Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 1127/05

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid der Bezirksregierung N. vom 6. Mai 2002 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 22. August 2002 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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