Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 D 74/05.NE
Tenor
Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "M. -B.----weg " (Satzungsbeschlüsse vom 4. November 2004 und 17. Oktober 2006) der Stadt M. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin ist Eigentümerin von in einem - durch den Bebauungsplan Nr. 105 - "M. -B.----weg " - festgesetzten Gewerbegebiet gelegenen Grundstücken Gemarkung M. , Flur 17, Flurstücke 111 und 113 (B.----weg 24) sowie Flur 18, Flurstücke 191, 192, 193, 194 und 233 (B.----weg 26 und 28). Auf dem Grundstück B.----weg 26 befindet sich ein Lebensmittelmarkt der Firma I. mit zusätzlichen Shops auf einer Gesamtverkaufsfläche von 1.484,67 m² und auf dem Grundstück B.- ---weg 24 ein befristet genehmigter Getränkemarkt mit einer Verkaufsfläche von 1.202 m². Die Antragstellerin wendet sich mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag gegen die auch die vorgenannten Grundstücke erfassende Satzung der Antragsgegnerin über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "M. -B.----weg ".
3Das Sanierungsgebiet " M. -B.----weg " liegt südwestlich der Innenstadt von M. und nördlich der M1. Technologiebetriebe der Automobilzuliefererindustrie. Das Gebiet wird im Norden durch die C.-------straße und im weiteren Verlauf durch die L.----straße sowie einen M2. -Markt begrenzt. Die Grenze nach Osten bilden die östlich der S. liegenden Flurstücke. Zudem sind die um den Kreuzungsbereich B.----weg , I1.-----straße , C1.---straße gelegenen Flurstücke Bestandteil des Sanierungsgebiets. Südlich des hier von Osten nach Westen verlaufenden B1.------weges bildet die östliche Grenze ein Teil einer gewidmeten, aber nicht genutzten Bahntrasse. Nach Süden erstreckt sich das Sanierungsgebiet bis zur Grenze des B1.------weges bzw. bis zu den Grundstücken B.----weg 26 und 28 der Antragstellerin. Nach Westen wird das Plangebiet von der A 3 begrenzt.
4Am 4. Juli 2002 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Durchführung vorbereitender Untersuchungen für den "Bereich zwischen L.----straße /C2.------ straße entlang der A 3 bis zum B.----weg - Raiffeisenstraße (incl. der östlichen Seite) - L.----straße ". Der Untersuchungsraum betraf einen kleineren Bereich, als er vom Geltungsbereich der Sanierungssatzung erfasst ist (im Folgenden B.----weg Nord); die Grundstücke der Antragstellerin lagen nicht darin. Das mit den vorbereitenden Untersuchungen beauftragte Büro für Stadtplanung und Stadtentwicklung I2. , H. -R. und Partner legte im September 2003 die "Machbarkeitsstudie zur Entwicklung der Gewerbeflächen B.----weg Nord" (im Folgenden Machbarkeitsstudie) vor. Am 4. November 2004 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die hier im Streit stehende Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "M. -B.----weg " und für die Durchführung der Sanierung das vereinfachte Sanierungsverfahren. Er beschloss ferner, von weiteren vorbereitenden Untersuchungen abzusehen. Ziffer 4 der Beschlussfassung lautet: " Es wird ein vereinfachtes Sanierungsverfahren gemäß § 142 Abs. 4 BauGB beschlossen. Die Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnittes zur Städtebaulichen Sanierungsmaßnahme im BauGB sowie die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2 bis 4 BauGB werden ausgeschlossen. Bestandteil der Satzung ist die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 BauGB." Nach dem am 12. November 2004 veröffentlichten Satzungstext ist (nur) die Anwendung der Vorschriften des dritten Abschnitts des ersten Teils des zweiten Kapitels (§§ 152 - 156 BauGB) und die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2 BauGB ausgeschlossen.
