Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 1129/05
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Bescheid der Bezirksregierung N. vom 16. Januar 2004 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 4. August 2004 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin steht als Studienrätin im Dienst des beklagten Landes.
3Mit Schreiben vom 30. Dezember 2003 beantragte sie bei der Bezirksregierung N. , den ihr bereits bis zum 31. Januar 2004 bewilligten Erziehungsurlaub bis zum 21. Juli 2004 zu verlängern.
4Die Bezirksregierung N. bewilligte der Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 16. Januar 2004 unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über den Erziehungsurlaub für Beamte und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (ErzUV) Erziehungsurlaub für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis zum 4. September 2004, dem letzten Tag der Sommerferien 2004.
5Am 9. Februar 2004 legte die Klägerin gegen die Bewilligung des Erziehungsurlaubs für den von ihr nicht beantragten Zeitraum vom 22. Juli 2004 bis zum 4. September 2004 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2004 - der Klägerin zugestellt am 6. August 2004 - wies die Bezirksregierung N. den Widerspruch unter Hinweis auf den zwischenzeitlich in Kraft getretenen, mit § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV inhaltsgleichen § 4 Abs. 2 Satz 3 der Elternzeitverordnung (EZVO) zurück.
6Die Klägerin hat am 18. August 2004 Klage erhoben.
7Sie hat vorgetragen: Sie habe in ihrem Antrag vom 30. Dezember 2003 unmissverständlich Erziehungsurlaub nur bis zum 21. Juli 2004 beantragt. Die Bezirksregierung N. habe das Ende des Erziehungsurlaubs eigenmächtig auf den 4. September 2004 festgesetzt. Dies sei nicht zulässig. Beginn und Ende der Elternzeit bestimme ausschließlich der Beamte. Dabei stehe es ihm frei, die Zeit der Schulferien von der Elternzeit auszusparen. Für angestellte Lehrer sei dies arbeitsgerichtlich geklärt. Soweit § 4 Abs. 2 Satz 3 EZVO für beamtete Lehrer etwas anderes vorsehe, sei diese Vorschrift mit höherrangigem Recht, insbesondere mit § 16 des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG), nicht vereinbar.
8Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift vom 17. August 2004 beantragt,
91. den Bescheid der Bezirksregierung N. vom 16. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 4. August 2004 insoweit aufzuheben, als das Ende der Elternzeit auf den 4. September 2004 festgesetzt worden ist,
102. das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N. vom 16. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 4. August 2004 zu verpflichten, das Ende der Elternzeit auf den 21. Juli 2004 festzusetzen.
11Das beklagte Land hat beantragt,
12die Klage abzuweisen,
13und hierzu vorgetragen: Die Aussparung von Schulferien bei der Wahl von Beginn und Ende einer Elternzeit sei nach dem klaren Wortlaut von § 4 Abs. 2 Satz 3 EZVO unzulässig. Diese Vorschrift sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Die von der Klägerin angeführte arbeitsgerichtliche Rechtsprechung sei im Hinblick auf beamtete Lehrer nicht einschlägig.
14Das Verwaltungsgericht, das gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, hat den Klageantrag ausgelegt als Antrag,
15den Bescheid der Bezirksregierung N. vom 16. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2004 für den Bewilligungszeitraum vom 22. Juli 2004 bis zum 4. September 2004 aufzuheben.
