Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2652/05
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Der Kläger steht als Berufssoldat (heute) im Range eines Oberstleutnants im Dienst der Beklagten. Bis April 2001 wohnte er mit seiner Familie (Ehefrau und drei Kindern) im nahe N. gelegenen Ort S. , wo sich auch sein Dienstort befand. Zum 1. April 2001 wurde er unter Zusage von Umzugskostenvergütung nach D. (Frankreich) zum Aufstellungsstab des Deutsch-Französischen Heeresfliegerausbildungszentrums U1. versetzt. Der Kläger zog im April 2001 nach U. /Frankreich um, seine Familie blieb hingegen bis Ende Juli 2001 in S. wohnen, weil zwingende persönliche Umzugshinderungsgründe (u.a. Schulbesuch seiner Kinder) bestanden. Für die Zeit vom 2. Mai bis 27. Juli 2001 wurde dem Kläger Auslandstrennungsgeld und Aufwandentschädigung bewilligt.
3Vor dem Umzug seiner Familie an den neuen Dienstort in Frankreich (1. August 2001) wurde der Kläger mit nachträglich schriftlich abgefasster Kommandierungsverfügung des Personalamtes der Bundeswehr vom 5. Juni 2001 ohne Zusage der Umzugskostenvergütung für die Zeit vom 7. bis 18. Mai 2001 nach P. kommandiert, um dort an einem Lehrgang der Firma F. GmbH teilzunehmen. Die Unterstellung blieb in dieser Zeit unverändert. In den Verwaltungsbestimmungen der Kommandierungsverfügung hieß es, amtliche unentgeltliche Unterkunft könne nicht gestellt werden, die Lehrgangsteilnehmer seien auf Selbstunterbringung und Selbstverpflegung anzuweisen. Die reisekosten- und trennungsgeldrechtliche Abfindung richte sich nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes und der Trennungsgeldverordnung sowie dem Erlass über die "Abfindung bei Teilnahme an Lehrgängen im Inland" vom 10. Juni 1991, jeweils in der gültigen Fassung. Der Kommandierungsverfügung lag ein Ausbildungsbefehl vom 28. März 2001 mit gleichlautenden Verwaltungsbestimmungen zugrunde.
4Während des Lehrgangs in P. erhielt der Kläger keine Auslands-, sondern Inlandsdienstbezüge sowie eine Aufwandsentschädigung zur Beibehaltung der Wohnung am Dienstort U. gemäß Abschnitt IX der Aufwandsentschädigungsrichtlinie (AER). Der Kläger pendelte in der Lehrgangszeit täglich mit seinem Kraftfahrzeug zwischen dem Wohnort seiner Familie in S. und dem Lehrgangsort P. (ca. 165 km).
5Am 7. Mai 2002 beantragte der Kläger, ihm für die Zeit des Lehrgangs Inlandstrennungsgeld zu zahlen und die Kosten für die täglichen Fahrten zwischen dem Wohnort seiner Familie und dem Kommandierungsort gemäß beigefügter Aufstellung zu erstatten. Diesen Antrag lehnte die Bundeswehrverwaltungsstelle in Frankreich - Außenstelle M. - mit Bescheid vom 24. Juli 2002 ab.
6Die Beschwerde des Klägers hiergegen wies das Bundesamt für Wehrverwaltung mit Beschwerdebescheid vom 12. Februar 2003 mit der Begründung zurück, für die Gewährung von Trennungsgeld bestehe keine Rechtsgrundlage.
7Der Kläger hat am 26. März 2003 Klage erhoben, zur Begründung sein bisheriges Vorbringen in Bezug genommen und vertiefend geltend gemacht, in Ausbildungsbefehl und Kommandierungsverfügung sei ihm Erstattung der kommandierungsbedingten Mehraufwendungen für die getrennte Haushaltsführung im Inland zugesichert worden. So werde auch bei Soldaten verfahren, die im Inland zu einem Lehrgang kommandiert würden. Eine andere Behandlung von Lehrgangsteilnehmern, die - wie er - vom Ausland zurück ins Inland kommandiert würden, sei sachlich nicht gerechtfertigt. Die trennungsgeldrechtlichen Bestimmungen enthielten keine abschließende Regelung bei Kommandierungen vom Ausland ins Inland, sofern die Familienzusammenführung am Dienstort im Ausland wegen zwingender Umzugshinderungsgründe noch nicht zustande gekommen sei. Außerdem erhalte er während des Lehrgangs ebenso wie die Teilnehmer aus dem Inland nur Inlandsdienstbezüge und müsse daraus, ebenfalls wie seine inländischen Kameraden, die Haushaltsführung seiner Familie am Familienwohnort bestreiten, obwohl er kommandierungsbedingte Mehraufwendungen für die getrennte Haushaltsführung im Inland habe. Es sei willkürlich, ihn für diese Mehraufwendungen nicht nach denselben Vorschriften abzufinden wie die Teilnehmer aus dem Inland. In der Vergangenheit sei diese Ungleichbehandlung durch Ausführungsbestimmungen des Verteidigungsministeriums von 1991 vermieden worden. Diese Bestimmungen seien weiter anzuwenden.
