Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 B 1431/06.AK
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500,- EURO festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Der nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage 11 D 50/06.AK gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Anschlussstelle A2/K6 vom 1. März 2006 wiederherzustellen,
4hat unbeschadet der Frage, ob dem Antragsteller als anerkanntem Naturschutzverband die Stellungnahme seines Mitglieds - der Gemeinschaft für Natur- und Umweltschutz im Kreis H. e.V. - vom 10. Februar 2005 im Planfeststellungsverfahren zugerechnet werden kann und er damit im Verwaltungsverfahren seine Mitwirkungsrechte in der erforderlichen Weise wahrgenommen hat (vgl. §§ 12b Abs. 2 Nr. 1 und 12 Abs. 3 Nr. 4 LG NRW bzw. §§ 61 Abs. 2 Nr. 3 und 58 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 60 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG), jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
51. Entgegen der Auffassung des Antragstellers genügt die Vollziehungsanordnung vom 14. Juni 2006 dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO. In der Begründung für die Vollziehungsanordnung hat die Behörde schlüssig, konkret und substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Rechtsmittelführers am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat.
6Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2002 - 1 DB 2.02 -, juris; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 80 Rn. 97.
7Ausgehend von diesen Erwägungen hat die Antragsgegnerin die von ihr erlassene Anordnung mit einer hinreichenden Begründung versehen. Sie hat ausführlich das aus ihrer Sicht gegebene besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses dargelegt und hervorgehoben, es bestehe ein dringendes verkehrsmäßiges Anschlussbedürfnis, weil der Ausbau unverzichtbare Voraussetzung für das in der Aufstellung befindliche Interregionale Gewerbe- und Industriegebiet N. sei. Der Abschluss des Hauptsacheverfahrens könne nicht abgewartet werden, weil eine Verzögerung des Vorhabens die Verwirklichung des interkommunalen Gewerbegebietes gefährde. Der gültige Gebietsentwicklungsplan verknüpfe dessen Verwirklichung mit der Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Die zahlreichen ansiedlungswilligen Unternehmen verlangten eine planerische Sicherheit für ihre Investitionsentscheidung. Die beteiligten Kommunen hätten die große wirtschaftliche Bedeutung des Gewerbe- und Industriegebietes N. einhellig betont und das Erfordernis der Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur herausgestellt. Mit dieser Begründung hat die Antragsgegnerin die gerade im vorliegenden Einzelfall aus ihrer Sicht maßgeblichen Erwägungen dargelegt, aus denen sie ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht.
8Die vom Antragsteller gegen diese Begründung vorgetragenen inhaltlichen Bedenken, die sich insbesondere gegen die materielle Planreife des maßgeblichen Bebauungsplans nach § 33 BauGB richten, greifen nicht durch. Denn darauf, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2005 - 6 B 284/05 -, juris, und vom 29. Juli 2004 - 13 B 888/04 -, juris, jeweils m. w. N.
10Die Abwägung, ob das Aussetzungsinteresse des Antragstellers die gegenläufigen Vollziehungsinteressen überwiegt, ist vielmehr Teil der eigenständigen gerichtlichen Interessenabwägung.
112. Hat die Behörde - wie hier - gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO unter Hinweis auf ein überwiegendes öffentliches Interesse in formell einwandfreier Weise die sofortige Vollziehung des erlassenen Planfeststellungsbeschlusses angeordnet, kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag eines Betroffenen die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Ein solcher Antrag hat Erfolg, soweit der angegriffene Planfeststellungsbeschluss bei überschlägiger Betrachtung in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren aufzuheben oder seine Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit festzustellen sein wird.
12Das ist hier nicht der Fall. Es kann bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angezeigten, in tatsächlicher Hinsicht auf die vorgelegten Erkenntnismittel wie Antragsunterlagen und gutachtliche Stellungnahmen beschränkten summarischen Prüfung nicht festgestellt werden, dass der Planfeststellungsbeschluss gegen Rechtsvorschriften verstößt, deren Verletzung der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit der Folge einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geltend machen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die gerichtliche Kontrollbefugnis hier zusätzlich nach § 12b Abs. 1 LG NRW, § 61 Abs. 1 BNatSchG eingeschränkt ist. Der Antragsteller kann Rechtsbehelfe gegen einen Verwaltungsakt nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung nämlich nur einlegen, ohne eine Verletzung eigener Rechte darlegen zu müssen, wenn er geltend macht, dass der Verwaltungsakt den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des Landschaftsgesetzes NRW, den aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften oder anderen Rechtsvorschriften einschließlich derjenigen der Europäischen Union widerspricht, die auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen, und wenn er mit den danach allein zulässigen Einwendungen mit naturschutzrechtlichem Bezug nicht bereits gemäß § 12 b Abs. 2 Nr. 1 LG NRW bzw. § 61 Abs. 3 BNatSchG präkludiert ist.
13Daran gemessen greifen die Bedenken des Antragstellers gegen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht durch.