16Dieser Antrag sei unbegründet: Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 EZVO dürften Lehrer bei der Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit die Schulferien nicht aussparen. Das von der Klägerin in ihrem Antrag angegebene Ende der Elternzeit falle jedoch auf den Beginn der Sommerferien 2004. Mit höherrangigem Recht sei § 4 Abs. 2 Satz 3 EZVO vereinbar. Insbesondere verstoße diese Vorschrift nicht gegen die §§ 15 und 16 BErzGG. Die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts des BErzGG, zu denen auch die §§ 15 und 16 BErzGG gehörten, seien unter systematischen Gesichtspunkten dem Arbeitsrecht zuzuordnen. Auf Beamte seien diese Bestimmungen nicht anwendbar. Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Elternzeit sei bei Beamten allein die auf Grund des § 86 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) erlassene EZVO. § 4 Abs. 2 Satz 3 EZVO verstoße auch nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG). Insbesondere sei es nicht fürsorgepflichtwidrig, einem Lehrer die Aussparung der Sommerferien aus der Elternzeit zu versagen. § 4 Abs. 2 Satz 3 EZVO ziele lediglich darauf ab, eine missbräuchliche Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit auszuschließen. Die von der Klägerin angeführte arbeitsgerichtliche Rechtsprechung, nach der eine Unterbrechung der Elternzeit während der Ferien nicht treuwidrig sei, beziehe sich auf angestellte Lehrer und sei auf verbeamtete Lehrer nicht zu übertragen. § 4 Abs. 2 Satz 3 EZVO verstoße schließlich auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar beziehe sich diese Vorschrift nur auf Beamte mit Lehraufgaben im Schul- und Hochschuldienst und nicht auch auf andere Beamte. Dies sei jedoch aufgrund der Besonderheiten bei der Festlegung der Urlaubszeiten dieser Beamten sachlich gerechtfertigt.
17Mit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend: Die Bewilligung von Elternzeit sei ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt. Eine über den entsprechenden Antrag des Beamten hinausgehende Bewilligung sei daher unzulässig. Abgesehen davon schließe § 4 Abs. 2 Satz 3 EZVO eine Bewilligung von Elternzeit für den von ihr beantragten Zeitraum nicht aus. Der Antrag vom 30. Dezember 2003 ziele nicht auf eine "Unterbrechung" des Elternzeit für die Zeit der Schulferien. Er beziehe er sich auf einen bestimmten durchgehenden Zeitraum bis zum Beginn der Schulferien. Im Übrigen sei § 4 Abs. 2 Satz 3 EZVO - wie bereits vorgetragen - mit höherrangigem Recht ohnehin nicht vereinbar. Die EZVO sei auf der Grundlage des § 86 Abs. 2 LBG ergangen. Nach dieser Vorschrift werde die Landesregierung ermächtigt, die entsprechende Anwendung der Vorschriften des BErzGG über die Elternzeit auf Beamte durch Rechtsverordnung zu regeln. Dies bedeute, dass die Vorschriften des BErzGG grundsätzlich inhaltsgleich auf die Beamten zu übertragen seien. Gemäß § 16 BErzGG würden Beginn und Ende der Elternzeit allein von den Beschäftigten bestimmt. Dies müsse auch für beamtete Lehrer gelten. Die diesbezüglichen Einschränkungen in § 4 Abs. 2 Satz 3 EZVO seien von § 86 Abs. 2 LBG nicht gedeckt. Mit der Eigenart des öffentlichen Dienstes seien sie nicht zu rechtfertigen. Schulferien seien kein Spezifikum des öffentlichen Dienstes. § 4 Abs. 2 Satz 3 EZVO verstoße auch gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Es sei fürsorgepflichtwidrig und treuepflichtwidrig, beamteten Lehrern die Aussparung der Schulferien aus der Elternzeit zu versagen. Für beamtete Lehrer könne insoweit nichts anderes gelten als für angestellte Lehrer. Anderenfalls werde gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergebe sich im Übrigen auch daraus, dass die Einschränkungen des § 4 Abs. 2 Satz 3 EZVO nur für Beamte mit Lehraufgaben im Schuldienst oder Hochschuldienst gelten sollten. Für eine Schlechterstellung dieser Beamtengruppe gegenüber anderen Beamten gebe es keine sachliche Rechtfertigung.
18Die Klägerin beantragt,
19das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem in diesem Urteil formulierten Teilanfechtungsantrag zu erkennen,
20hilfsweise:
21das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N. vom 16. Januar 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2004 zu verpflichten, der Klägerin antragsgemäß für Zeit vom 1. Februar 2004 bis 21. Juli 2004 Erziehungsurlaub zu bewilligen.
