Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 A 2644/06
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – nicht vorliegen.
3Die Klägerin hat mit ihrem Zulassungsantrag die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründet.
4Soweit das Verwaltungsgericht mit detaillierter Begründung die Rücknahme der der Klägerin erteilten Aufenthaltsbefugnis und die Abschiebungsandrohung für rechtmäßig gehalten hat, fehlt es an jeglicher den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Darlegung, weshalb das angefochtene Urteil insoweit ernstlich zweifelhaft sein soll.
5Die siebzehnjährige Klägerin hat ferner nicht dargetan, dass ihr entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – zusteht. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf die rechtliche Unmöglichkeit ihrer Ausreise bzw. Abschiebung und verweist hierzu auf ihren jahrelangen Aufenthalt und ihre Lebensführung, namentlich ihren Schulbesuch, in Deutschland. Aufgrund dieser Umstände sei sie zu einer faktischen Inländerin geworden.
6In der Rechtsprechung ist geklärt, dass einem Ausländer die Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, wenn sowohl der Abschiebung als auch der freiwilligen Ausreise rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich insbesondere aus Abschiebungsverboten und vorrangigem Recht, namentlich Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 2, 6 GG, dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, und Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – ergeben.
7Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 – 1 C 14.05 -; Senatsbeschluss vom 7. Februar 2006 – 18 E 1534/05 -, NVwZ-RR 2006, 576 = AuAS 2006, 110.
8Im Hinblick auf die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise wegen einer Verletzung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK – hierauf zielt das Vorbringen der Klägerin – gilt: Das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist weit zu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich nach unter anderem das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln, und damit auch die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen.
9Vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2006 – 18 E 1534/05 -, NVwZ-RR 2006, 576 = AuAS 2006, 110.
10Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährt jedoch nicht das Recht, den Ort zu wählen, der am besten geeignet ist, ein Privat- und Familienleben aufzubauen.
11Vgl. EGMR (III. Sektion), Entscheidung vom 7. Oktober 2004 – 33743/03 – (E. ), NVwZ 2005, 1043 (1045).
12Die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 EMRK darf auch nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen oder vermittle diesem ein Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat.
13Vgl. EGMR (III. Sektion), Entscheidungen vom 16. September 2004 – 11103/03 – (H. ), NVwZ 2005, 1046 und vom 7. Oktober 2004 – 33743/03 – (E. ), NVwZ 2005, 1043 (1045).
14Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt,
15- EGMR, Urteil vom 16. Juni 2005 – 60654/00 – (T. ), InfAuslR 2005, 349 -
16aufgrund derer er in seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist, weshalb ihm bei einem Verlassen des Aufnahmestaates eine Entwurzelung droht. Dem ist regelmäßig gegenüber zu stellen, inwieweit ein Ausländer noch im Land seiner Staatsangehörigkeit verwurzelt ist. Überwiegt diese Verwurzelung – z. B. bei langjährigem Aufenthalt im Heimatstaat und relativ kurzer Aufenthaltsdauer in Deutschland -, so ist regelmäßig bereits der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht eröffnet. Bei Eröffnung des Schutzbereichs ist im Rahmen der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu ermitteln, ob dem Ausländer wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang ist seine Rechtsposition gegen dem Recht der Bundesrepublik auf Einwanderungskontrolle – insbesondere der Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenwesen – in einer Weise abzuwägen, dass ein ausgewogenes Gleichgewicht der beiderseitigen Interessen gewahrt ist.
17Vgl. EGMR, Urteil vom 30. November 1999 34374/97 – (C. ), InfAuslR 2000, 53 und Entscheidung vom 16. September 2004 – 11103/03 – (H. ), NVwZ 2004, 1046.
18Insoweit ist zum Einen in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Dabei sind als Gesichtspunkte seine wirtschaftliche und soziale Integration, sein rechtlicher Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland, seine Kenntnisse der deutschen Sprache und seine persönliche Befähigung von Bedeutung.
