Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 B 1518/06

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Vorauszahlungsbescheid des Antragsgegners über Vergnügungssteuern für das Jahr 2006 vom 29. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 20. März 2006 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.640,00 Euro festgesetzt.


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