Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 764/06

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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