19Auf der anderen Seite ist – erneut – zu fragen, inwieweit der Ausländer – wiederum unter Berücksichtigung seines Lebensalters, seiner persönlichen Befähigung und seiner familiären Anbindung im Heimatland – von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist.
20Vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2006 – 18 E 1534/05 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Februar 2006 – 7 B 10020/06.OVG -, Asylmagazin 2006, 28.
21Hiervon ausgehend ist eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise gestützt auf Art. 8 EMRK für die Klägerin nicht anzunehmen.
22Soweit die Klägerin ihren Schulbesuch während ihres langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland für ihre Verwurzelung anführt, genügt dies allein nicht. Der Zulassungsantrag lässt es nämlich schon an Angaben zu den näheren Umständen ihres Schulbesuchs fehlen. So hat sie weder ein Zeugnis über einen Schulabschluss noch sonstige Zeugnisse vorgelegt, die Aufschluss über ihre Leistungen und Befähigungen, namentlich ihre Kenntnisse der deutschen Sprache, ihre Lernbereitschaft und ihr Integrationsverhalten geben könnten und Rückschlüsse auf ihre künftigen Berufsaussichten zuließen. Außerschulische nennenswerte Integrationsbemühungen sind ebenfalls weder dargelegt noch erkennbar. Unter diesen Umständen und in Unkenntnis darüber, weshalb die Klägerin eine Förderschule besucht hat, ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin ohne Unterstützung ihrer vollziehbar ausreisepflichtigen engen Familienangehörigen überhaupt in der Lage sein wird, in der Bundesrepublik Deutschland ein eigenständiges Leben zu führen.
23Gegen ihre gelungene Integration, die eine Verweisung aus dem Aufnahmestaat als unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK erscheinen lassen könnte, spricht ferner wesentlich, dass eine Integration der Klägerin in wirtschaftlicher Hinsicht nach der vom Senat nur berücksichtigungsfähigen Begründung des Zulassungsantrags nicht angenommen werden kann. Hierfür ist prinzipiell maßgeblich, dass der betreffende Ausländer zur Bestreitung seines Lebensunterhalts einschließlich des Krankenversicherungsschutzes öffentliche Mittel nicht in Anspruch nehmen muss, wobei zur Erzielung eines gerechten Interessenausgleichs zwischen den Interessen des Ausländers und denjenigen des Aufnahmestaates gegebenenfalls sich konkret abzeichnende in nächster Zukunft bevorstehende Veränderungen zu berücksichtigen sind.
24Vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2006 – 18 E 139/05 -, vom 1. August 2006 – 18 B 1539/06 – und vom 16. Oktober 2006 – 18 B 2034/06 -.
25Daran fehlt es hier, denn die Klägerin lebt nach wie vor von Sozialhilfe. Soweit sie innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemacht hat, sie habe ihre Schulausbildung abgeschlossen und von dem Blumenladen, bei dem sie ein Praktikum absolviert habe, eine Einstellungszusage erhalten, so dass sie nahtlos in das Berufsleben eintreten werde, hat sich dies bisher nicht bewahrheitet. Vielmehr macht sie nach Abschluss der Schule seit dem 21. August 2006 ein Berufsvorbereitungsjahr bei einem Katholischen Jugendwerk. Dass die Einstellung in dem Blumenladen allein am Fehlen einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis gescheitert sei, hat sie nicht glaubhaft gemacht und ist auch nicht erkennbar. Sie hat weder einen Ausbildungs-Vorvertrag vorgelegt und sich zu dessen Verwirklichung beim Beklagten um eine Arbeitserlaubnis bemüht noch hat sie konkrete Angaben über den zu erwartenden Verdienst gemacht und auch nicht zu der – vom Beklagten angezweifelten – Berechtigung des offenbar über schlechte Deutschkenntnisse verfügenden Firmeninhabers zur Ausbildung Stellung genommen. Hinzu kommt, dass schon vor dem Verlassen der Schule vielfältige Bemühungen um einen Arbeitsplatz bei verschiedenen Arbeitgebern zu erwarten sind und dafür hier nichts ersichtlich ist, so dass die Ernsthaftigkeit der Arbeitssuche der Klägerin in Frage steht.