14a) Der Vorwurf des Antragstellers, der Planfeststellungsbeschluss leide mit Blick auf den Artenschutz nach Art. 12 und 16 Abs. 2 FFH-RL an einem Ermittlungsdefizit wegen der im Plangebiet vorkommenden Fledermausarten, angesichts ihrer sehr unterschiedlichen Habitatansprüche könne die erforderliche Gefährdungseinschätzung mangels konkreter Bestandserfassung für jede einzelne Art gar nicht erfolgen, der Beschluss sei deshalb abwägungsfehlerhaft, greift ebensowenig durch wie sein Vorbringen hinsichtlich der Amphibien- und Reptilienvorkommen sowie der Vogelarten. Das Artenschutzrecht erweist sich insoweit für das Vorhaben nicht als rechtliches Hindernis, weil - ungeachtet der Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der genannten Bestimmungen - rechtserhebliche Beeinträchtigungen geschützter Arten nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind bzw. etwa einschlägige Verbotstatbestände jedenfalls voraussichtlich durch Befreiungen zu überwinden sind.
15aa) Auf nationaler Ebene kann normativer Anknüpfungspunkt der erhobenen, auf artenschutzrechtliche Gesichtspunkte gestützten Rügen zunächst § 4a Abs. 4 LG NRW in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 3. Mai 2005 (GV NRW S. 522) sein. Die Vorschrift, die mit § 19 Abs. 3 BNatSchG inhaltlich deckungsgleich ist, stellt in Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben des vom Antragsteller benannten Art. 12 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat- Richtlinie; nachfolgend FFH-RL) und Art. 5 der Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (79/409/EWG) - Vogelschutzrichtlinie - zum Schutz von Tieren und Pflanzen der streng geschützten Arten gegen die Folgen von Eingriffen in Biotope besondere Anforderungen auf, die der Vorhabenträger zu beachten hat. Danach darf ein Eingriff in Natur und Landschaft nur aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses zugelassen werden, wenn als Folge des Eingriffs in Natur und Landschaft Biotope (d. h. Lebensstätten und Lebensräume wild lebender Tiere und Pflanzen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) zerstört werden, die für die dort wild lebenden Tiere der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind; zu den unter diese Norm fallenden streng geschützten Arten gehören insbesondere die in Anhang IV der FFH-RL genannten, d. h. unter anderem alle Fledermausarten [Microchiroptera], der Laubfrosch [Hyla arborea], der Kammmolch [Triturus cristatus] und die Zauneidechse [Lacerta agilis] (§ 10 Abs. 2 Nr. 11 lit. b BNatSchG). Ebenfalls zu den streng geschützten Arten gehören die vom Antragsteller benannten Vogelarten Kiebitz [Vanellus vanellus] und Eisvogel [Alcedo atthis] (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 11 lit. c BNatSchG i.V.m. § 1 Satz 2 der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 - BGBl. I S. 258,, ber. 896). Demgegenüber ist für die weiteren benannten Vogelarten (Rauchschwalbe, Goldammer, Waldlaubsänger und Feldsperling) weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich, dass es sich um streng geschützte Arten im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG handelt.
16Nach Lage der Akten ist der Tatbestand der Norm hier für keine der genannten streng geschützten Arten erfüllt; weitergehender Bestandserfassungen bedurfte es nicht. Die Zerstörung, d.h. der Verlust oder ein Funktionsverlust von unersetzbaren Biotopen, ist bezüglich der vom Antragsteller in diesem Zusammenhang genannten Tierarten nicht zu erwarten. Unersetzbar ist ein Biotop (nur), wenn es für eine Art unentbehrlich ist und gleichartige bzw. die Funktion des zerstörten Biotops übernehmende Ausgleichsflächen nicht vorhanden sind oder nicht rechtzeitig geschaffen werden können. Erfasst wird damit die Gefährdung der Population im Einwirkungsbereich, der unter dem Gesichtspunkt von Vernetzungselementen freilich nicht auf den Ausbaubereich beschränkt ist. Die Beeinträchtigung einzelner Exemplare reicht regelmäßig nicht aus. Es muss sich vielmehr um die Störung einer signifikanten Anzahl von Exemplaren handeln, so dass - etwa durch Abnahme des natürlichen Verbreitungsgebietes - der Erhaltungszustand beeinträchtigt werden kann.
17Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 2006 - 20 D 80/05.AK -, S. 33 f. des Umdrucks.
18Das ist hier nach den anzuwendenden Prüfungsmaßstäben auszuschließen.