5Nach der ersten mündlichen Verhandlung des Senats am 16. Oktober 2006 beschlossen im Wege der Dringlichkeitsentscheidung der Bürgermeister und ein weiteres Ratsmitglied der Antragsgegnerin am 17. Oktober 2006 "die in Anlage 1 beigefügte Satzung" über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "B.----weg Süd" neu; die genaue Abgrenzung des Sanierungsgebiets (sei) als Anlage 2 beigefügt." Ferner beschlossen sie, von weiteren vorbereitenden Untersuchungen abzusehen, im durchzuführenden vereinfachten Sanierungsverfahren die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB und der Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2 BauGB nicht anzuwenden sowie die Satzung rückwirkend zum 13. November 2004 in Kraft zu setzen. Die "Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 GO NW" ist vom Bürgermeister S1. und einem weiteren Ratsmitglied unterschrieben. Die in der Dringlichkeitsentscheidung genannten Anlagen 1 und 2 sind mit der Dringlichkeitsentscheidung nicht körperlich verbunden. In der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2006 überreichten die Vertreter der Antragsgegnerin eine Anlage 1 "Sanierungssatzung 'M. -B.---- weg '" sowie eine Anlage 2 "M. -B.----weg Abgrenzung des Sanierungsgebiets" und erklärten, dies seien die Anlagen zur Dringlichkeitsentscheidung. Beide Anlagen sind nicht unterschrieben. Die "Anlage 1" verweist in ihrem § 1 Abs. 4 auf einen Lageplan, der von der Antragsgegnerin nicht mit überreicht wurde. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichnete am 17. Oktober 2006 eine "Bekanntmachung" der "Sanierungssatzung M. -B.----weg vom 17.10.2006." Im Text heißt es - in wörtlicher Wiedergabe der "Anlage 1" - unter I, die Stadt M. habe im Rahmen einer Dringlichkeitsentscheidung die Sanierungssatzung nachstehend neu beschlossen. Die von der "Bekanntmachung" umfasste "Bekanntmachungsanordnung" bezieht sich darauf, dass "die vorstehende Satzung der Stadt M. über das vereinfachte Sanierungsverfahren" sowie "die rückwirkende In-Kraft-Setzung der Sanierungssatzung ... bekannt gemacht wird". Die Sanierungssatzung wurde am 20. Oktober 2006 öffentlich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung der Sanierungssatzung "M. B.----weg " heißt es, die "Stadt M. " habe am 17. Oktober 2006 im Rahmen einer Dringlichkeitsentscheidung die Sanierungssatzung neu beschlossen.
6Die Antragstellerin hat am 12. Juli 2005 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor:
7Auch die neuerliche Bekanntmachung der Sanierungssatzung sei formell fehlerhaft. Es fehle eine Bestätigung, dass der Bekanntmachungstext mit dem Satzungsbeschluss übereinstimme. Die der Bekanntmachung beigefügte Unterschrift des Bürgermeisters der Antragsgegnerin beziehe sich nur auf das rückwirkende Inkrafttreten der Satzung. Ohnehin sei es aus rechtsstaatlichen Gründen fraglich, ob der Bürgermeister die Bestätigung gemäß § 2 Abs. 3 BekanntmVO auch dann abgeben dürfe, wenn er zusammen mit einem Ratsmitglied eine Satzung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW im Wege der Dringlichkeitsentscheidung beschlossen habe. Die Voraussetzungen für eine Dringlichkeitsentscheidung hätten nicht vorgelegen, da mit einer späteren Beschlussfassung durch den Rat keine erheblichen Nachteile und Gefahren verbunden gewesen seien, denn die Bekanntmachung der Satzung hätte ohnehin nicht vor dem im Normenkontrollverfahren auf den 16. Oktober 2006 anberaumten Verhandlungstermin erfolgen können.
8Die Sanierungssatzung sei auch materiell rechtswidrig.
9Die Antragstellerin beantragt,
10die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "M. -B.---- weg " (Satzungsbeschlüsse vom 4. November 2004 und 17. Oktober 2006) der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären,
11hilfsweise,
12die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "M. -B.---- weg " (Satzungsbeschlüsse vom 4. November 2004 und vom 17. Oktober 2006) der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären, soweit sie das Grundstück der Antragstellerin erfasst.
13Die Antragsgegnerin beantragt,
14den Antrag abzulehnen.
15Sie tritt dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen.
16Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin sowie der von den Antragstellern vorgelegten sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
19Die Antragstellerin ist antragsbefugt.
