Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 1127/05
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Bescheid der Bezirksregierung N. vom 6. Mai 2002 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 22. August 2002 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin steht als Studienrätin im Dienst des beklagten Landes.
3Am 13. Dezember 2001 brachte sie ihr zweites Kind zur Welt. Mit Schreiben vom 10. Januar 2002 beantragte sie bei der Bezirksregierung N. Erziehungsurlaub für die Zeit nach Ablauf des Beschäftigungsverbots gemäß der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Nordrhein- Westfalen (MuSchVB) bis zum 12. Juli 2002. Die Bezirksregierung N. teilte ihr daraufhin mit Schreiben vom 22. April 2002 mit, dass Lehrer bei der Wahl von Beginn und Ende des Erziehungsurlaubs die Schulferien nicht aussparen dürften. Mit Bescheid vom 6. Mai 2002 wurde ihr sodann Erziehungsurlaub für die Zeit vom 8. Februar 2002 bis zum 31. August 2002, dem letzten Tag der Sommerferien 2002, bewilligt.
4Am 3. Juni 2002 legte die Klägerin gegen die Bewilligung des Erziehungsurlaubs für den von ihr nicht beantragten Zeitraum vom 13. Juli 2002 bis zum 31. August 2002 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2002 - der Klägerin am 29. August 2002 zugestellt - wies die Bezirksregierung N. den Widerspruch unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über den Erziehungsurlaub für Beamte und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (ErzUV) zurück.
5Bereits unter dem 2. August 2002 hatte die Klägerin weiteren Erziehungsurlaub für die Zeit vom 2. September 2002 bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2002/2003 beantragt. Mit Bescheid vom 29. August 2002 bewilligte die Bezirksregierung N. ihr daraufhin Erziehungsurlaub für die Zeit vom 1. September 2002 bis zum 31. Januar 2003.
6Die Klägerin hat am 26. September 2002 Klage erhoben.
7Sie hat vorgetragen: Sie habe in ihrem Antrag vom 10. Januar 2002 unmissverständlich Erziehungsurlaub nur bis zum 12. Juli 2002 beantragt. Die Bezirksregierung N. habe das Ende des Erziehungsurlaubs eigenmächtig auf den 31. August 2002 festgesetzt. Dies sei nicht zulässig. Beginn und Ende des Erziehungsurlaubs bestimme ausschließlich der Beamte. Dabei stehe es ihm frei, die Zeit der Schulferien von seinem Erziehungsurlaub auszusparen. Für angestellte Lehrer sei dies arbeitsgerichtlich geklärt. Soweit § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV für beamtete Lehrer etwas anderes vorsehe, sei diese Vorschrift mit höherrangigem Recht, insbesondere mit § 16 des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG), nicht vereinbar.
8Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift vom 26. September 2002 beantragt,
91. den Bescheid der Bezirksregierung N. vom 6. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung
10N. vom 22. August 2002 insoweit aufzuheben, als das Ende des Erziehungsurlaubs auf den 31. August 2002 festgesetzt worden ist,
112. das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N. vom
126. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom
1322. August 2002 zu verpflichten, das Ende des Erziehungsurlaubs auf den 12. Juli 2002 festzusetzen.
14Das beklagte Land hat beantragt,
15die Klage abzuweisen,
16und hierzu vorgetragen: Die Aussparung von Schulferien bei der Wahl von Beginn und Ende eines Erziehungsurlaubs sei nach dem klaren Wortlaut von § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV unzulässig. Diese Vorschrift sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Die von der Klägerin angeführte arbeitsgerichtliche Rechtsprechung sei im Hinblick auf beamtete Lehrer nicht einschlägig.
17Das Verwaltungsgericht, das gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, hat den Klageantrag ausgelegt als Antrag,
18den Bescheid der Bezirksregierung N. vom 6. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2002 für
19den Bewilligungszeitraum vom 13. Juli 2002 bis zum 31. August 2002 aufzuheben.
