Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 E 1339/05

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Unter Änderung der Beschlüsse der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 30. Juni 2005 und 1. Juli 2005 werden die von dem Antragsgegner und dem Beigeladenen an den Antragsteller zu erstattenden Kosten auf je 204,33 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Erinnerungsverfahrens trägt der Antragsteller zu 4/5. Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Erinnerungsverfahrens zu je 1/10 mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie selber tragen, soweit sie nicht vom Antragsteller zu erstatten sind.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Streitwertstufe bis 900,-- EUR festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.