8Der Kläger hat beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Bundeswehrverwaltungsstelle in Frankreich - Außenstelle M. - vom 24. Juli 2002 in Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 12. Februar 2003 zu verpflichten, ihm während des Kommandierungszeitraumes Trennungsgeld nach der Trennungsgeldverordnung zu bewilligen.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und ergänzend ausgeführt, bei Kommandierungen vom Ausland ins Inland erfolge die Erstattung der trennungsbedingten Mehraufwendungen allein nach den einschlägigen trennungsgeldrechtlichen Vorschriften. Diese sähen jedoch eine Erstattung der Unterkunfts- bzw. Pendelkosten bei einem inländischen Lehrgangsort nicht vor. Die für das Inland geltenden Vorschriften der Trennungsgeldverordnung (TGV) und des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) fänden hier keine Anwendung, da keine dienstliche Maßnahme im Inland zugrunde liege und die Teilnahme am Lehrgang nicht auf einer Dienstreise, sondern einer Kommandierung beruhe. Die vom Kläger angeführten Ausführungsbestimmungen des Bundesministeriums der Verteidigung über das Auslandstrennungsgeld aus dem Jahre 1991 seien für den fraglichen Zeitraum durch den Runderlass des Auswärtigen Amtes vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 254) ersetzt worden. Dieser enthalte keine den Ausführungsbestimmungen a.F. (Nr. 8.3) entsprechende Regelung mehr.
13Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der geltend gemachte Anspruch finde seine Rechtsgrundlage in § 22 Abs. 1 Satz 1 BRKG i.V.m. § 6 TGV. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften lägen vor. Die Trennungsgeldverordnung finde Anwendung auch auf Abordnungen zwischen dem Inland und dem Ausland und im Ausland, soweit keine Sonderregelung ergangen sei. Eine solche sei in der Auslandstrennungsgeldverordnung nicht enthalten. Diese Verordnung und die zugehörige Aufwandsentschädigungsrichtlinie enthielten keine erschöpfende Regelung und erfassten die beim Kläger vorliegende Fallgestaltung nicht. Die Bestimmungen gingen ersichtlich davon aus, dass der Betroffene im Zeitpunkt der Abordnung bzw. Kommandierung vom Ausland ins Inland seinen Wohnsitz mit allen Familienangehörigen im Ausland genommen habe. Beim Kläger sei die häusliche Gemeinschaft am ausländischen Dienstort seinerzeit jedoch aus gesetzlich anzuerkennenden Gründen noch nicht zustande gekommen. Diese Fallkonstellation unterscheide sich grundlegend von der in der Auslandstrennungsgeldverordnung vorausgesetzten, gleiche aber der durch § 22 Abs. 1 BRKG und der Trennungsgeldverordnung geregelten. Daher sei ergänzend auf die Bestimmungen der Trennungsgeldverordnung zurückzugreifen. Dieses Verständnis werde auch der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gerecht. Ansonsten sei der Soldat systemwidrig gezwungen, die kommandierungsbedingten Mehraufwendungen allein aus seinen Inlandsdienstbezügen zu bestreiten. Es bestünden aber keine einleuchtenden Gründe dafür, Soldaten, die vom Ausland ins Inland kommandiert würden, anders zu behandeln als solche, die vorübergehend an einen anderen Dienstort innerhalb des Inlandes versetzt würden.
14Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten, zu deren Begründung sie auf das Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren Bezug nimmt und ergänzend geltend macht, das Verwaltungsgericht ziehe zu Unrecht das Bundesreisekostengesetz und die Trennungsgeldverordnung als Anspruchsgrundlage heran. Das Bundesreisekostengesetz sei nicht anwendbar, denn es regele nur die reisekostenrechtliche Abrechnung von Dienstreisen im Inland. Auch § 22 Abs. 1 Satz 2 BRGK a.F. regele nicht die reisekostenrechtliche Abfindung für Kommandierungen vom Ausland in das Inland. Diese finde sich allein in den Auslandsbestimmungen. Bei Kommandierungen vom Ausland in das Inland sei § 8 Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV) in Verbindung mit der Aufwandsentschädigungsrichtlinie einschlägig. Dies habe der erkennende Senat bereits im Beschluss vom 27. September 2004 (1 A 3958/02) bestätigt. Gemäß Abschnitt VIII AER würden nur die Mehrkosten für einen am bisherigen Auslandsdienstort geführten Haushalt erstattet, nicht aber weitere Aufwendungen wie die vom Kläger geltend gemachten Fahrkosten. Eine andere Anspruchsgrundlage bestehe nicht.
15Die Beklagte beantragt,
16das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
17Der Kläger beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der Auffassung der Beklagten könne nicht gefolgt werden. § 8 ATGV sei Abfindungsgrundlage für Versetzungen und Abordnungen vom Ausland für solche Fälle, in denen Betroffene mit ihrer Familie bereits an den neuen Dienstort im Ausland umgezogen seien, die Personalmaßnahme also insgesamt vollzogen sei. Bestehe aber - wie in seinem Falle - zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Personalmaßnahme der Familienwohnsitz im Inland fort, so seien die Kosten der getrennten Haushaltsführung zwischen Familienwohnsitz und Kommandierungsort nach den Bestimmungen der Trennungsgeldverordnung als Inlandstrennungsgeld abzugelten.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
21Entscheidungsgründe
22Die Berufung der Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.
23Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und insgesamt begründet.
24Der Klageantrag - wie der ihm entsprechende Urteilstenor I. Instanz - ist ohne weiteres dahin zu verstehen, dass der Kläger für die Zeit des Lehrgangs in P. die Fahrkosten für die täglichen Fahrten vom Lehrgangsort P. zu dem seinerzeit noch aufrechterhaltenen Familienwohnort in S. (sog. Pendelentschädigung) sowie die Erstattung des Mehraufwandes für Verpflegung (Verpflegungszuschuss) verlangt. In diesem Sinne hat auch die Beklagte das Begehren im Antrag des Klägers vom 7. Mai 2002 verstanden, wie namentlich ihre Ausführungen zum Streitwert im Schriftsatz vom 30. November 2006 verdeutlichen.
25Beide Begehren sind nach der Trennungsgeldverordnung berechtigt; die Beklagte ist dementsprechend im angefochtenen Urteil zu Recht zur Festsetzung verpflichtet worden, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
26I. Pendelentschädigung
27Der Kläger kann für die täglichen Fahrten zwischen dem Lehrgangsort P. und dem damaligen Familienwohnort S. die Erstattung der Fahrkosten beanspruchen.
281. Eine Rechtsgrundlage findet sich allerdings nicht in der Verordnung über das Auslandstrennungsgeld (ATGV), hier noch anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189), geändert durch Verordnung vom 15. März 2000 (BGBl. I S. 254).
29Nicht einschlägig ist zunächst § 11 ATGV. Zwar wird nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift bei täglicher Rückkehr zum Wohnort Fahrkostenerstattung wie bei Dienstreisen gezahlt. Diese Vorschrift ist aber auf Fahrten zu einem Wohnort im Inland nicht anwendbar. Das folgt rechtssystematisch aus § 3 ATGV, der die Arten des Auslandstrennungsgeldes aufzählt und dabei in Nr. 1 die Entschädigung für getrennte Haushaltsführung (§§ 6 bis 8, 10) und in Nr. 2 die Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort (§ 11) unterscheidet. Der Regelung des § 11 ATGV liegt somit erkennbar die Vorstellung einer ungetrennten Haushaltsführung am Wohnort des Berechtigten im Ausland und - im Falle der Kommandierung von dort ins Inland - die tägliche Rückkehr an den ausländischen Wohnort zugrunde. Der Kläger ist jedoch im fraglichen Zeitraum zu seinem damaligen Familienwohnort im Inland gependelt.