20Dieser Antrag sei unbegründet: Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV dürften Lehrer bei der Wahl von Beginn und Ende des Erziehungsurlaubs die Schulferien nicht aussparen. Das von der Klägerin in ihrem Antrag angegebene Ende des Erziehungsurlaubs falle jedoch auf den Beginn der Sommerferien 2002. Mit höherrangigem Recht sei § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV vereinbar. Insbesondere verstoße diese Vorschrift nicht gegen die §§ 15 und 16 BErzGG. Die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts des BErzGG, zu denen auch die §§ 15 und 16 BErzGG gehörten, seien unter systematischen Gesichtspunkten dem Arbeitsrecht zuzuordnen. Auf Beamte seien diese Bestimmungen nicht anwendbar. Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Erziehungsurlaub sei bei Beamten allein die auf Grund des § 86 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) erlassene ErzUV. § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV verstoße auch nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG). Insbesondere sei es nicht fürsorgepflichtwidrig, einem Lehrer die Aussparung der Sommerferien aus dem Erziehungsurlaub zu versagen. § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV ziele lediglich darauf ab, eine missbräuchliche Wahl von Beginn und Ende des Erziehungsurlaubs auszuschließen. Die von der Klägerin angeführte arbeitsgerichtliche Rechtsprechung, nach der eine Unterbrechung des Erziehungsurlaubs während der Ferien nicht treuwidrig sei, beziehe sich auf angestellte Lehrer und sei auf verbeamtete Lehrer nicht zu übertragen. § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV verstoße schließlich auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar beziehe sich diese Vorschrift nur auf Beamte mit Lehraufgaben im Schul- und Hochschuldienst und nicht auch auf andere Beamte. Dies sei jedoch aufgrund der Besonderheiten bei der Festlegung der Urlaubszeiten dieser Beamten sachlich gerechtfertigt.
21Mit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend: Die Bewilligung von Erziehungsurlaub sei ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt. Eine über den entsprechenden Antrag des Beamten hinausgehende Bewilligung sei daher unzulässig. Abgesehen davon schließe § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV eine Bewilligung von Erziehungsurlaub für den von ihr beantragten Zeitraum nicht aus. Der Antrag vom 10. Januar 2002 ziele nicht auf eine "Unterbrechung" des Erziehungsurlaubs für die Zeit der Schulferien. Er beziehe er sich auf einen bestimmten durchgehenden Zeitraum bis zum Beginn der Schulferien. Im Übrigen sei § 3 Abs. 1 Satz 4
22ErzUV - wie bereits vorgetragen - mit höherrangigem Recht ohnehin nicht vereinbar. Die ErzUV sei auf der Grundlage des § 86 Abs. 2 LBG ergangen. Nach dieser Vorschrift werde die Landesregierung ermächtigt, die entsprechende Anwendung der Vorschriften des BErzGG über den Erziehungsurlaub auf Beamte durch Rechtsverordnung zu regeln. Dies bedeute, dass die Vorschriften des BErzGG grundsätzlich inhaltsgleich auf die Beamten zu übertragen seien. Gemäß § 16 BErzGG würden Beginn und Ende des Erziehungsurlaubs allein von den Beschäftigten bestimmt. Dies müsse auch für beamtete Lehrer gelten. Die diesbezüglichen Einschränkungen in § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV seien von § 86 Abs. 2 LBG nicht gedeckt. Mit der Eigenart des öffentlichen Dienstes seien sie nicht zu rechtfertigen. Schulferien seien kein Spezifikum des öffentlichen Dienstes. § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV verstoße auch gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Es sei fürsorgepflichtwidrig und treuepflichtwidrig, beamteten Lehrern die Aussparung der Schulferien aus dem Erziehungsurlaub zu versagen. Für beamtete Lehrer könne insoweit nichts anderes gelten als für angestellte Lehrer. Anderenfalls werde gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergebe sich im Übrigen auch daraus, dass die Einschränkungen des § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV nur für Beamte mit Lehraufgaben im Schuldienst oder Hochschuldienst gelten sollten. Für eine Schlechterstellung dieser Beamten-
23gruppe gegenüber anderen Beamten gebe es keine sachliche Rechtfertigung.
24Die Klägerin beantragt,
25das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem in diesem Urteil formulierten Teilanfechtungsantrag zu erkennen,
26hilfsweise:
27das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N. vom 6. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2002 zu verpflichten, ihr antragsgemäß Erziehungsurlaub vom 8. Februar bis
2812. Juli 2002 zu gewähren.
29Das beklagte Land beantragt,
30die Berufung zurückzuweisen.
