04, 12 A 3513/93, 12 A 2647/03 und 12 A 1005/05 -; BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 - 5 C 33.91 -, BVerwGE 96, 71; Rothkegel, Sozialhilferecht, 1. Aufl. 2005, Teil III, Kap. 33 Rdnr. 25 f. m. w. N.
39Die an die Kläger gerichteten Mitteilungen des Beklagten zur Höhe des Pflegegeldes vom 9. April 2001 und vom 25. Mai 2001, die Bescheinigung vom 11. April 2001 und die erfolgten Zahlungen lassen hier jedoch weder für sich genommen noch bei einer Gesamtsicht in der erforderlichen Klarheit darauf schließen, dass der Beklagte den Klägern einen eigenen Anspruch einräumen wollte. Auch das eigene Verhalten der Kläger kann - isoliert gesehen - nicht dahin gedeutet werden, dass sie eine rechtsgeschäftliche Festlegung des Pflegegeldes wollten.
40Vgl. zum notwendigen Rechtsbindungswillen im Verhältnis zwischen Sozialträger und Drittem: BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 - 5 C 33.91 -, BVerwGE 96, 71.
41Den Klägern als Pflegeeltern steht ein eigener Zahlungsanspruch insbesondere auch nicht aus § 39 SGB VIII zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei dem Anspruch nach § 39 SGB VIII um einen Annexanspruch zu dem in § 27 Abs. 1 SGB VIII geregelten Anspruch auf Hilfe zur Erziehung. Da dieser Grundanspruch dem Personensorgeberechtigten zusteht, hat dieser auch den Anspruch nach § 39 SGB VIII,
42vgl. BVerwG, Urteile vom 12. September 1996
43- 5 C 31.95 -, FEVS 47, 433; vom 4. September 1997 - 5 C 11.96 -, FEVS 48, 289 (290); Beschluss vom 26. März 1999 - 5 B 129.98 -, FEVS 51, 10 (11); ebenso OVG NRW, Urteil vom 25. April 2001 - 12 A 924/99 -, FEVS 53, 251; VGH München, Urteil vom 5. April 2001 - 12 B 96.2358 -, FEVS 52, 464 (466); Beschluss vom 17. Mai 2001 - 12 ZB 00. 1589 -, FEVS 52, 565 (566), Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. Mai 2004 -12 PA 89/04 -, juris; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 13. Juli 2005
44- 15 A 122/04 -, juris,
45Soweit der Gesetzgeber der Pflegeperson Ansprüche hat zuerkennen wollen, hat er dies - wie in § 23 SGB VIII -
46vgl. insoweit Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 15. Juni 2005 - 15 A 468/04 -, juris
47ausdrücklich getan. Namentlich das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz vom 8. September 2005 - KICK (BGBl. I S. 2729) hätte Gelegenheit zu einer Klarstellung gegeben, ohne dass diese genutzt worden ist.
48Die anderslautende Ansicht von Wiesner,
49vgl. Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl., § 39 Rdnr. 16; kritisch auch: Fieseler/Busch, Vollzeitpflege - Sicherstellung des notwendigen Unterhalts (Pflegegeld"), in: FPR 2004, 448(450 f.)
50der - an den Unterhaltsanspruch des Kindes bzw. Jugendlichen anknüpfend - von dessen Leistungsberechtigung ausgeht,
51siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Februar 1993 - 7 S 2019/92 -, ESVGH 43, 164,
52mag zwar sachangemessen sein,
53so noch Fieseler, in: GK-SGB VIII, Stand August 2002, § 39 Rdnr. 13,
54lässt sich aber aus dem geltenden Recht nicht begründen.
55Vgl. im einzelnen OVG NRW, Urteil vom 25. April 2001 - 12 A 924/ 99 -, FEVS 53, 251 (253); so auch Schellhorn, SGB VIII/KJHG, 2. Auflg., § 39 Rndr. 12 m. w. N.
56Ein eigener Zahlungsanspruch der Kläger läßt sich auch nicht aus dem Recht der Pflegeeltern nach § 38 SGB VIII, § 1688 BGB herleiten, die Interessen des Pflegekindes wahrzunehmen.
57Zu diesem Ansatz: OVG Lüneburg, Urteil vom 26. März 1997 - 4 L 7121/96 -, FamRZ 1998, 707 mit Anmerkung von Hoffmann.
58Gemäß § 1688 Abs. 1 BGB ist der Pflegeperson zwar das Recht eingeräumt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens für das längere Zeit in seiner Familienpflege lebende Kind zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. So ist die Pflegeperson gemäß § 1688 Abs. 1 Satz 2 BGB befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und zu verwalten. Diese Vorschriften lassen sich für den Anspruch nach §§ 39 SGB VIII jedoch nicht fruchtbar machen, weil nach ihnen nur Ansprüche des Kindes in Vertretung des Personensorgeberechtigten (also nicht in eigenem Namen) geltend gemacht werden können.
59So Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 39
60Rdnr. 7; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 25. April 2001 - 12 A 924/99 -, FEVS 53, 251 (254 ff.)