26Zudem hat es während der Zeitdauer des Aufenthalts der Klägerin bis 2004 an ihrer rechtlichen Integration gefehlt, da sie – vertreten durch ihre Eltern – unter falschem Namen Asylverfahren betrieben hat, wodurch die Eltern gegen deutsche Rechtsvorschriften verstoßen haben, was regelmäßig gegen eine Integration spricht. Überdies ist die Zeitdauer des Aufenthalts der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland darauf zurückzuführen, dass wegen der falschen Angaben ihrer Eltern zu deren Herkunft und Staatsangehörigkeit die jederzeit mögliche Rückführung der Familie in die Türkei unterblieben ist und die Erteilung der Aufenthaltsbefugnisse auch an die Klägerin – durch arglistige Täuschung erschlichen wurde, so dass sich die Zeitdauer des so erlangten Aufenthalts nicht zu ihren Gunsten auswirken kann.
27Die minderjährige Klägerin kann sich nicht etwa darauf berufen, dass die falschen Angaben zu ihrer Staatsangehörigkeit von ihren Eltern zu vertreten sind. Ein minderjähriger Ausländer hat sich ein solches Verhalten seiner die elterliche Sorge im Sinne von § 1626 Abs. 1 BGB ausübenden und damit erziehungs- und aufenthaltsbestimmungsberechtigten Eltern zurechnen zu lassen.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 – 1 C 29.94 -, BVerwGE 99, 341 (349) = DVBl. 1996, 615 (618) und Beschluss vom 30. April 1997 – 1 B 74/97 , juris; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 1999 – 18 A 5156/96 -, DVBl. 1999, 1222 = AuAS 1999, 159, vom 14. Juni 2005 – 18 B 963/05 , vom 30. Mai 2006 – 18 A 1546/06 – und vom 16. Oktober 2006 – 18 B 2034/06 -.
29Zu Umständen des Einzelfalles, unter denen dies mit Blick auf die schutzwürdigen Belange eines minderjährigen Kindes
30Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. September 2003 – 1 C
316/03 -, BVerwGE 119, 17 = InfAuslR 2004, 77
32im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen wäre, hat sie nichts vorgetragen.
33Abgesehen von der mangelnden Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse ist auch nicht ersichtlich, dass der Klägerin ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden könnte. Sie ist dort nicht auf sich allein gestellt, sondern wird sozial integriert sein in den Familienverband ihrer Eltern und Geschwister, die allesamt vollziehbar ausreisepflichtig sind und deren Anträge auf Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen ebenfalls rechtskräftig abgelehnt wurden. Die in dem Zulassungsantrag thematisierte Frage, ob die Klägerin angesichts ihres Aufwachsens in einer Großfamilie "dem heimatlichen Kulturkreis verhaftet" ist oder mehr den deutschen kulturellen Einflüssen unterliegt, ist für sich aus den oben aufgezeigten Gründen vorliegend nicht allein entscheidend. Der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass sie über Kenntnisse ihrer Muttersprache verfügt, ist sie jedenfalls mit dem Zulassungsantrag nicht entgegengetreten. Im Übrigen ist bei ausländischen Kindern, deren Eltern beide nicht Deutsch als Muttersprache sprechen, mangels anderweitiger substantiierter Darlegung - wie hier – regelmäßig anzunehmen, dass sie die Muttersprache ihrer Eltern jedenfalls in Grundzügen beherrschen.
34Vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 2006 – 18 B 1725/06 – und vom 23. Oktober 2006 – 18 A 2895/06 – m.w.N.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
36Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.
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