Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 3889/04

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, soweit die Erteilung eines Aufnahmebescheides im Streit gestanden hat. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der selben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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