30Auch sonst enthält die Auslandstrennungsgeldverordnung keine Regelung, deren Rechtsfolge eine Erstattung von Fahrkosten beinhalten würde. Dies hat der Senat für § 8 Abs. 1 ATGV im Beschluss vom 27. September 2004
31- 1 A 3958/02 -, BWV 2005, 105,
32im Einzelnen dargelegt. Der Verweisung des § 8 Abs. 1 Halbs. 1 ATGV auf § 3 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 TGV ist nämlich zu entnehmen, dass bei Versetzungen und Abordnungen (entsprechend bei Kommandierungen, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ATGV) vom Ausland ins Inland nur der trennungsbedingte Mehraufwand für Verpflegung pauschal in Höhe der Inlandssätze entschädigt werden soll; eine Erstattung für doppelte Unterkunftskosten ergibt sich aus der Auslandstrennungsgeldverordnung nicht. Entsprechendes gilt für anderweitige Mehraufwendungen, die (wie Fahrkosten zur Wohnung) an die Stelle von Unterkunftskosten treten.
332. Fehlt es an einer Rechtsgrundlage in der Auslandstrennungsgeldverordnung, so kann der Kläger die Pendelentschädigung - wie vom Verwaltungsgericht entschieden - als Trennungsgeld verlangen. Maßgeblich ist § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (TGV), anzuwenden hier noch in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533). Nach dieser Vorschrift erhielt ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt, als Trennungsgeld Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung lagen vor (a), und die Vorschrift war auch anwendbar (b).
34a) Der Kläger war zur fraglichen Zeit als Berufssoldat Berechtigter im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 TGV. Mit der verfügten Kommandierung zu einem Lehrgang lag auch eine anspruchsbegründende Personalmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 6 TGV vor. Danach wurde Trennungsgeld aus Anlass von Kommandierungen auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung gewährt. Der Senat hat keine Zweifel, dass im fraglichen Zeitraum eine Kommandierung und keine - allein nach dem Bundesreisekostengesetz abzurechnende - Dienstreise vorgelegen hat. Ein Soldat ist nämlich auch dann - wie mit Verfügung vom 5. Juni 2001 geschehen - zu kommandieren, wenn vorübergehend Dienst bei einer nichtamtlichen Stelle, z.B. einem Privatunternehmen (hier der Firma F. GmbH) zu leisten ist; dazu rechnet auch die Aus- und Fortbildung im Rahmen von Lehrgängen.
35Vgl. Nr. 10 der Zentralen Dienstvorschrift - ZDv - 14/5 - B 171 (Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsl und die Kommandierung von Soldaten); übereinstimmend Nr. 2.1 der Verfahrens- und Abfindungsbestimmungen bei Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung und Abordnung in das Ausland, im Ausland und vom Ausland in das Inland vom 20. September 1991, VMBl 1991, 486.
36Die Kommandierung zu einem Privatunternehmen erklärt, dass die Unterstellung, anders als bei Kommandierungen sonst üblich, fachlich auf den Ausbildungsleiter der Firma N1. GmbH übergegangen ist, im Übrigen aber (insbesondere disziplinarrechtlich) unverändert geblieben ist.
37Der Kläger ist in der Lehrgangszeit auch an den "Wohnort" zurückgekehrt. Als Wohnort definiert Nr. 2.1.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz vom 1. Juni 2005 (GMBl S. 830) jede politische Gemeinde, in der Dienstreisende ihren (ggf. auch weiteren) Wohnsitz haben, damit auch eine politische Gemeinde, in der Dienstreisende oder mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Familienangehörige eine Wohnung (auch Ferienwohnung) besitzen und diese während der Dienstreise zu Wohnzwecken zur Verfügung steht. Diese Begriffsbestimmung ist zwar als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift für den Senat nicht rechtlich bindend, gibt aber den reisekostenrechtlichen Gehalt des Begriffs rechtlich zutreffend und mit Blick auf die (auf der Grundlage des § 22 Abs. 1 BRKG erlassene) Trennungsgeldverordnung gültig wieder. Die Merkmale dieses Wohnortbegriffs waren für die Familienwohnung des Klägers in S. ohne weiteres erfüllt. Soweit diese Wohnung nicht ohnehin durchgehend als weiterer Wohnsitz des Klägers anzusehen ist, lebte der Kläger im hier fraglichen Lehrgangszeitraum mit seiner Familie in S. - wie übrigens schon während seines Dienstes in Frankreich - in häuslicher Gemeinschaft zusammen, führte jedoch - insofern anders als während seines Aufenthalts in Frankreich - keinen getrennten Haushalt mehr. Der rechtlichen Beurteilung sind dabei die durch die Kommandierung entstehenden Verhältnisse zugrunde zu legen. Der Kläger ist vom Ausland in das Inland kommandiert worden, ohne dass ihm hierbei Umzugskostenvergütung zugesagt worden war. Nicht abzustellen ist insoweit auf die vorangegangene Zusage der Umzugskostenvergütung anlässlich der Versetzung des Klägers nach Frankreich. Die hier in Rede stehende Kommandierung stellt sich als - im Verhältnis zur vorangegangenen Versetzung des Klägers - eigenständige Maßnahme im Sinne des § 1 ATGV dar und löst damit eigenständige Rechtsfolgen aus.