20Die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn die Antragstellerin geltend macht, durch die Rechtsvorschrift - hier die Sanierungssatzung - in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Die Antragstellerin genügt ihrer Darlegungspflicht, wenn sie hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Rechtswirkungen der Sanierungssatzung in einem Recht verletzt wird. Als verletztes Recht kommt hier das Eigentumsrecht in Betracht. Durch die Aufnahme ihrer Grundstücke in den Geltungsbereich der Sanierungssatzung unterliegen nunmehr die in § 14 Abs. 1 BauGB bezeichneten Vorhaben sowie Vereinbarungen im Sinne von § 144 Abs. 1 Nr. 2 BauGB der Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 BauGB. Diese Pflicht stellt sich als Einschränkung des Grundeigentums und damit als Beeinträchtigung einer rechtlich geschützten Position der Antragstellerin dar.
21Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 29. Oktober 1991 - 4 N 1815/85 -, JURIS- Dokumentation; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Auflage 2005, § 142 Rdnr. 18; Bielenberg/Krautzberger, in: Krautzberger, Städtebauförderungsrecht, Stand Juni 1999, C § 143 BauGB Rdnr. 27.
22Der zulässige Normenkontrollantrag ist auch begründet.
23Die angegriffene Sanierungssatzung "M. -B.----weg " (Satzungsbeschlüsse vom 4. November 2004 und 17. Oktober 2006) leidet an zu ihrer Unwirksamkeit führenden Verfahrensfehlern.
24Die erste Bekanntmachung der Sanierungssatzung am 12. November 2004 hat nicht zu einem verfahrensfehlerfreien Inkrafttreten der am 4. November 2004 beschlossenen Satzung geführt. Wird eine Satzung nicht mit dem vom Rat beschlossenen Inhalt bekannt gemacht und ist die bekannt gemachte Satzung so nicht beschlossen worden, so kann die Satzung nicht wirksam werden.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 31.85 -, BRS 46 Nr. 13; OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1992 - 11a NE 104/90 -, BRS 54 Nr. 114.
26Mit dem bekannt gegebenen Inhalt ist die Sanierungssatzung vom Rat nicht beschlossen worden. Der Rat hatte u. a. beschlossen, "die Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts zur Städtebaulichen Sanierungsmaßnahme im BauGB sowie die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2 bis 4 BauGB werden ausgeschlossen." Der veröffentlichte Satzungstext lautet demgegenüber in § 3 der Satzung: "Gemäß § 142 Abs. 4 2. Halbsatz BauGB wird die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2 BauGB ausgeschlossen." Abs. 3 und 4 des § 144 BauGB, deren Anwendung nach dem Willen des Rats der Antragsgegnerin ebenfalls ausgeschlossen sein sollten, sind in der Veröffentlichung nicht genannt. Ferner ist nach § 2 des veröffentlichten Satzungstextes bestimmt, dass die Vorschriften des dritten Abschnitts des ersten Teils des zweiten Kapitels des Baugesetzbuchs ausgeschlossen sind; durch einen Klammerzusatz ist auf die §§ 152 bis 156 BauGB Bezug genommen, nicht aber auf § 156 a BauGB, der zu den vom Rat ausgeschlossenen Normen rechnet.
27Der im ergänzenden Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB unternommene Versuch, den Verfahrensmangel mit Rückwirkung zu heilen, ist fehlgeschlagen. Auch die Bekanntmachung der im Wege der Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NW beschlossenen Sanierungssatzung genügt rechtsstaatlichen Anforderungen nicht.
