Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 B 607/06.AK
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 500.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Anträge der Antragstellerin,
31. die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den 6-streifigen Ausbau der A 40 von Bau-km 0+000 bis Bau-km 3+100 (ca. 600 m östlich der Anschlussstelle E.-- ---weg ) in C. -X. ) insoweit anzuordnen, als im Teilabschnitt von Bau- km 2+33 bis Bau-km 2+937 im Bereich der Aus- und Einfahrt E.-----weg der Wegfall der Tankstelle E.-----weg und die Errichtung von sechs Meter hohen undurchsichtigen Lärmschutzwänden vorgesehen ist, die den Blick von der A 40 auf die Immobilie der Antragsteller E.-----weg 17 bis 19 versperren sowie
42. hilfsweise die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den 6-streifigen Ausbau der A 40 von Bau-km 0+000 bis Bau-km 3+100 (ca. 600 m östlich der Anschlussstelle E.-----weg ) in C. -X. anzuordnen"
5bleiben ohne Erfolg.
61. Es spricht bereits vieles für die Annahme, dass das Aussetzungsbegehren der Antragstellerin mit dem Hauptantrag nicht zulässig ist. Würde diesem Antrag stattgegeben, entstünde nämlich ein Planungstorso, weil nicht mit der erforderlichen Klarheit ersichtlich wäre, welche Teile der Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses in dem Abschnitt zwischen Bau-km 2+33 bis 2+937 vollzogen werden könnten. Diese Bedenken können indes auf sich beruhen, weil die Antragstellerin in der Sache weder mit Haupt- noch Hilfsantrag durchdringen kann.
72. Der Hilfsantrag ist zulässig.
8a) Die Antragstellerin ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig. Ihr können als gewerblicher Grundstückseigentümerin und Verwaltungsgesellschaft eigene Rechte zustehen. So sind insbesondere in der fachplanerischen Abwägung die schutzwürdigen Belange der durch sie verkörperten Grundstückseigentümergesellschaft angemessen zu berücksichtigen. Hierzu zählen namentlich auch die dem Gesellschaftsvermögen zuzuordnenden Rechte aus dem gesamthänderischen Eigentum an den Gewerbegrundstücken.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2004 - 9 A 1.03 -, NuR 2005, 177.
10b) Die Antragstellerin ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch antragsbefugt. Sie kann als Eigentümerin des betroffenen Grundbesitzes geltend machen, durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss in ihren Rechten verletzt zu sein (vgl. §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 - 4 VR 17.99 -, n. v. (Langtext in juris), S. 4 des Beschlussabdrucks.
12c) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist ferner statthaft.
13Wie die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 22. August 2006 klargestellt hat, verfolgt sie im Klageverfahren 11 D 41/06.AK den ursprünglich in der Klageschrift nur als Hilfsantrag angekündigten Anfechtungsantrag nunmehr als Hauptantrag. Im vorliegenden Verfahren kann daher Rechtsschutz nach § 80 VwGO begehrt werden.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2006 - 11 B 919/05.AK -, n. v., S. 3 des Beschlussabdrucks.
15Auch im Übrigen ist der Aussetzungsantrag statthaft. Die erhobene Anfechtungsklage entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss ist gemäß § 17 Abs. 6a Satz 1 FStrG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Der sechsstreifige Ausbau der A 40 zwischen der Anschlussstelle H. und der Anschlussstelle C. -T. - hiervon wird der vorliegend streitige Abschnitt mit erfasst - ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005, BGBl. I S. 201) als vordringlicher Bedarf dargestellt.
16Vgl. auch Nr. 1558 der Projektliste der Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (14. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 15/1657, 15/1803 - Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes, BT-Drucks. 15/3412, S. 40.
17Ergänzend hat der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 29. Mai 2006 auf die gegenwärtig unzureichende Verkehrssituation im Bereich der A 40 infolge einer außerordentlich starken Auslastung verbunden mit einer Vielzahl von Staus ebenso hingewiesen wie auf eine erhebliche Unfallhäufung mit der Folge von Problemen im untergeordneten Straßennetz. Damit hat der Antragsgegner dargelegt, welche Gesichtspunkte aus seiner Sicht den Bau dieser Straße nicht nur vor dem Bau anderer Teilstücke von Bundesfernstraßen, sondern auch vor dem Abschluss des anhängigen Hauptsacheverfahrens rechtfertigen.