38Allein aus dem Beibehalten zweier Wohnungen (in S. und im französischen U. ) folgt nicht schon, dass auch zwei getrennte Haushalte "geführt" werden. Das Führen eines Haushalts verlangt mehr als das bloße Beibehalten der Wohnung. Erforderlich ist, dass beide Wohnungen durch den Bediensteten oder seine Angehörigen in einem Umfang genutzt werden, der den Schluss zulässt, dass beide einen gewissen Lebensmittelpunkt für den Bediensteten bzw. seine Angehörigen bilden.
39Vgl. Urteil des Senats vom 15. Dezember 2005 - 1 A 4732/03 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Entscheidungssammlung ES/C IV 1, Nr. 80; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 4. August 2006 - 2 B 12.06 - (Juris).
40Das war im fraglichen Zeitraum im Hinblick auf die Wohnungen in S. und in Frankreich nicht der Fall. Der Lebensmittelpunkt des Klägers lag damals wiederum bei seiner Familie, also am noch bestehenden Familienwohnsitz in S. . Am Dienstort in Frankreich führte der Kläger ebenso wenig einen Haushalt wie am Lehrgangsort (= Dienstort). Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass ein Berechtigter im Sinne der reise- bzw. umzugskostenrechtlichen Vorschriften an einen anderen Wohnort umgezogen ist, wenn er den Lebensmittelpunkt endgültig an diesen Ort verlegt hat.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2004 - 2 WD 4.04 -, BVerwGE 120, 350; Urteil vom 13. März 1980 - 1 D 101.78 -, BVerwGE 63, 346, 348 f.
42Die endgültige Verlegung im reise- bzw. umzugskostenrechtlichen Sinne stand infolge anzuerkennender und von der Beklagten hier auch anerkannter Umzugshindernisse (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 TGV, entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 ATGV) hinsichtlich der restlichen Familie des Klägers noch aus. Dann aber ist es reisekostenrechtlich unschädlich, dass der Kläger sich nur vorübergehend in S. aufhielt. Zwar gehen vorübergehende Aufenthalte in aller Regel nicht mit einer Verlegung des Lebensmittelpunktes einher; diese Betrachtung stimmt aber in Fällen einer anerkannt getrennten Haushaltsführung bei fortbestehender häuslicher Gemeinschaft mit den reisekostenrechtlichen Wertungen nicht überein. Im Sinne ungetrennter Haushaltsführung hat die Beklagte den Kläger für die Zeit des Lehrgangs auch behandelt: Sie hat die Zahlung der Auslandsdienstbezüge (§ 53 BBesG) eingestellt und lediglich eine Aufwandsentschädigung für das Beibehalten der Wohnung in Frankreich nach der Aufwandsentschädigungsrichtlinie gezahlt; auch Auslandstrennungsgeld hat der Kläger in dieser Zeit nicht erhalten.
43b) Die Trennungsgeldverordnung ist entgegen der Annahme der Beklagten auch anwendbar. Es trifft nicht zu, dass dies eine (hier nicht vorliegende) Personalmaßnahme "im Inland" voraussetzt. Diese Wendung in der Überschrift der Trennungsgeldverordnung ist irreführend und rechtlich nicht erheblich. Maßgeblich ist vielmehr die Festlegung des Anwendungsbereichs der Trennungsgeldverordnung im Bundesreisekostengesetz. Nach dessen § 22 Abs. 1 Satz 2 findet die gemäß Satz 1 grundsätzlich "für Abordnungen im Inland" - gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 BRKG entsprechend bei Kommandierungen - erlassene Trennungsgeldverordnung "auch Anwendung für Abordnungen zwischen dem Inland und dem Ausland", was die Fälle von Abordnungen bzw. Kommandierungen vom Ausland ins Inland einschließt. Dies folgt unzweifelhaft aus der Ermächtigung für den Erlass der Auslandstrennungsgeldverordnung in § 22 Abs. 2 Satz 1 BRKG, wo die Umschreibung des Anwendungsbereichs der Trennungsgeldverordnung in Absatz 1 Satz 2 ("Abordnungen zwischen dem Inland und dem Ausland") wortgleich aufgegriffen wird.