31Es trägt vor: Die Klägerin habe mit ihrem Antrag vom 10. Januar 2002 die Sommerferien 2002 bewusst ausgespart. Dies werde insbesondere auch bei einer Zusammenschau mit ihrem späteren Antrag vom 2. August 2002 deutlich. Der Erziehungsurlaub sei deswegen, so wie er beantragt worden sei, mit Blick auf
32§ 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV nicht genehmigungsfähig gewesen. Den Antrag komplett abzulehnen, hätte jedoch nicht der Interessenlage der Klägerin entsprochen. Diese habe ja Erziehungsurlaub nehmen wollen. Aus diesem Grund und zur Vermeidung erheblicher Rechtsunsicherheiten nach dem Ende des Mutterschutzes am 8. Februar 2002 sei der Antrag rechtskonform, d.h. unter Einbeziehung der Sommerferien 2002 beschieden worden. Selbst wenn eine solche über den Antragszeitraum hinausgehende Bewilligung von Erziehungsurlaub rechtswidrig und der Bewilligungsbescheid deswegen insgesamt aufzuheben wäre, so hätte die Klägerin doch jedenfalls keinen Anspruch auf Bewilligung von Erziehungsurlaub für den von ihr gewünschten Zeitraum. Dem stände nämlich der klare Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV entgegen. Diese Vorschrift sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere halte sich diese Vorschrift im Rahmen des § 86 Abs. 2 LBG. Die Einschränkungen bei der Wahl des Beginns und des Endes des Erziehungsurlaubs ließen sich auf die Eigenart des öffentlichen Dienstes zurückführen. Lehrkräfte im öffentlichen Dienst an Schulen und Hochschulen hätten überdurchschnittlich lange Ferien. Ziel der Vorschrift sei es, hier Missbrauch zu verhindern. Bei der Aussparung der Ferien bzw. vorlesungsfreien Zeiten aus dem Erziehungsurlaub gehe es den betreffenden Antragstellern erkennbar ausschließlich darum, sich für die betreffende Zeit einen Besoldungsanspruch zu erhalten, ohne arbeiten zu müssen. Vor diesem Hintergrund diene die Vorschrift auch der Haushaltskonsolidierung. Aus dem Umstand, dass sie für angestellte Lehrer nicht gelte, könne kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG konstruiert werden. Zwischen den Arbeitsverhältnissen der Angestellten und den Dienstverhältnissen der Beamten gebe es grundsätzliche Unterschiede.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung N. Bezug genommen.
34E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
35Die Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
36Der Hauptantrag der Klägerin ist unbegründet. Der Bescheid der Bezirksregierung N. vom 6. Mai 2002 und deren Widerspruchsbescheid vom 22. August 2002 unterliegen nicht der von der Klägerin beantragten Teilaufhebung. Voraussetzung für die teilweise Aufhebung eines Verwaltungsakts nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist, dass dieser teilbar ist.
37Vgl. hierzu und zum Folgenden das Senatsurteil vom 28. Mai 2003 - 6 A 648/01 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ-RR) 2004, 126, m.w.N.
38In tatsächlicher Hinsicht ist der angefochtene Bewilligungsbescheid zwar ohne weiteres teilbar; ein auf den Zeitraum vom 8. Februar 2002 bis zum 12. Juli 2002 beschränkter Bewilligungsbescheid verlöre nicht seine Sinnhaftigkeit. Es fehlt hier jedoch an einer Teilbarkeit im Rechtssinne. Im Rechtssinne ist ein Verwaltungsakt nur teilbar, wenn er auch ohne den aufzuhebenden Teil eine rechtmäßige, von der erlassenden Behörde so gewollte selbständige Regelung zum Inhalt hat.
39Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. März 1997 - 8 C 1.97 -, in: NVwZ-RR 1998, 45, m.w.N.; Wolff, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 2006, Rn. 159 ff. zu § 113.