18Zur Frage der Notwendigkeit einer besonderen Begründung des öffentlichen Interesses anhand der konkreten Planungssituation vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005.04 -, BVerwGE 123, 241 (244 f.), zu § 10 Abs. 6 Satz 1 LuftVG.
193. Der Aussetzungsantrag hat in der Sache aber weder mit dem (eingeschränkten) Hauptantrag noch mit dem hilfsweise auf vollständige Aussetzung gerichteten Antrag Erfolg. Die bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene und auch nur mögliche summarische Prüfung ergibt, dass die von der Antragstellerin gerügten Fehler im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen werden. Dabei prüft der Senat die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich nur innerhalb des Rahmens der fristgerecht (§ 17 Abs. 6a Satz 2 FStrG) vorgetragenen Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung sich der Rechtsmittelführer beschwert fühlt.
20Vgl. zum Prüfungsrahmen BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1997 - 4 VR 17.96 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 127; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 1998 - 23 B 1404/98.AK - und vom 17. Dezember 2001 - 11 B 1135/01.AK -.
21a) Es kann auf sich beruhen, ob die Antragstellerin mit den Einwendungen betreffend die Inanspruchnahme des Tankstellengrundstücks für die Erweiterung der A 40 nach Süden hin und den Bau einer nichttransparenten Lärmschutzwand am südlichen Fahrbahnrand der Autobahn gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG ausgeschlossen ist. Ebenso mag offen bleiben, ob der Antragsgegner zu Recht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt hat (vgl. PFB A. 6.5.4.2.1, S. 32 f.). Im Grundsatz sind zwar Einwendungen, die im Anhörungsverfahren nicht erhoben wurden, nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG präkludiert. Auf diese Bestimmung und die vierwöchige Einwendungsfrist des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW hat die Anhörungsbehörde bei der erstmaligen Auslegung der Planunterlagen im April/Mai 2002 auch hingewiesen. Der mit Schreiben vom 29. November 2002 erfolgte Widerspruch" der Antragstellerin und die nachfolgend erstmalig mit Schreiben ihrer früheren Bevollmächtigten vom 21. Mai 2003 erhobenen Einwendungen gegen den Wegfall der Tankstelle und die Auswirkungen infolge der nicht durchsichtigen Schallschutzwand wären hiernach verspätet.
22Es spricht allerdings Einiges für die Annahme, dass die Antragstellerin von der Anstoßwirkung der Planauslegung nicht erreicht worden ist. Die Antragstellerin hatte ihren Betriebssitz nicht in den Städten C. oder F. , in denen die Planauslegung öffentlich bekannt gemacht wurde und in denen der Plan ausgelegt worden ist, sondern in T1. . Gemäß § 73 Abs. 5 Satz 3 VwVfG NRW sollen nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass Personen, die auf Grund der ortsüblichen Bekanntmachung in der anderen Gemeinde keine Kenntnis von der Auslegung erhalten können, von der Anstoßwirkung der dortigen Bekanntmachung erreicht werden.
23Vgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. Aufl. (2001), § 73 Rdnr. 53.
24Hier hat die Stadt C. zwar die nicht ortsansässigen Betroffenen mit Schreiben vom 22. März 2002 über die Auslegung des Planes informiert und ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Anhörungsbehörde ein entsprechendes Schreiben auch an die Antragstellerin abgesandt. Nach den insoweit nicht bestrittenen Angaben der Antragstellerin hat diese ein solches Schreiben jedoch nicht erhalten. Zwar kann die Benachrichtigung im Sinne des § 73 Abs. 5 Satz 3 VwVfG NRW formlos erfolgen, insbesondere ist keine förmliche Zustellung erforderlich.
25Vgl. Bonk/Neumann, a. a. O.; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 9. Aufl. (2005), § 73 Rdnr. 48; Dürr, in: Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 8. Aufl. (2004), § 73 Rdnr. 45.