44Vgl. die insofern deutlichere Formulierung in § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BRKG in der derzeitigen Fassung vom 26. Mai 2005, BGBl. I S. 1418.
45Die Anwendbarkeit der Trennungsgeldverordnung auf Fälle von Kommandierungen vom Ausland ins Inland stellt § 22 Abs. 1 Satz 2 BRKG lediglich unter den - nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen selbstverständlichen - Vorbehalt, dass "aufgrund der Ermächtigung des Absatzes 2 keine Sonderregelung ergangen" ist. Eine derartige Sonderregelung war im hier fraglichen Zeitraum in der Auslandstrennungsgeldverordnung nicht getroffen. Diese erfasste wie oben dargelegt die vorliegende Fallgestaltung gerade nicht. Dieser Umstand kann nicht dahin gedeutet werden, dass ein Anspruch mangels Rechtsgrundlage ausgeschlossen sein sollte. Denn eine nach allen Seiten umfassende und abschließende Regelung enthielt die Auslandstrennungsgeldverordnung von vornherein nicht. Das ergibt zwingend schon die Regelung der Anwendungsbereiche beider Verordnungen in § 22 Abs. 1 und 2 BRKG. Anderenfalls wäre die dortige Anordnung einer subsidiären Geltung der Trennungsgeldverordnung mit Blick auf die von der Auslandstrennungsgeldverordnung erfassten Personalmaßnahmen in § 22 Abs. 1 Satz 2 BRKG insgesamt nicht erklärlich. Der Grund liegt darin, dass die Auslandstrennungsgeldverordnung spezielle Vorschriften nur enthält, "soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern", § 22 Abs. 2 BRKG. Wegen der subsidiären Geltung der Trennungsgeldverordnung vermag aber die bloße Nichtregelung einer Fallgestaltung in der Auslandstrennungsgeldverordnung als solche Ansprüche grundsätzlich nicht auszuschließen. Es muss vielmehr darüber hinaus deutlich werden, dass in der Auslandstrennungsgeldverordnung eine abschließende "negative" Regelung getroffen sein soll. Für die besondere Fallgestaltung des Klägers ist dies indes nicht erkennbar: Die Auslandstrennungsgeldverordnung regelt Fälle von Mehraufwendungen im Ausland, die durch eine getrennte Haushaltsführung entstehen, jedoch nicht Mehraufwendungen im Inland, die aus der zeitweiligen Aufhebung einer durch Versetzung ins Ausland bewirkten Trennung der Haushaltsführung infolge einer nachträglichen Personalmaßnahme entstehen. Eine Regelung derartiger Trennungsgeldansprüche in der Auslandstrennungsgeldverordnung ist auf der Hand liegend entbehrlich. Zum einen sind solche Fallkonstellationen - wie die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren selbst hervorgehoben hat - unter Gesichtspunkten der Personalplanung mindestens unzweckmäßig und im Grunde systemwidrig. Denn sie treten nur deshalb auf, weil Soldaten ins Ausland versetzt werden, bevor sie im Inland alle für die Auslandverwendung erforderlichen Qualifikationen erworben haben. Für systemwidrige Sachverhalte fehlt aber von vornherein jedes Regelungsbedürfnis. Überdies können Sonderkonstellationen wegen der subsidiären Geltung der Trennungsgeldverordnung aus rechtssystematischen Gründen unbeachtet bleiben, zumal wenn - wie hier bei Rückkommandierungen von ins Ausland versetzten Soldaten ins Inland - keine Besonderheiten und Bedürfnisse des Auslandsdienstes zu bedenken sind. Dementsprechend kann es für sie ohne weiteres bei den Regelungen der Trennungsgeldverordnung verbleiben.
