Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 1537/06

Tenor

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des angefochtenen Beschlusses zur Klarstellung und Präzisierung im Hauptausspruch der Ziffer 1. wie folgt neu gefasst wird:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller im Rahmen der im Bundesamt für den Zivildienst praktizierten Arbeitsform alternierender Telearbeit bezogen auf den Bewilligungszeitraum vom 1. März 2006 bis zum 29. Februar 2008 vorläufig einen häuslichen Telearbeitsplatz zuzuweisen, solange nicht über den Antrag des Antragstellers vom 19. Oktober 2005 auf Teilnahme an der vorgenannten Arbeitsform unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist oder eine in der Hauptsache ergangene Entscheidung Rechtskraft erlangt hat.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.


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