26Ob eine zu Unrecht unterbliebene Benachrichtigung oder - wie hier - deren fehlender Nachweis einen Einfluss auf die Präklusionswirkung des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG hat, kann indes offen bleiben.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1982 - 4 C 66.79 -, BVerwGE 66, 99 (109), und Gerichtsbescheid vom 16. März 1998 - 4 A 31.97 -, Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 27, S. 36; bejahend: Kopp/Ramsauer, a. a. O., und - inzident - Ziekow, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar (2006), § 73 Rdnr. 42.
28Gleiches gilt für die Frage, ob ein nicht ortsansässiger Betroffener, den die Anstoßwirkung der Bekanntmachung nicht erreicht, bei verspäteter Geltendmachung von Einwendungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen kann.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 1995 - 11 A 2.95 -, Buchholz 407.3 § 3 VerkPBG Nr. 1, S. 5.
30Denn selbst wenn man die Einwendungen der Antragstellerin als nicht ausgeschlossen ansehen wollte, könnte sie hiermit nicht durchdringen.
31b) Bei einer an den Maßstäben des vorläufigen Rechtsschutzes orientierten Überprüfung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses, der vorliegend enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet, kann nicht festgestellt werden, dass dieser aufgrund eines von der Antragstellerin bezeichneten Mangels im Hauptsacheverfahren aufzuheben sein wird.
32aa) Die Antragstellerin rügt, im Zuge der Baumaßnahme solle eine Teilfläche eines bisher an die ESSO AG zum Betrieb einer Tankstelle vermieteten Grundstücks für den Straßenbau in Anspruch genommen werden, wodurch der Betrieb der Tankstelle unmöglich gemacht werde. Eine etwas geänderte Planung ließe jedoch einen Tankstellenbetrieb weiterhin zu. Ohne Planänderung verbleibe ein nur noch als Grünfläche zu nutzendes Restgrundstück. Mit diesem Einwand wird eine Fehlerhaftigkeit der Planung, insbesondere ein durchgreifender Abwägungsfehler nicht aufgezeigt.
33Der Antragsgegner hat sich ungeachtet der von ihm angenommenen Präklusion (vgl. PFB A. 6.5.4.2.1, S. 32 f.) inhaltlich mit den Einwendungen betreffend die Beseitigung der Tankstelle befasst (vgl. PFB B. 5.4.3.3, S. 70, und B. 5.4.13.8, S. 102 f.). Dies ist nicht zu beanstanden. Die Planfeststellungsbehörde ist zwar nicht befugt, von einer eingetretenen Präklusion abzusehen. Sie ist aber nicht gehindert, verspätet vorgetragene Einwendungen von Amts wegen - insbesondere im Rahmen der ihr aufgetragenen Abwägung - zu berücksichtigen.
34Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 - 4 VR 17.99 -, a. a. O., S. 7 f. des Beschlussabdrucks.
35Der Antragsgegner hat auch nachvollziehbar dargelegt, warum er sich für einen asymmetrischen, einseitigen Ausbau der A 40 nach Süden hin entschieden hat (vgl. auch PFB B. 5.4.3.2.3, S. 69). Dass er zu Gunsten des Friedhofes, des Schutzes von Grünflächen und eines siedlungsnahen Freiraumes sowie wegen der vorhandenen Gashochdruckleitung die Überplanung von Gewerbeflächen in Kauf genommen hat, ist Teil einer sich mit dem Für und Wider auseinandersetzenden Interessenbewertung im Rahmen der Abwägung. Die hiergegen vorgebrachten Argumente der Antragstellerin stellen eine Art eigener Abwägungsentscheidung dar, belegen aber nicht, dass dem Antragsgegner eine Fehlgewichtung der in die Abwägung einzustellenden Belange unterlaufen wäre.
36Auch im Übrigen kann ein Abwägungsfehler nicht erkannt werden. Zwar ist die Formulierung: Bei einer Zusammenschau dieser Konflikte ist für die Planfeststellungsbehörde nicht erkennbar, dass die Entscheidung des Vorhabenträgers, auch im Bereich der Anschlussstelle E.-----weg die A 40 asymmetrisch nach Süden hin auszubauen und dabei auch einen Abriss der dort gelegenen Tankstelle in Kauf zu nehmen, einen Abwägungsfehler aufweist" (vgl. PFB B. 5.4.3.3 a. E., S. 70), missverständlich. Denn es ist die ureigenste Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, eine eigene Abwägungsentscheidung zu treffen. Deshalb kann eine fehlerhafte Abwägung im Einzelfall darin begründet sein, dass sich eine Planfeststellungsbehörde zu Unrecht an Vorstellungen anderer Planungsträger gebunden gefühlt hat.
37Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1992 - 4 A 4.92 -, Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 13, S. 40, und OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 1999 - 23 A 376/96 -, n. v. (Langtext in juris), S. 14 des Urteilsabdrucks, jeweils m. w. N.
38So liegt der Fall hier aber nicht. Wie die übrigen Ausführungen des Antragsgegners (vgl. PFB B. 5.4.3.2.3 und 5.4.3.3, S. 69 f., B. 5.4.13.1, S. 99 f., und B. 5.4.13.8, S. 102 f.) zeigen, hat er eine eigene Abwägungsentscheidung getroffen und nur zur Ermittlung und Bewertung des entscheidungserheblichen Abwägungsmaterials die Vorarbeiten anderer Behörden benutzt sowie deren Einschätzungen im Rahmen einer eigenen Abwägung nachvollzogen.
39Gegen die mit der Abriss der Tankstelle einhergehende Schließung der Zu- bzw. Abfahrt zu dem Grundstück ist ebenfalls nichts zu erinnern. Es ist ohne Weiteres aus den Planunterlagen zu ersehen, dass es mit der Erweiterung der alten Trasse der A 40 nach Süden hin zu einer Modifikation der Ein- und Ausfädelspur der Anbindung des Gewerbegebiets E.-----weg an die Autobahn kommt, die zu beengteren Verkehrsverhältnissen führt. Aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs die Zu- und Ausfahrt des Tankstellengeländes zu schließen (vgl. PFB B. 5.4.13.8, S. 102 f., und Erläuterungsbericht zum Deckblatt III, Unterlage 1 III der Beiakte Heft 7 zu 11 D 39/06.AK), ist daher eine notwendige Konsequenz. Der sich aus der Sicherung des Anliegergebrauchs ergebenden Notwendigkeit, eine anderweitige Erschließung im Sinne des § 8a FStrG sicherzustellen, wird durch die Anlegung einer Ersatzzufahrt mit einer Breite von 4,50 m zum E.-----weg Rechnung getragen (Bauwerksverzeichnis und Bauwerksplan zum Deckblatt III, Unterlagen 5 a III und 5.4 III der Beiakte Heft 7 zu 11 D 39/06.AK). § 8a FStrG garantiert aber nicht eine optimale, sondern nur nach den jeweiligen Umständen zumutbare Erreichbarkeit. Aus dieser Bestimmung lässt sich kein Anspruch auf den Fortbestand einer Verkehrsverbindung herleiten, die für eine bestimmte Grundstücksnutzung von besonderem Vorteil ist.
40Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2003 - 4 B 93.03 -, n. v. (Langtext in juris), S. 3 f. des Beschlussabdrucks.
41Die Schließung der Zu- und Abfahrt zu dem Tankstellengrundstück kann unter abwägungsrechtlichen Gesichtspunkten um so weniger beanstandet werden, als die Herstellung der Ausfädelungs- bzw. Einfädelungsspur der ESSO-Tankstelle auf Grund der an die ESSO AG gerichteten Genehmigung vom 8. November 1955 gemäß deren Nr. 5 nur auf Widerruf erteilt worden ist; ferner ist in der Nr. 3 der vorgenannten Genehmigung der Ausschluss eines Widerspruchsrechts gegen eine Veränderung oder Verlegung der Straße verfügt worden (Anlage 6 der Beiakte Heft 2 zu 11 D 41/06.AK; vgl. auch Beiakte Heft 26 zu 11 D 39/06.AK). Es war für die Antragstellerin also abzusehen, dass sie in der Zukunft unter Umständen mit einer anderen Nutzung und Erschließungssituation ihres Grundstücks zu rechnen hatte (vgl. PFB B. 5.4.13.8, S. 102 f.). Die Frage, ob auf dem verbleibenden Restgrundstück unter Berücksichtigung der neuen Erschließungssituation sowie nach den neuen rechtlichen bzw. tatsächlichen Voraussetzungen ein Gewerbebetrieb, etwa eine neue Tankstelle, rechtlich zulässig und wirtschaftlich zu betreiben ist, musste der Antragsgegner nicht prüfen (vgl. auch PFB B. 5.4.13.1 a. E., S. 100). Es ist Sache der Antragstellerin, ihr Grundstück einer aus ihrer Sicht bestmöglichen Nutzung zuzuführen und die erforderlichen Genehmigungen zu beantragen. Dass nur noch eine Nutzung als Grünfläche möglich ist, kann nicht erkannt werden.