46Die Anwendung der Trennungsgeldverordnung ist hier schließlich von ihrem Sinn und Zweck her geboten. Sie stellt - wie der Kläger mit Recht betont - nicht mehr als eine sachlich gebotene Gleichbehandlung mit Inlandssoldaten sicher. Ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung beider Soldatengruppen ist nicht erkennbar, namentlich von der Beklagten auch nicht aufgezeigt worden. Er könnte sich nur aus einer wesentlich anderen finanziellen Situation ergeben, die es als zumutbar erscheinen lassen würde, dem aus dem Ausland kommandierten Soldaten - im Gegensatz zu seinen inländischen Kameraden - die durch diese Personalmaßnahme entstehenden Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft bzw. alternativ für das Pendeln zur Familienwohnung aufzubürden. Anders als in dem vom Senat im oben zitierten Beschluss vom 27. September 2004 (a.a.O.) entschiedenen Fall, auf den sich die Beklagte insofern beruft, ist dies Soldaten, die eine Familienwohnung im Inland unterhalten dürfen, nach der reisekostenrechtlichen Wertung aber nicht zuzumuten. Aus den Inlandsdienstbezügen zu bestreiten sind lediglich die üblichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft und die Fahrten zwischen Wohn- und Dienstort. Nach dem trennungsgeldrechtlichen Grundgedanken werden hingegen Mehrkosten, die durch dienstliche Maßnahmen im Sinne von § 1 Abs. 2 TGV bzw. § 1 Abs. 1 ATGV ausgelöst werden, aus Gründen der Fürsorgepflicht (§ 31 Soldatengesetz) und der Billigkeit erstattet. Dementsprechend ist den im Inland an den Lehrgangsort P. (= Dienstort) kommandierten Kameraden des Klägers nicht zugemutet worden, den Mehraufwand für Verpflegung und Unterkunft bzw. Heimfahrten während des Lehrgangs aus den Inlandsdienstbezügen aufzubringen; sie erhielten hierfür - was die Beklagte bestätigt hat - Trennungsgeld nach § 6 TGV. Die aus dem Ausland zurückkommandierten Soldaten, die ihren Familienwohnsitz aus den Gründen des § 5 Abs. 1 ATGV noch im Inland hatten, befanden sich wirtschaftlich aber in keiner anderen Lage als ihre inländischen Kameraden: Sie waren finanziell im Grundsatz wie Inlandssoldaten gestellt, hatten also die Kosten für die Inlandswohnung und ihre Verpflegung selbst aufzubringen; die Mehrkosten für die zusätzliche ausländische Wohnung wurden ihnen für die Lehrgangszeit mittels einer Beibehaltensentschädigung abgenommen. Für den Kläger ist dies oben schon dargestellt worden. Er erhielt in der Zeit der Lehrgangsteilnahme Inlandsdienstbezüge und Beibehaltensentschädigung statt - wie vorher und nachher bis zum August 2001 - Auslandsdienstbezügen und Auslandstrennungsgeld.
47Wenn der Senat demgegenüber im vorbezeichneten Beschluss vom 27. September 2004 einen Anspruch auf Erstattung der Hotelkosten während eines Inlandslehrgangs verneint hat, so lag dem der Fall eines Soldaten zugrunde, der bereits mit seiner ganzen Familie ins Ausland umgezogen war - sodass keine dienstlich veranlasste getrennte (doppelte) Haushaltsführung mehr bestand - und während der Zeit der (Rück-)Kommandierung weiterhin Auslandsdienstbezüge und Aufwandentschädigung erhalten hatte. Dies lässt die der Aufwandsentschädigungsrichtlinie für solche Fälle zu entnehmende Wertung als rechtens erscheinen, dass die durch die zeitweilige Kommandierung ins Inland entstehenden Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegung aus den Dienstbezügen zu bestreiten sind, wie es Soldaten im Rahmen ihres normalen Dienstes abverlangt wird.
48Es stellt keinen berechtigten Einwand dar, dass der Dienstherr bei dieser Betrachtung gezwungen ist, einem rückkommandierten Soldaten für die Zeit der Lehrgangsteilnahme letztlich Mehraufwendungen für zwei Unterkünfte (im Ausland und am inländischen Lehrgangsort) zu finanzieren. Diese Mehraufwendungen sind nicht durch den Soldaten, sondern durch Personalentscheidungen des Dienstherrn verursacht. Dabei ist unerheblich, dass man - wie die Beklagte hervorhebt - das den Maßnahmen zugrunde liegende Konzept der Versetzung und Rückkommandierung als unzweckmäßig betrachten mag. In keinem Fall ergibt sich daraus ein Rechtfertigungsgrund, den betroffenen Soldaten mit den finanziellen Folgen einer solchen Personalplanung zu belasten.