40Für eine auf den Zeitraum vom 8. Februar 2002 bis zum 12. Juli 2002 beschränkte Bewilligung von Erziehungsurlaub mangelt es bereits erkennbar an einem entsprechenden Willen des beklagten Landes. Hielte man hier einen entgegenstehenden Willen der Behörde für unerheblich, wie es für die Teilaufhebbarkeit von gebundenen Verwaltungsakten vertreten wird,
41vgl. Wolff, a.a.O., Rn. 161 zu § 113,
42käme es darauf an, ob der verbleibende Teil des Verwaltungsakts als rechtmäßige Regelung überhaupt hätte erlassen werden können. Daran fehlt es hier. Eine Bewilligung von Erziehungsurlaub nur für den von der Klägerin beantragten Zeitraum wäre nicht rechtmäßig:
43Für den hier in Rede stehenden Bewilligungszeitraum sind die Vorschriften der ErzUV maßgeblich. Die die ErzUV ersetzende Elternzeitverordnung (EZVO) ist erst durch Art. II der Verordnung vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 377) am 21. Juli 2004, also nach Ende des Bewilligungszeitraums in Kraft getreten. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ErzUV bestimmt der Beamte selbst, für welchen Zeitraum er Erziehungsurlaub nimmt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV sind jedoch bei Beamten mit Lehraufgaben im Schul- und Hochschuldienst Unterbrechungen des Erziehungsurlaubs, die überwiegend auf die Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit entfallen, nicht zulässig; bei der Wahl von Beginn und Ende des Erziehungsurlaubs dürfen Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit nicht ausgespart werden. Diesen Vorgaben entspricht der Antrag der Klägerin vom 10. Januar 2002 nicht. Bei einer Zusammenschau mit ihrem Antrag vom 2. August 2002 wird deutlich, dass die Klägerin im Sinne des Halbsatzes 1 der genannten Vorschrift eine Unterbrechung ihres Erziehungsurlaubs für die Dauer der Sommerferien 2002 begehrt. Unabhängig davon hat sie im Sinne des Halbsatzes 2 der genannten Vorschrift das Ende des Erziehungsurlaubs in ihrem Antrag vom 10. Januar 2002 so festgelegt, dass die Sommerferien 2002 ausgespart werden.
44Der Senat hat bereits in seinem o.a. Urteil vom 28. Mai 2003 - 6 A 648/01 - festgestellt, dass § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Klägerin ist hierzu ergänzend anzumerken:
45Die §§ 15 und 16 BErzGG stellen gegenüber § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV kein höherrangiges Recht dar. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des BErzGG, zu denen auch die §§ 15 und 16 gehören, arbeitsrechtlicher Art. Auf Beamte sind sie nicht anwendbar.
46§ 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV hält sich in dem von der Verordnungsermächtigung des § 86 Abs. 2 LBG gesetzten Rahmen. Nach § 86 Abs. 2 LBG regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des BErzGG über die Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub) auf Beamte. Der Vortrag der Klägerin, § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV gehe über die Vorschriften des BErzGG hinaus, ohne dass dies durch die Eigenart des öffentlichen Dienstes gerechtfertigt sei, trifft nicht zu. Zwar enthält das BErzGG keine ausdrückliche Regelung, die Arbeitnehmern bei der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub die Aussparung von Ferienzeiten verwehrt, doch ist auch ohne eine solche ausdrückliche Regelung die Aussparung von Ferienzeiten bei der Festlegung des Zeitraums für den Erziehungsurlaub nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht uneingeschränkt zulässig. Auch ein Arbeitnehmer darf bei der Festlegung von Beginn und Ende des Erziehungsurlaubs nicht rechtsmissbräuchlich handeln. Dieses generelle Verbot rechtsmissbräuchlichen Handelns wird durch § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV lediglich konkretisiert.
47§ 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV verstößt nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Insbesondere steht diese Vorschrift mit der Fürsorge- und Treuepflicht des Dienstherrn in Einklang. Diese Pflichten schließen den Erlass von Regelungen nicht aus, die eine missbräuchliche Rechtsausübung des Beamten - hier durch Aussparen unterrichtsfreier Zeiten aus dem Erziehungsurlaub - vermeiden sollen.
48§ 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar gilt § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV nur für beamtete Lehrer, doch ist auch angestellten Lehrern - wie bereits angesprochen - die Aussparung von Ferienzeiten aus dem Erziehungsurlaub im Ergebnis verwehrt. Maßgeblich ist hierfür die besondere Ausgestaltung der Arbeitszeit von Lehrern. Die Arbeitszeit eines Lehrers, gleichviel ob er im Beamten- oder im Angestelltenverhältnis beschäftigt wird, entspricht im Ergebnis der anderer Beschäftigter des öffentlichen Dienstes, ist aber über das Jahr ungleichmäßig verteilt. Höhere Wochenarbeitszeiten während des laufenden Schulbetriebs werden durch geringere Wochenarbeitszeiten während der Schulferien ausgeglichen.
49Vgl. hierzu die Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 - 6 A 2040/01 - und vom 24. Februar 2005 - 6 A 4527/02 -.