22Das beklagte Land beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Es trägt vor: Die Klägerin habe mit ihrem Antrag vom 30. Dezember 2003 die Sommerferien 2004 bewusst ausgespart. Die Elternzeit sei deswegen, so wie sie beantragt worden sei, mit Blick auf § 4 Abs. 2 Satz 3 EZVO nicht genehmigungsfähig gewesen. Den Antrag komplett abzulehnen, hätte jedoch nicht der Interessenlage der Klägerin entsprochen. Diese habe ja Elternzeit nehmen wollen. Aus diesem Grund sei der Antrag rechtskonform, d.h. unter Einbeziehung der Sommerferien 2004 beschieden worden. Selbst wenn eine solche über den Antragszeitraum hinausgehende Bewilligung von Elternzeit rechtswidrig und der Bewilligungsbescheid deswegen insgesamt aufzuheben wäre, hätte die Klägerin doch jedenfalls keinen Anspruch auf Bewilligung von Elternzeit für den von ihr gewünschten Zeitraum. Dem stände nämlich der klare Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 3 EZVO entgegen. Diese Vorschrift sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere halte sich diese Vorschrift im Rahmen des § 86 Abs. 2 LBG. Die Einschränkungen bei der Wahl des Beginns und des Endes der Elternzeit ließen sich auf die Eigenart des öffentlichen Dienstes zurückführen. Lehrkräfte im öffentlichen Dienst an Schulen und Hochschulen hätten überdurchschnittlich lange Ferien. Ziel der Vorschrift sei es, hier Missbrauch zu verhindern. Bei der Aussparung der Ferien bzw. vorlesungsfreien Zeiten aus der Elternzeit gehe es den betreffenden Antragstellern erkennbar ausschließlich darum, sich für die betreffende Zeit einen Besoldungsanspruch zu erhalten, ohne arbeiten zu müssen. Vor diesem Hintergrund diene die Vorschrift auch der Haushaltskonsolidierung. Aus dem Umstand, dass sie für angestellte Lehrer nicht gelte, könne kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG konstruiert werden. Zwischen den Arbeitsverhältnissen der Angestellten und den Dienstverhältnissen der Beamten gebe es grundsätzliche Unterschiede.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung N. Bezug genommen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
27Die Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
28Der Hauptantrag der Klägerin ist unbegründet.
29Der Bescheid der Bezirksregierung N. vom 16. Januar 2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 4. August 2004 unterliegen nicht der von der Klägerin beantragten Teilaufhebung. Voraussetzung für die teilweise Aufhebung eines Verwaltungsakts nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist, dass dieser teilbar ist.
30Vgl. hierzu und zum Folgenden das Senatsurteil vom 28. Mai 2003 - 6 A 648/01 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2004, 126, m.w.N.
31In tatsächlicher Hinsicht ist der angefochtene Bewilligungsbescheid zwar ohne weiteres teilbar; ein auf den Zeitraum vom 1. Februar 2004 bis 21. Juli 2004 beschränkter Bewilligungsbescheid verlöre nicht seine Sinnhaftigkeit. Es fehlt hier jedoch an einer Teilbarkeit im Rechtssinne. Im Rechtssinne ist ein Verwaltungsakt nur teilbar, wenn er auch ohne den aufzuhebenden Teil eine rechtmäßige, von der erlassenden Behörde so gewollte selbständige Regelung zum Inhalt hat.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1997 - 8 C 1.97 -, in: NVwZ-RR 1998, 45, m.w.N.; Wolff, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 2006, Rn. 159 ff. zu § 113.
