Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 2173/04

Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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