Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 1201/06
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragstellerin.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen vermag die entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerichtes, es handele sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 VwGO, sondern um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 13 GVG, nicht zu erschüttern. Auf die erstinstanzliche Begründung wird insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Hat ein Gericht gem. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht verwiesen, ist dieses Gericht - hier also etwa das Amtsgericht - Familiengericht -, an das der Rechtsstreit 2 L 397/06 verwiesen worden ist - nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG an den Beschluss hinsichtlich des Rechtsweges gebunden. Wenn das Familiengericht - was lediglich ungeschützt und ohne Beleg behauptet wird - nicht reagieren sollte, indem es das Verfahren aufnimmt und fortführt, hat dieses Verhalten als solches keine rechtlichen Auswirkungen auf den maßgeblichen Rechtsweg. Es ist auch weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen, dass die mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz begehrten Auskünfte den Gegenstand einer vom Antragsgegner gewährten Hilfe zur Erziehung betreffen und deshalb dem Kinder- und Jugendhilferecht als öffentlichem Recht zuzurechnen sind.
3Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, das von § 17b Abs. 2 GVG nicht erfasst wird, folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz VwGO.
4Der Beschluss ist unanfechtbar.
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