33Einen auf den Zeitraum vom 1. Februar 2004 bis zum 21. Juli 2004 beschränkten Bewilligungsbescheid wollte die Bezirksregierung N. erkennbar nicht erlassen. Hielte man hier einen entgegenstehenden Willen der Behörde für unerheblich, wie es für die Teilaufhebbarkeit von gebundenen Verwaltungsakten vertreten wird,
34vgl. Wolff, a.a.O., Rn. 161 zu § 113,
35käme es darauf an, ob der verbleibende Teil des Verwaltungsakts als rechtmäßige Regelung überhaupt hätte erlassen werden können. Daran fehlt es hier. Ein auf den von der Klägerin beantragten Zeitraum beschränkter Bewilligungsbescheid wäre nicht rechtmäßig:
36Für den hier in Rede stehenden Bewilligungszeitraum (Beginn: 1. Februar 2004) sind noch die Bestimmungen der ErzUV maßgeblich. Die die ErzUV ersetzende EZVO ist erst durch Art. II der Verordnung vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 377) am 21. Juli 2004, also nach Beginn des Bewilligungszeitraums in Kraft getreten. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ErzUV (insoweit inhaltsgleich: § 4 Abs. 1 Satz 1 EZVO) bestimmt der Beamte selbst, für welchen Zeitraum er Erziehungsurlaub nimmt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV (gleichlautend: § 4 Abs. 2 Satz 3 EZVO) sind jedoch bei Beamten mit Lehraufgaben im Schul- und Hochschuldienst Unterbrechungen des Erziehungsurlaubs, die überwiegend auf die Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit entfallen, nicht zulässig; bei der Wahl von Beginn und Ende des Erziehungsurlaubs dürfen Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit nicht ausgespart werden. Diesen Vorgaben entspricht der Antrag der Klägerin vom 30. Dezember 2003 nicht. Mit diesem Antrag hat sie jedenfalls im Sinne des Halbsatzes 2 der genannten Vorschrift das Ende des Erziehungsurlaubs so festgelegt, dass die Sommerferien 2004 ausgespart werden.
37Der Senat hat bereits in seinem o.a. Urteil vom 28. Mai 2003 - 6 A 648/01 - festgestellt, dass § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Klägerin ist hierzu ergänzend anzumerken:
38Die §§ 15 und 16 BErzGG stellen gegenüber § 3 Abs. 1 Satz 3 ErzUV kein höherrangiges Recht dar. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des BErzGG, zu denen auch die §§ 15 und 16 gehören, arbeitsrechtlicher Art. Auf Beamte sind sie nicht anwendbar.
39§ 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV hält sich in dem von der Verordnungsermächtigung des § 86 Abs. 2 LBG gesetzten Rahmen. Nach § 86 Abs. 2 LBG regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des BErzGG über die Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub) auf Beamte. Der Vortrag der Klägerin, § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV gehe über die Vorschriften des BErzGG hinaus, ohne dass dies durch die Eigenart des öffentlichen Dienstes gerechtfertigt sei, trifft nicht zu. Zwar enthält das BErzGG keine ausdrückliche Regelung, die Arbeitnehmern bei der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub die Aussparung von Ferienzeiten verwehrt, doch ist auch ohne eine solche ausdrückliche Regelung die Aussparung von Ferienzeiten bei der Festlegung des Zeitraums für den Erziehungsurlaub nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht uneingeschränkt zulässig. Auch ein Arbeitnehmer darf bei der Festlegung von Beginn und Ende des Erziehungsurlaubs nicht rechtsmissbräuchlich handeln. Dieses generelle Verbot rechtsmissbräuchlichen Handelns wird durch § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV lediglich konkretisiert.
40§ 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV verstößt nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Insbesondere steht diese Vorschrift mit der Fürsorge- und Treuepflicht des Dienstherrn in Einklang. Diese Pflichten schließen den Erlass von Regelungen nicht aus, die eine missbräuchliche Rechtsausübung des Beamten - hier durch Aussparen unterrichtsfreier Zeiten aus dem Erziehungsurlaub - vermeiden sollen.
41§ 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar gilt § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV nur für beamtete Lehrer, doch ist auch angestellten Lehrern - wie bereits angesprochen - die Aussparung von Ferienzeiten aus dem Erziehungsurlaub im Ergebnis verwehrt. Maßgeblich ist hierfür die besondere Ausgestaltung der Arbeitszeit von Lehrern. Die Arbeitszeit eines Lehrers, gleichviel ob er im Beamten- oder im Angestelltenverhältnis beschäftigt wird, entspricht im Ergebnis der anderer Beschäftigter des öffentlichen Dienstes, ist aber über das Jahr ungleichmäßig verteilt. Höhere Wochenarbeitszeiten während des laufenden Schulbetriebs werden durch geringere Wochenarbeitszeiten während der Schulferien ausgeglichen.
42Vgl. hierzu die Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 - 6 A 2040/01 - und vom 24. Februar 2005 - 6 A 4527/02 -.