42bb) Die Antragstellerin wendet sich ferner gegen die geplante Errichtung einer 6 m hohen Lärmschutzwand, weil hierdurch die auf ihrem Grundstück südlich des E1.-----weges angesiedelten Einzelhandelsunternehmen von den Verkehrsteilnehmern bis auf einzelne Werbeanlagen nicht mehr wahrgenommen werden könnten, die Gewerbebetriebe auf einen Sichtkontakt jedoch angewiesen seien und so der Betrieb vor Ort aufgegeben werden müsse mit der Folge, dass das 110 m lange und 13 m hohe Geschäftshaus zu einer Ruine werde. Eine Änderung des Nutzungskonzeptes sei nicht möglich, auch wegen bauleitplanerischer Absichten der Stadt C. . Die Lärmschutzwand im Bereich des E1.-----weges sei nicht notwendig, zumindest hätte eine teilweise transparente Lärmschutzwand vorgesehen werden müssen.
43Mit diesen Einwänden wird kein möglicher Mangel des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses aufgezeigt, der im Hauptsacheverfahren zu einem Erfolg der Anfechtungsklage führen könnte. Soweit die Antragstellerin die Notwendigkeit aktiven Lärmschutzes im Bereich des E1.-----weges südlich der A 40 überhaupt in Frage stellt, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Ausbau der A 40 ist eine wesentliche Änderung der Autobahn im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 der 16. BImSchV mit der Folge, dass die Anlieger einen vorrangigen Anspruch auf aktiven Lärmschutz nach § 41 BImSchG haben, damit die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV eingehalten werden. Dies gilt auch für die Wohnbebauung an der T2.----straße und am E.-----weg , und zwar unabhängig davon ob eine Vorbelastung" gegeben ist. Ohne eine Lärmschutzwand auch im Bereich des E1.-----weges wäre diese Wohnbebauung jedoch dem Verkehrslärm ausgesetzt, der unmittelbar oder aber über eine Reflexion von der Lärmschutzwand am nördlichen Rand der A 40 abstrahlt. Bereits aus diesem Grunde kommt es nicht darauf, ob der Antragsgegner für das weiter entfernt liegende Gebiet zwischen der Grünstraße und der Bahnlinie zutreffend die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 16. BImSchV angesetzt hat.
44Auch die weitere Argumentation der Antragstellerin zu dem behaupteten Anspruch auf eine teilweise transparente Lärmschutzwand zur Wahrung des Sichtkontaktes zwischen den Autofahrern und den Gewerbebetrieben auf ihren Grundstücken südlich des E1.-----weges verfängt nicht. Ein durchgreifender Abwägungsfehler bei der Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin kann nicht erkannt werden. Es spricht bei summarischer Prüfung vielmehr viel für die Annahme, dass der Antragsgegner den Eigentümerinteressen bei der gebotenen Abwägung hinreichend Rechnung getragen hat. Die Position der Antragstellerin ist geprägt durch den Umstand, dass ihr Grundstück E.-----weg 17 - 19 zur Zeit von der A 40 aus mehr oder minder frei einzusehen und auf Grund dieser Tatsache die Möglichkeit gegeben ist, durch vorhandene Werbeträger auf die dort angesiedelten Gewerbebetriebe aufmerksam zu machen. Dieser Belang ist jedoch nicht in besonderer Weise schützenswert.
45Zwar gewährleistet der straßenrechtliche Anliegergebrauch bei einem gewerblich genutzten Grundstück über die Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz hinaus grundsätzlich auch einen Kontakt nach außen", d. h. die Nutzung der Straße in den Grenzen der Gemeinverträglichkeit als Kommunikationsmittel.
46Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1974 - IV C 4.72 -, Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 155, S. 177, und vom 29. April 1977 - IV C 15.75 -, BVerwGE 54, 1 (3), sowie OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 1997 - 23 A 148/95 -, n. v., S. 7 des Beschlussabdrucks, jeweils m. w. N.
47Selbst wenn man die Antragstellerin unbeschadet der Tatsache, dass ihr Grundstück unmittelbar nur am E.-----weg liegt, noch als Anliegerin" auch der A 40 betrachten wollte, würde der Anliegergebrauch keinen Optimalstandard gewährleisten. Er reicht vielmehr nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums einen Kontakt zur Straße erfordert. Nach überschlägiger Prüfung des vorhandenen Erkenntnismaterials dürften die Werbemöglichkeiten der Gewerbetriebe in dem Gebäude E.-----weg 17 - 19 im Tatsächlichen schon jetzt nicht das Gewicht besitzen, welches ihr die Antragstellerin beimisst. Die Werbeanlagen sind von einem normal positionierten Autofahrer aus einem PKW heraus bereits gegenwärtig bei einer Fahrt auf der A 40 in Ost-West- Richtung nur zum Teil und auch nur für eine kurze Zeit einzusehen, da bis kurz vor die Einmündung des Abzweiges zum Gewerbegebiet E.-----weg die Autobahn rechtsseitig von dichtem Strauch- und Baumbewuchs begleitet wird. Erst unmittelbar im Abschnitt entlang der noch vorhandenen Tankstelle ist der Blick nach rechts auf einer Strecke von rund 400 m frei. Eine vergleichbare Situation ergibt sich bei einer Fahrt in West-Ost-Richtung, da die A 40 auch nach dem Tankstellengrundstück am südlichen Fahrbahnrand mit Grünbewuchs gesäumt ist. Diese Feststellungen belegen entgegen der Auffassung der Antragstellerin die vom Antragsgegner vorgelegten Lichtbilder (Anlagen 7 und 8 der Beiakte Heft 2 zu 11 D 41/06.AK) und das in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners befindliche Luftbild (Westdeutsche Allgemeine Zeitung vom 17. Februar 2004, Beiakte Heft 26 zu 11 D 39/06.AK). Die weitere Frage, ob und inwieweit die noch vorhandene Tankstelle eine weitere Sichtbeeinträchtigung darstellt, kann daher auf sich beruhen.
48Die bislang teilweise ungehinderte Sicht auf die Gewerbeimmobilie E.----- weg 17 - 19 ist im Rechtlichen nicht Ausfluss der Antragstellerin zurechenbarer Leistungen, sondern stellt sich als bloßer, rechtlich nicht geschützter Lagevorteil dar. Dem steht nicht Art. 12 Abs. 1 GG entgegen, da hierdurch kein Recht auf Erhaltung eines bestimmten Geschäftsumfanges und auf Sicherung bestehender oder weiterer Erwerbsmöglichkeiten vermittelt wird. Ebenso wenig kann sich die Antragstellerin auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen, der grundsätzlich nicht gegen eine Minderung der sonst bestehenden Erwerbschancen schützt. Das gilt erst recht, wenn ein faktischer Lagevorteil erst durch staatliche Maßnahmen vermittelt wird. Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet nicht einmal jede vernünftige wirtschaftliche Nutzung. Das alles gilt selbst dann, wenn die Ursächlichkeit der geminderten Wirtschaftlichkeit durch einen staatlichen Eingriff unzweifelhaft gegeben ist.
49Vgl. speziell zu einem Fall einer nichttransparenten Lärmschutzwand: BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2002 - 4 B 25.02 -, n. v., S. 3 und 5 des Beschlussabdrucks (betreffend die erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde gegen BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 8 A 00.40054 -, UPR 2002, 348 ff.).