61Anspruchsberechtigter der Leistungen nach §§ 27 ff. SGB VIII ist demgegenüber nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers der Personensorgeberechtigte (s.o.), nicht jedoch das jeweilige Kind oder der Jugendliche.
62Vgl. auch Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 13. Juli 2005 - 15 A 122/04 -, juris; VG Göttingen, Urteil vom 24. Februar 2005 - 2 A 424/03 -, EuG 2006, 75.
63Eine Abtretung des Pflegegeldanspruchs (vgl. insoweit § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I) an die Kläger ist nicht erfolgt. Die Vollmacht" der Kindesmutter beschränkt sich auf die Ermächtigung der Kläger, in deren Namen das Recht der Kindesmutter (mein Recht") auf Pflegegeld geltend zu machen, so dass ein Anspruchsübergang erkennbar nicht gewollt war.
64Andere gesetzliche Vorschriften, die den Klägern ein eigenes Recht auf das Pflegegeld verschaffen könnten oder - entsprechend dem Vorbehalt in § 42 Abs. 2 VwGO - hier eine Klagebefugnis auch ohne eigene Rechtsverletzung einräumen, sind nicht ersichtlich.
65Das damit kraft der eindeutigen Regelung des § 42 Abs. 2 VwGO bestehende Verbot, über das hier streitige fremde Recht im eigenen Namen zu prozessieren, kann im vorliegenden Fall nicht durch das Institut der gewillkürten Prozessstandschaft,
66vgl. zur Bestandsaufnahme hinsichtlich des Instituts der gewillkürten Prozessstandschaft im Verwaltungsprozess: Feierlein, Klägerlegitimation und gewillkürte Prozessstandschaft im Verwaltungsprozess, Dissertation, Universität Regensburg 2004, S. 92 - 94,
67überwunden werden.
68Für die insoweit erforderliche teleologische Reduktion des hier eingreifenden gesetzlichen Ausschlusses von Klagen über fremde Rechte fehlt es an einem rechtfertigenden Grund. Das verfassungsrechtliche Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gebietet eine derartige Einschränkung nicht, weil der Pflegegeldanspruch immer durch die Sorgeberechtigten oder nach der Übertragung des Sorgerechts auf die Pflegeeltern oder die Abtretung des Pflegegeldanspruchs an die Pflegeeltern durch diese im eigenen Namen eingeklagt werden kann. Abgesehen davon haben es die Pflegeeltern in der Hand, bereits im Vorfeld der Übernahme der Pflege auf den Abschluss eines ihnen einen eigenständigen Zahlungsanspruch vermittelnden Pflegevertrags hinzuwirken.
69Eine Lücke im Gesetz,
70vgl. hierzu Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., Berlin/Heidelberg/New York 1991, S. 373, 392 ff.; Zippelius, Juristische Methodenlehre, 8. Aufl., München 2003, S. 30; Canaris, Die Feststellung von Lücken im Gesetz, 2. Aufl., Berlin 1983, S. 50 ff.
71die es zur Behebung eines hieraus resultierenden gesetzlichen Wertungswiderspruchs gebietet, den Anwendungsbereich von § 42 Abs. 2 VwGO einzuschränken, liegt ebenfalls nicht vor. Die differenzierte, aber eben auch beschränkte Ausgestaltung der Befugnisse von Pflegeeltern nach § 1688 BGB, die, wie oben dargelegt, die - klageweise - Geltendmachung von Pflegegeldansprüchen gerade nicht umfasst, lässt die Wertung des Gesetzgebers offenbar werden, es trotz der in der Praxis sicherlich im Einzelfall nicht auszuschließenden Schwierigkeiten der Pflegeeltern bei der Verfolgung der benötigten finanziellen Unterstützung für die im öffentlichen Interesse übernommene Pflege insoweit bei den sich aus dem jeweiligen Rechtsverhältnis ergebenden Rechten zu belassen. Ansonsten wäre es dem Gesetzgeber etwa ein leichtes gewesen, im Rahmen der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Novelle des § 1688 BGB eine Grundlage für ein Vorgehen der Pflegeeltern im eigenen Namen zu schaffen.
72Bloße Billigkeitserwägungen vermögen eine diese gesetzliche Interessenbewertung negierende Erweiterung des Rechtskreises der Pflegeeltern entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO nicht zu begründen.
73Vgl. zu diesem Maßstab: Feierlein a.a.O., S. 151 m.w.N.
74Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die erfolgte verhältnismäßige Teilung der erstinstanzlichen Kosten trägt dem Umstand Rechnung, dass hinsichtlich des bereits in der ersten Instanz erledigten Teils des Streitgegenstandes schon eine unanfechtbare Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorliegt und im übrigen nunmehr den Klägern die Verfahrenskosten (auch) des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden.
75Die Entscheidung über die voläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
76Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Namentlich betrifft die Nichtzulassung der gewillkürten Prozessstandschaft einen Einzelfall, wie er auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes angenommen wird.
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