43Es wäre rechtsmissbräuchlich, wenn ein Lehrer bei der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub nur die aus dieser ungleichmäßigen Arbeitszeitverteilung resultierenden Vorteile in Anspruch nähme. Soweit in Teilen der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ohne nähere Begründung die Auffassung vertreten wird, dass ein angestellter Lehrer regelmäßig nicht gegen Treu und Glauben verstoße, wenn er Ferienzeiten beim Erziehungsurlaub ausspare,
44vgl. in diesem Sinne Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 11. Oktober 2001 - 5 Sa 965/01 -; Arbeitsgericht Wuppertal, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 3 Ca 3470/02 -; a.A. offenbar Landesarbeitsgericht des Saarlandes, Urteil vom 17. Mai 1995 - 2 Sa 7/95 -,
45folgt der Senat dem nicht. Dass § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV nur für die dort genannten Beamtengruppen, nicht aber für alle Beamten gilt, stellt ebenfalls keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Die hierin liegende Ungleichbehandlung lässt sich mit den für diese Beamtengruppen geltenden Besonderheiten bei der Arbeitszeitverteilung sachlich rechtfertigen.
46Der Hilfsantrag ist nur zum Teil begründet.
47Der Bewilligungsbescheid der Bezirksregierung N. vom 16. Januar 2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 4. August 2004 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie sind vollständig aufzuheben. Die Klägerin hat hingegen keinen Anspruch darauf, das beklagte Land zu verpflichten, ihr gemäß ihrem Antrag vom 30. Dezember 2003 Erziehungsurlaub für den dort genannten Zeitraum zu gewähren.
48Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ErzUV wird Erziehungsurlaub auf Antrag bewilligt. Für die mit den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Bewilligung des Erziehungsurlaubs vom 1. Februar 2004 bis 4. September 2004 fehlte es an einem entsprechenden Antrag der Klägerin. Der Antrag der Klägerin vom 30. Dezember 2003 bezog sich auf die Zeit vom 1. Februar 2004 bis zum 21. Juli 2004. Er konnte nicht in einen Antrag umgedeutet werden, ihr vom 1. Februar 2004 bis zum 4. September 2004 Erziehungsurlaub zu gewähren. Eine derartige Umdeutung, wie sie die Bezirksregierung N. in ihrer Bewilligung vorgenommen hat, ist unzulässig. Nach dem Willen der Klägerin, wie er sich unter Berücksichtigung des Antragsinhalts und sonstiger Umstände (insbesondere auch der Vorkorrespondenz mit der Bezirksregierung N. ) ergab, war eindeutig, dass die Klägerin Erziehungsurlaub über den 21. Juli 2004 hinaus nicht beantragen wollte.
49Beantragt ein Beamter oder eine Beamtin in unzulässigem Umfang Erziehungsurlaub, hat die Bewilligungsbehörde diesen Antrag abzulehnen. Sie darf in einem solchen Fall den Urlaub nicht etwa in anderem Umfang bewilligen, als er beantragt ist. Wenn sie gleichwohl so verfährt, ist der Bewilligungsbescheid rechtswidrig.
50Vgl. auch insoweit das Senatsurteil vom 28. Mai 2003 - 6 A 648/01 -, a.a.O.
51Die Bewilligung von Erziehungsurlaub für Zeiten, die die Klägerin nicht beantragt hat, verletzt diese auch in ihren Rechten, denn die Klägerin erhält in dem Bewilligungszeitraum keine Besoldung.
52Da der Bewilligungsbescheid - wie ausgeführt - nicht teilbar ist, ist er nach alledem insgesamt aufzuheben.
53Das in dem Hilfsantrag enthaltene Verpflichtungsbegehren der Klägerin ist hingegen unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des beklagten Landes, ihr in dem von ihr beantragten Zeitraum Erziehungsurlaub zu bewilligen. Denn diesem Anspruch steht - wie ausgeführt - § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV entgegen.
54Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das beklagte Land ist im Sinne dieser Vorschrift nur zu einem geringen Teil unterlegen. Die Klägerin ist mit ihrem eigentlichen, auf Bewilligung von Erziehungsurlaub bis zum Beginn der Sommerferien 2004 gerichteten Begehren weder auf ihren Haupt- noch auf ihren Hilfsantrag hin durchgedrungen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 der Zivilprozessordnung.
55Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind.
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