50Das aus Werbegründen bestehende Interesse der Antragstellerin an einem Fortbestand des Sichtkontaktes hat der Antragsgegner im Übrigen im Rahmen der Abwägung auch gewürdigt, diesem Belang aber in nicht zu beanstandender Weise unter Hinweis auf die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung
51- BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 8 A 00.40054 -, a. a. O. (nachfolgend - Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos -: BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2002 - 4 B 25.02 -, n. v.), und Nds. OVG, Urteil vom 20. März 2003 - 7 KS 4179/01 -, VkBl. 2003, 456 ff. -
52aus Kostengründen wegen der Verpflichtung zu einem sparsamen Umgang mit Haushaltsgeldern kein durchgreifendes Gewicht beigemessen (PFB B 5.4.5.1.9, S. 77 f.). Selbst wenn die Kosten für eine teilweise transparente Lärmschutzwand - je nach System und Anbieter - variieren mögen, so liegen sie jedoch immer über denjenigen für eine Lärmschutzwand aus Beton. In diesem Zusammenhang ist der Antragsgegner deshalb entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht in abwägungsfehlerhafter Weise von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Darüber hinaus ist den Belangen der Antragstellerin dadurch hinreichend Rechnung getragen worden, dass sich der Antragsgegner mit der Errichtung einer teiltransparenten Lärmschutzwand einverstanden erklärt hat, wenn die Mehrkosten von den betroffenen Einwendern übernommen werden und zur Vermeidung von Reflexionen nur die oberen 3,50 m der 6 m hohen Wand transparent gestaltet werden. Es ist nunmehr Sache der Antragstellerin, zu entscheiden, ob ihr der Erhalt des Sichtkontaktes zu den Gewerbebetrieben auf ihren Grundstücken eine (anteilige) Kostenübernahme wert ist.
53Im Übrigen könnte der gerügte Mangel bei der Ausgestaltung der Schallschutzmaßnahmen grundsätzlich durch eine Schutzauflage behoben werden und rechtfertigt deshalb in der Regel nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Eine Planaufhebung kommt nur in Betracht, wenn das Fehlen notwendiger Schutzauflagen ausnahmsweise so großes Gewicht hat, dass davon die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines wesentlichen Planungsteils betroffen ist.
54Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 9 A 28.04 -, S. 9, Rdnr. 17, des Urteilsabdrucks (insoweit nicht in BVerwGE 124, 334 ff. veröffentlicht).
55Daran fehlt es hier. Es spricht nichts für die Annahme, dass der Antragsgegner, dem die Einwände bekannt waren, eine konzeptionell anders gestaltete Planungsentscheidung getroffen hätte (vgl. PFB Nrn. 5.4.5.1.9 f., S. 77 f.).
56Schließlich könnte sich der Vorhabenträger, sollte sich im Hauptsacheverfahren ein weiter gehender Anspruch der Antragstellerin auf eine Schutzauflage ergeben, nicht auf etwaig entstehende Mehrkosten berufen. Denn soweit er trotz Anhängigkeit eines entsprechenden Klageverfahrens unter Ausnutzung der Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses das Vorhaben ins Werk setzt und ihm deshalb infolge einer der Klage danach stattgebenden Entscheidung zusätzliche Aufwendungen entstehen, handelt er - wirtschaftlich gesehen - auf eigenes Risiko.
57Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2006 - 11 B 919/05.AK -, n. v., S. 6 des Beschlussabdrucks, m. w. N.
58Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
59Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Hiernach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. In aller Regel ist hierfür das wirtschaftliche Interesse bestimmend, wenn sich dieses hinreichend ermitteln lässt. Das ist hier nicht möglich. Die Antragstellerin hat entgegen der Pflicht des § 61 Satz 1 GKG weder mit ihrer Klage im Hauptsacheverfahren 11 D 41/06.AK noch im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes einen Streitwert angegeben. Der Senat ist daher allein auf eine eigene Abschätzung angewiesen.
60Da die Antragstellerin nicht nur den Erhalt des Tankstellengrundstücks bewirken will, sondern nach ihrem Vorbringen bei einem Misserfolg der Klage im Hauptsachverfahren 11 D 41/06.AK einen wirtschaftlichen Totalverlust ihrer Gewerbeimmobilie E.-----weg 17 - 19 infolge entgehender Mieteinnahmen befürchtet, hält der Senat einen Streitwert von (jedenfalls) einer Million Euro für angemessen. Dieser Betrag ist im Hinblick auf den Umstand, dass es hier nur um eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz geht, zu halbieren.
61Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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