Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 4674/04
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 331,20 EUR festgesetzt.
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Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
3Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die Töchter O. und T. der Kläger der in der gutachterlichen Stellungnahme von Herrn N. vom 28. Juli 2003 als Wegstrecke 1 b bezeichnete Schulweg besonders gefährlich im Sinne § 6 Abs. 2 SchfkVO in der im hier in Rede stehenden Bewilligungszeitraum des Schuljahres 2003/04 maßgeblichen Fassung (im Folgenden: SchfkVO a. F.) ist.
4Dabei kann dahinstehen, ob die Überquerung der L 71 und der Verbindungsweg von der B 59 nach I. besonders gefährlich sind. Die Wegstrecke 1 b ist jedenfalls deshalb besonders gefährlich im Sinne des § 6 Abs. 2 SchfkVO a. F., weil die Verbindungsstraße zwischen H. und der L 71 das Merkmal besonders gefährlich erfüllt.
5Ob die Verbindungsstraße zwischen H. und der L 71 entsprechend der Auffassung des Verwaltungsgerichts (auch) wegen einer möglichen Gefährdung durch den motorisierten Straßenverkehr besonders gefährlich ist, bedarf ebenfalls keiner Klärung. Die Verbindungsstraße ist jedenfalls deshalb besonders gefährlich im Sinne des § 6 Abs. 2 SchfkVO a. F., weil im Bewilligungszeitraum auf dieser Teilstrecke des Schulweges die gesteigerte Gefahr krimineller Übergriffe auf die zu Beginn des Schuljahres 2003/04 noch keine 14 Jahre alten Töchter der Kläger bestand.
6In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass sich eine besondere Gefährlichkeit des Schulweges im Sinne des § 6 Abs. 2 SchfkVO nicht nur aus Gefährdungen durch den motorisierten Straßenverkehr ergeben kann. Eine besondere Gefährlichkeit besteht auch im Falle der gesteigerten Wahrscheinlichkeit sonstiger Schadensereignisse, die mit der Benutzung des Schulweges verbunden sein können. Hierzu gehört auch die Gefahr krimineller Übergriffe, wenn der Schüler zu Beginn des streitigen Bewilligungszeitraums zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört und er sich auf dem Schulweg in einer schutzlosen Situation befindet, weil etwa nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet ist.
7OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2005 - 19 A 5177/04 -, 29. Juni 2000 - 19 A 4710/98 -, und 16. November 1999 - 19 A 4395/96 -, m. w. N.
8Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
9Der Beklagte bestreitet die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht, dass die zu Beginn des Bewilligungszeitraums noch keine 14 Jahre alten Töchter der Kläger seinerzeit zu einem risikobelasteten Personenkreis gehörte. Diese Einschätzung steht auch mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang. Danach sind auch 6 bis 14 Jahre alte Schüler dem gesteigerten Risiko von kriminellen Übergriffen ausgesetzt.
10OVG NRW, Beschluss vom 16. November 1999 - 19 A 4395/96 -.
11Die Töchter der Kläger befanden sich auch im Schuljahr 2003/04 auf dem Teilstück vom Ortsausgang H. bis zur Einmündung in die L 71 im Falle eines kriminellen Übergriffs in einer schutzlosen Situation. Das Teilstück ist nach der gutachterlichen Stellungnahme von Herrn N. 950 m und nachdem Vortrag der Kläger im Widerspruch ihres Prozessbevollmächtigten vom 11. Februar 2004 1350 m lang. Auf dem gesamten nicht beleuchteten Teilstück befinden sich rechts und links der Straße ausschließlich Ackerflächen. Wohnhäuser oder andere Gebäude sind nicht vorhanden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass im Falle eines kriminellen Übergriffs eine rechtzeitige Hilfe durch andere Verkehrsteilnehmer hinreichend sichergestellt ist. Nach den Feststellungen von Herrn N. ist die Verkehrsfrequenz auf dem Teilstück sehr gering". Der Beklagte geht im Zulassungsverfahren von einer außerordentlich geringen" Verkehrsfrequenz aus. Im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 18. April 2005 hat der Beklagte seine - nach Aktenlage nicht auf Verkehrszählungen beruhende - Einschätzung dahin konkretisiert, dass auf dem Teilstück stündlich weniger als 70 Fahrzeuge fahren. Soweit in dem Vermerk des Beklagten vom 3. Juli 2003 auf den Linienbusverkehr hingewiesen wird, ist nicht ersichtlich, dass die Zahl der Busse so groß ist, dass die Schüler in der Zeit, während sie üblicherweise das Teilstück als Schulweg nutzen, verlässlich auf eine eventuell erforderliche Hilfe durch Busfahrer oder Fahrgäste zurückgreifen können. Der Beklagte macht darüber hinaus nicht geltend, dass das Teilstück üblicherweise von mehreren Schülern, die sich gegenseitig in Notsituationen helfen können, gleichzeitig genutzt wird.