50Es wäre rechtsmissbräuchlich, wenn ein Lehrer bei der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub nur die aus dieser ungleichmäßigen Arbeitszeitverteilung resultierenden Vorteile in Anspruch nähme. Soweit in Teilen der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ohne nähere Begründung die Auffassung vertreten wird, dass ein angestellter Lehrer regelmäßig nicht gegen Treu und Glauben verstoße, wenn er Ferienzeiten beim Erziehungsurlaub ausspare,
51vgl. in diesem Sinne Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 11. Oktober 2001 - 5 Sa 965/01 -; Arbeitsgericht Wuppertal, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 3 Ca 3470/02 -; a.A. offenbar Landesarbeitsgericht des Saarlandes, Urteil vom 17. Mai 1995 - 2 Sa 7/95 -,
52folgt der Senat dem nicht. Dass § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV nur für die dort genannten Beamtengruppen, nicht aber für alle Beamten gilt, stellt ebenfalls keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Die hierin liegende Ungleichbehandlung lässt sich mit den für diese Beamtengruppen geltenden Besonderheiten bei der Arbeitszeitverteilung sachlich rechtfertigen.
53Der Hilfsantrag der Klägerin ist nur zum Teil begründet.
54Der Bewilligungsbescheid der Bezirksregierung N. vom 6. Mai 2002 und deren Widerspruchsbescheid vom 22. August 2002 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie sind vollständig aufzuheben. Die Klägerin hat hingegen keinen Anspruch darauf, dass der Senat das beklagte Land verpflichtet, ihr gemäß ihrem Antrag vom 10. Januar 2002 Erziehungsurlaub für den darin genannten Zeitraum zu gewähren.
55Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ErzUV wird Erziehungsurlaub auf Antrag bewilligt. Für die mit den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Bewilligung des Erziehungsurlaubs vom 8. Februar 2002 bis 31. August 2002 fehlte es an einem entsprechenden Antrag der Klägerin. Der Antrag der Klägerin vom 10. Januar 2002 bezog sich auf die Zeit vom 8. Februar 2002 bis zum 12. Juli 2002. Er konnte nicht in einen Antrag umgedeutet werden, ihr vom 8. Februar 2002 bis zum 31. August 2002 Erziehungsurlaub zu gewähren. Eine derartige Umdeutung, wie sie die Bezirksregierung N. in ihrer Bewilligung vorgenommen hat, ist unzulässig. Nach dem Willen der Klägerin, wie er sich unter Berücksichtigung des Antragsinhalts und sonstiger Umstände (insbesondere auch der Vorkorrespondenz mit der Bezirksregierung N. ) ergab, war eindeutig, dass die Klägerin Erziehungsurlaub über den 12. Juli 2002 hinaus nicht beantragen wollte.
56Beantragt ein Beamter oder eine Beamtin in unzulässigem Umfang Erziehungsurlaub, hat die Bewilligungsbehörde diesen Antrag abzulehnen. Sie darf in einem solchen Fall den Urlaub nicht etwa in anderem Umfang bewilligen, als er beantragt ist. Wenn sie gleichwohl so verfährt, ist der Bewilligungsbescheid rechtswidrig.
57Vgl. auch hierzu das Senatsurteil vom 28. Mai 2003 - 6 A 648/01 -, a.a.O.
58Die Bewilligung von Erziehungsurlaub für Zeiten, die die Klägerin nicht beantragt hat, verletzt diese auch in ihren Rechten, denn die Klägerin erhält in dem Bewilligungszeitraum keine Besoldung.
59Da der Bewilligungsbescheid - wie ausgeführt - nicht teilbar ist, ist er nach alledem insgesamt aufzuheben.
60Das in dem Hilfsantrag enthaltene Verpflichtungsbegehren der Klägerin ist hingegen unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des beklagten Landes, ihr in dem von ihr beantragten Zeitraum Erziehungsurlaub zu bewilligen. Denn diesem Anspruch steht - wie ausgeführt - § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV entgegen.
61Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das beklagte Land ist im Sinne dieser Vorschrift nur zu einem geringen Teil unterlegen. Die Klägerin ist mit ihrem eigentlichen, auf Bewilligung von Erziehungsurlaub bis zum Beginn der Sommerferien 2002 gerichteten Begehren weder auf ihren Haupt- noch auf ihren Hilfsantrag hin durchgedrungen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 der Zivilprozessordnung.
62Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind.
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