49II. Verpflegungszuschuss
50Der Kläger kann die Gewährung eines Verpflegungszuschusses nach § 6 Abs. 2 TGV in der maßgeblichen Fassung verlangen. Danach wurde - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 - zusätzlich (zum Trennungsgeld nach Absatz 1) ein Verpflegungszuschuss von 2,05 Euro je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als 11 Stunden betrug, es sei denn, dass Anspruch auf Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand bestand. Diese vom Kläger in seinem Antrag behaupteten Voraussetzungen sind von der Beklagten nicht bestritten worden und können mangels Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit der Angaben hier zugrunde gelegt werden.
511. Die Auslandstrennungsgeldverordnung enthält keine Sonderregelung, welche den Anspruch nach der Trennungsgeldverordnung ausschließen oder einschränken würde. Diese Verordnung ist zwar von der Rechtsfolge her einschlägig, erfasst den fraglichen Sachverhalt aber nicht:
52Nach § 3 Nr. 1 ATGV wird als Auslandstrennungsgeld Entschädigung für getrennte Haushaltsführung gezahlt. Die Entschädigung umfasst gemäß § 8 Abs. 1 Halbs. 1 ATGV i.V.m. § 3 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 TGV den trennungsbedingten Mehraufwand für Verpflegung pauschal in Höhe der Inlandssätze, wobei ggf. noch Kürzungen des Entschädigungsbetrages zu erfolgen haben. Die Voraussetzungen dieses Anspruchs lagen jedoch nur teilweise vor. Der Kläger war als Berechtigter (Berufssoldat im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ATGV) von einer Kommandierung betroffen und damit von einer Personalmaßnahme, die wie gesagt Abordnungen vom Ausland in das Inland gleichsteht (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ATGV) und Ansprüche auf Auslandstrennungsgeld entstehen lassen kann.
53Nicht erfüllt sind im Falle des Klägers jedoch die weiteren Voraussetzungen des § 8 ATGV, die durch die §§ 3 ff. ATGV ergänzt werden. Auslandstrennungsgeld in der begehrten Form (§ 3 Nr. 1 i.V.m. § 8 ATGV) wird nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ATGV nur gezahlt, wenn der Berechtigte mit seinem Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft lebt (Nr. 1) und getrennten Haushalt führt. Die Voraussetzung einer getrennten Haushaltsführung waren aber während der Lehrgangszeit, wie oben bereits dargelegt, nicht erfüllt.
542. Die Trennungsgeldverordnung ist auch insoweit anwendbar. Wie dargelegt ist die subsidiäre Anwendung des § 6 TGV nicht durch die Auslandstrennungsgeldverordnung verschlossen, weil diese keine abschließende, sondern nur eine Teilregelung für das tägliche Pendeln zu einem ausländischen Wohnort enthält. Der Fall des Klägers - Pendeln zu einem Familienwohnort im Inland unter zeitweiliger Aufhebung der getrennten Haushaltsführung - ist hingegen nicht erfasst. Dieses Verständnis entspricht auch hier dem Gleichbehandlungsgebot. Denn Soldaten mit Wohnsitz im Inland erhielten während des fraglichen Lehrgangs die begehrte Leistung. Ein sachlicher Grund für eine Schlechterstellung des Klägers besteht nicht. Hierzu kann auf das oben Gesagte Bezug genommen werden.
55Ergeben sich die Ansprüche somit unmittelbar aus der Trennungsgeldverordnung, so ist es rechtlich unerheblich, dass sie sich - wie es im Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 14. Dezember 2001 für maßgeblich gehalten wird - aus der Aufwandsentschädigungsrichtlinie nicht herleiten lassen.
56Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
57Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die im Kern entscheidungserhebliche Frage nach der einschlägigen Rechtsgrundlage für trennungsgeldrechtliche Ansprüche von ins Ausland versetzten und von dort zurückkommandierten Berufssoldaten ist bislang nicht geklärt; wegen der Versetzungs- und Kommandierungspraxis der Beklagten hat sie zudem Bedeutung für einen großen Kreis von Soldaten.
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Referenzen
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