28Es fehlt bereits eine Originalurkunde, die den Inhalt der Satzung vollständig und zweifelsfrei wiedergibt und die Gegenstand der erforderlichen Satzungsausfertigung hätte sein können. Der Dringlichkeitsbeschluss vom 17. Oktober 2006 verweist in Ziffer 1 der Beschlussfassung auf eine Anlage 1. Welche Anlage gemeint ist, kann aus der Dringlichkeitsentscheidung jedoch nicht zweifelsfrei entnommen werden. Die handschriftlich als "Anlage 1" gekennzeichnete "Sanierungssatzung" ist mit der Dringlichkeitsentscheidung körperlich nicht verbunden. Aus ihr geht - mit Ausnahme des handschriftlichen Zusatzes - auch inhaltlich nicht hervor, dass es die Anlage 1 zur Dringlichkeitsentscheidung sein muss. Vielmehr ergeben sich der notwendigen Eindeutigkeit, welches die beschlossene Satzung ist, entgegenstehende Zweifel daraus, dass unter der Überschrift "Sanierungssatzung M. -B.----weg " eine aus zwei römischen Ziffern bestehende Gliederung folgt, die sich unter I mit der Neubekanntmachung und unter II mit der rückwirkenden Inkraftsetzung der Satzung befassen. Hinzu kommt eine unter der Gliederungsziffer I formulierte "Bekanntmachungsanordnung", die nicht geeignet ist, die Annahme zu stärken, es handele sich um eine Anlage zu der Dringlichkeitsentscheidung. Schließlich folgt am Schluss der "Anlage 1" eine Zeile für die Unterschrift des Bürgermeisters, die jedoch nicht ausgefüllt ist. Diese Umstände machen die Feststellung nicht möglich, dass nur die vorgelegte "Anlage 1" die Anlage zur Dringlichkeitsentscheidung sein kann.
29Die Sanierungssatzung ist zudem nicht wirksam ausgefertigt worden. Durch die Ausfertigung einer Satzung soll sichergestellt werden, dass der Inhalt der Satzung mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt, wobei das Bundesrecht ungeregelt lässt, welche Anforderungen an die Ausfertigung zu stellen sind.
30Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1989 - 4 NB 10.89 -, Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 1; Beschluss vom 9. Mai 1996 - 4 B 60.96 -, BauR 1996, 670.
31Das nordrhein-westfälische Landesrecht regelt die Anforderungen an eine wirksame Ausfertigung einer aus einem Text bestehenden Satzung in § 2 Abs. 3 GO NRW. Danach bestätigt der Bürgermeister schriftlich, dass der Wortlaut der Satzung mit dem Ratsbeschluss übereinstimmt. Eine solche Bestätigung fehlt hier. Denn unter der Überschrift "Bekanntmachung" ist lediglich der Wortlaut der handschriftlich so bezeichneten "Anlage 1" der Dringlichkeitsentscheidung wiedergegeben, die bereits den Inhalt aufweist, dass "aufgrund des § 142 BauGB ... die Stadt M. im Wege eines ergänzenden Verfahrens ... die o. a. Sanierungssatzung wie nachstehend neu beschlossen" hat. Dieser der Satzung beigefügte Text erläutert jedoch lediglich die Rechtsgrundlagen für die nachstehende Entscheidung des gemeindlichen Beschlussorgans, ersetzt aber nicht die der Satzungsentscheidung nachfolgende Bestätigung des Bürgermeisters, mit der er die Übereinstimmung zwischen dem Ratsbeschluss - hier der Dringlichkeitsentscheidung - und dem bekannt zu machenden Satzungstext feststellt.
32Die in der mündlichen Verhandlung von der Antragsgegnerin geäußerte Ansicht, § 2 Abs. 3 GO NW beziehe sich nur auf durch Entscheidungen des Rates ergangene Beschlüsse, nicht aber auf solche, die im Wege der Dringlichkeitsentscheidung gefasst worden sind, berücksichtigt nicht, dass eine Ausfertigung aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlich ist. Auch wenn es nach nordrhein- westfälischem Gemeinderecht zulässig ist, dass im Wege der Dringlichkeitsentscheidung unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NW der Bürgermeister zusammen mit einem weiteren Ratsmitglied eine Satzung erlassen darf,
33vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 1970 - II A 1498/68 -, Kottenberg-Steffens- Henrichs, Rechtspr-Slg, GO § 43 Nr. 3; Urteil vom 15. August 1985 - 2 A 2613/84 -, OVGE 38, 133; Urteil vom 31. Mai 1988 - 2 A 1739/86 -, OVGE 40, 93; Urteil vom 23. April 1996 - 10 A 620/91 -, NWVBl. 1996, 441,
34führt dies nicht dazu, dass die Bekanntmachung nicht zumindest den notwendigen Anforderungen des § 2 Abs. 3 GO NW genügen muss.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
37Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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