12Die gesteigerte Wahrscheinlichkeit der Gefahr krimineller Übergriffe auf die Töchter der Kläger wird nicht dadurch in beachtlicher Weise gemindert, dass das Teilstück angesichts des geraden Straßenverlaufs und der weitgehend fehlenden Straßenrandbepflanzung weitgehend einsehbar ist und dass es sich bei der im angefochtenen Urteil angesprochenen 50 m langen Baumgruppe" nach dem Vortrag des Beklagten im Zulassungsverfahren um strauchähnlichen Bewuchs" handelt, der keine Möglichkeit des Versteckens biete. Diese Aspekte reduzieren die Wahrscheinlichkeit der Gefahr eines kriminellen Übergriffs entgegen der Auffassung des Beklagten nicht auf ein Minimum". Einen Beleg für diese Auffassung hat der Beklagte nicht vorgelegt. Gegen seine Auffassung spricht, dass nach der Lebenserfahrung nicht nur günstige Versteckmöglichkeiten für potentielle Straftäter einen Anreiz bieten, an einem bestimmten Ort Straftaten etwa gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu begehen. Der Entschluss zur Begehung einer Straftat kann in gleicher Weise dadurch hervorgerufen werden, dass sich das Opfer aus anderen Gründen in einer Situation befindet, die aus der Sicht des Straftäters eine rechtzeitige Hilfe nicht gewährleistet. In einer derart schutzlosen Situation befindet sich ein Opfer auch auf einer wenig befahrenen Straße, an der sich keine Wohnbebauung befindet. Daran ändert auch nichts, dass die Straße weithin einsehbar ist. Die Einsehbarkeit der Straße ermöglicht zwar, gefährliche Verkehrssituationen und andere Verkehrsteilnehmer frühzeitig zu erkennen, sie gewährleistet aber nicht, dass etwaige strafbare Absichten anderer Verkehrsteilnehmer frühzeitig erkannt werden. Die vom Beklagten angeführten Aspekte der fehlenden Versteckmöglichkeiten und der Einsehbarkeit der Straße greifen zudem in den Wintermonaten nicht, wenn der Schüler sich morgens bei Dunkelheit auf dem Schulweg befindet. Die Dunkelheit als solche bietet auch bei einer gut einsehbaren Straße die Möglichkeit, nicht rechtzeitig gesehen zu werden, es sei denn, die Straße ist bei Dunkelheit beleuchtet. Letzteres trifft auf das Teilstück vom Ortsausgang H. bis zur Einmündung in die L 71 aber nicht zu.
13Der Beklagte macht weiter ohne Erfolg geltend, dass in der Rechtsprechung Schulwege nicht als besonders gefährlich angesehen worden sind, die durch ein Waldstück führen. Dies trifft zwar zu. Entscheidend ist aber auch in diesem Zusammenhang darauf abgestellt worden, ob der Schüler sich in einer schutzlosen Situation befindet. Eine solche Situation besteht, wenn er bei der Durchquerung des Waldstücks nicht auf Hilfe Anderer zurückgreifen kann.
14OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 19 A 4710/98 -.
15So liegt es aber auch in Bezug auf das Teilstück vom Ortsausgang H. bis zur Einmündung in die L 71. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem vom Beklagten zitierten Beschluss des 16. Senats des beschließenden Gerichts vom 20. Februar 1990 - 16 A 783/88 -. In dieser Entscheidung ist der über eine Länge von 200 m durch ein Waldstück führende Schulweg unter anderem deshalb nicht als besonders gefährlich angesehen worden, weil im Falle von Gefahr die betreffenden Schüler seitlich ausweichen und in kürzester Zeit die hangabwärts 10 bis 30 m entfernt stehende Wohnbebauung erreichen können". Entlang des gesamten Teilstücks vom Ortsausgang H. bis zur Einmündung in die L 71 befindet sich jedoch keine Wohnbebauung.
16Soweit der Beklagte eine fehlende Ortsbesichtigung durch das Verwaltungsgericht rügt, liegt darin kein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Die vorliegenden Fotos über die Wegstrecke 1 b, insbesondere über das Teilstück vom Ortsausgang H. bis zur Einmündung in die L 71, vermitteln unter Berücksichtigung der Feststellungen in der gutachterlichen Stellungnahme von Herrn N. und dem Vortrag der Beteiligten ein hinreichendes Bild über den Schulweg. Substantiierte Zweifel an der Aussagekraft der Fotos, die eine weitere Sachverhaltsaufklärung erfordern,
17vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 19 A 4710/98 -, m. w. N.,
18ergeben sich aus dem Vortrag des Beklagten nicht. Abgesehen davon war für die Prozessbevollmächtigten des Beklagten auf Grund des Ablaufs der mündlichen Verhandlung erkennbar, dass das Verwaltungsgericht beabsichtigte, ohne weitere Beweiserhebung auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Unter diesen Umständen lag es für die Prozessbevollmächtigten des Beklagten nahe, die Einholung eines Sachverständigengutachtens in der Form des § 86 Abs. 2 VwGO zu beantragen, um deutlich zu machen, dass aus ihrer Sicht die bisherigen Ermittlungen und Feststellungen keine ausreichende Entscheidungsgrundlage bildeten. Die mangelnde Stellung eines Beweisantrags im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO stellt eine dem Beklagten zurechenbare (§ 173 VwGO iVm § 85 Abs. 2 ZPO) Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO) dar. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht hat unter den gegebenen Umständen zur Folge, dass der Beklagte sich nicht mehr auf die geltend gemachte Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts berufen kann.
19Vgl. BVerwG Urteil vom 26. April 1988 - 9 C 271.86 -, BayVBl 1989, 59 (60); OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2005 - 19 A 1549/05 -, jeweils m. w. N.
20Unbeschadet der Frage, ob der Beklagte die geltend gemachte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) überhaupt im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt hat, liegt sie jedenfalls nicht vor. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts steht hinsichtlich der verallgemeinerungsfähigen Aussagen, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, mit den im Zulassungsantrag angeführten Entscheidungen des beschließenden Gerichts in Einklang. Im Kern macht der Beklagte auch lediglich geltend, dass das Verwaltungsgericht die im Zulassungsantrag angeführten obergerichtlichen Entscheidungen im konkreten Einzelfall fehlerhaft angewandt habe. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, ergibt sich daraus allein keine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 72 Nr. 1 GKG in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung.
22Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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