Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1927/05

Tenor

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung X1. vom 2. Juni 2003 und deren Widerspruchs-bescheides vom 22. August 2003 verurteilt wird, dem Kläger für das Jahr 2003 401,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem Basiszins-satz seit dem 19. September 2003 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsver-fahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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