19(1) Mit Blick auf die Fledermäuse hat sich die Antragsgegnerin mit den Einwendungen des Antragstellers auseinandergesetzt und ist mit nachvollziehbaren Erwägungen zu der Auffassung gelangt, dass die Bestandsaufnahme von Natur und Landschaft angemessen und ausreichend erfolgt ist. Dazu ist bereits im Planfeststellungsbeschluss u. a. ausgeführt, das vorhandene Artenspektrum werde nach den fachlichen Untersuchungen nicht als Folge der zusätzlichen Verkehrsbeeinträchtigung Veränderungen ausgesetzt, weil im Vergleich zur vorhandenen Belastung durch die bestehende Autobahn die zusätzliche Verkehrsbelastung gering sei. Tiere, die im Planungsraum bereits jetzt vorkommen, würden nicht durch die Anschlussstelle vertrieben, so dass sich eine Bestimmung einzelner Arten erübrige (PFB S. 44). Eine Zerstörung des Lebensraumes der Fledermauspopulation sei ausgeschlossen. Zwar würden von den baulichen Eingriffen die Lebensräume von Fledermäusen berührt werden, aber nur im Randbereich eines größeren Waldgebietes, in dem die Tiere Sommerquartiere in Baumhöhlen oder Baumspalten finden (PFB S. 29). Wegen der Beschränkung auf den Randbereich, der Großflächigkeit des Waldgebietes im übrigen und des drohenden Verlustes nur einzelner hohler Bäume, die den Tieren als Sommerquartiere dienen könnten, sei der Eingriff als nicht erheblich einzustufen. Eine Beeinträchtigung des Jagdhabitats sei nicht zu erwarten, weil nur kleine Gehölzflächen verloren gingen und es zu einer großflächigen Aufforstung mit standortheimischen Laubholzarten außerhalb des Gefahrenbereichs der Autobahn komme. Um die Beeinträchtigungen der Population möglichst effizient zu mindern, werde zudem bei Bäumen mit Fledermausquartieren der betroffene Stammabschnitt an einem geeigneten in der Nähe gewachsenen Baum befestigt werden. Dadurch blieben die Quartiere erhalten (PFB S. 48).
20Gegen diese Bewertung ist unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens bei der in diesem Verfahren allein gebotenen überschlägigen Betrachtung nichts zu erinnern. Insbesondere ist nicht hinreichend aufgezeigt, dass die Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Fledermausarten und ihrer Lebensräume für eine Gefährdungsabschätzung im Rahmen des § 4a Abs. 4 LG NRW unzureichend gewesen wäre. Die Fledermauspopulation im Plangebiet ist mit Hilfe sog. Horchkisten, die die Rufe der Tiere registrieren, erfasst worden. Dabei handelt es sich - vom Antragsteller unwidersprochen - um eine von mehreren fachlich anerkannten Methoden der Bestandserfassung.
21Der vom Antragsteller angesprochene und favorisierte Nachweis durch den - genehmigungspflichtigen - Netzfang dürfte demgegenüber den besonderen naturräumlichen Gegebenheiten nicht angemessen sein. Denn zum einen betrifft das Bauvorhaben nur einen kleinen Ausschnitt des Fledermaushabitats im Randbereich eines größeren Waldgebietes, der zu einer aussagekräftigen Bestandserfassung isoliert werden müsste. Zum anderen dürfte der unmittelbare körperliche Zugriff auf die Tiere unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes kaum vertretbar sein, soweit - wie hier - ein milderes Mittel der Bestandserfassung eingesetzt werden kann. Darüber hinaus ist aber auch nicht überzeugend dargelegt, dass der Netzfang zu einem für die Beurteilung nach § 4a Abs. 4 LG NRW erforderlichen zusätzlichen Erkenntnisgewinn führte. Schon die Untersuchungen mittels der eingesetzten Horchkisten haben nach dem Inhalt des landschaftspflegerischen Begleitplans (dort S. 7) ergeben, dass im von der Planung betroffenen Gebiet der Art nach Zwerg-, Breitflügel- und Rauhautfledermaus sowie Myotis spec. und Pipistrellus spec. vorkommen. Des Versuchs einer Bestandserfassung weiterer Unterarten bedurfte es nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat ein Vorhabenträger nämlich nicht in jedem Fall ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Vielmehr hängt die Untersuchungstiefe maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Das Recht nötigt nicht zu einem Ermittlungsaufwand, der keine zusätzliche Erkenntnis verspricht.
22BVerwG, Beschluss vom 12. April 2005
23- VR 41.04 - , Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 16, m. w. N.
24So liegt der Fall hier. Festzuhalten ist zunächst, dass wegen der Beweglichkeit der Tiere und ihrer saisonal unterschiedlichen Lebensweise ein Fledermausbestand ohnehin nur als Momentaufnahme erfasst werden kann. Bei Fledermäusen sind zeitlich und räumlich wechselnde Nutzungsmuster von Individuen und Populationen zu berücksichtigen. Sie nutzen regelmäßig unterschiedliche Teilhabitate, so dass ein einzelnes Biotop nur einen kleinen Ausschnitt des insgesamt im Verlauf des Lebenszyklus genutzten Habitatspektrums darstellt. Hier kommt hinzu, dass nach dem Inhalt der nunmehr in das gerichtliche Verfahren eingeführten weiteren Erhebungen der Antragsgegnerin dem Bauvorhaben überhaupt nur ca. 6 Bäume weichen müssen, die angesichts ihrer spezifischen Beschaffenheit als Quartierbäume in Betracht kommen. Bei der konkreten Überprüfung wies allerdings keiner Spuren einer entsprechenden Nutzung auf, so dass nicht einmal fest steht, dass Fledermäuse die fraglichen Höhlenbäume überhaupt als Quartiere nutzen. Dazu hat auch der Antragsteller trotz seiner Sachkunde nichts Substanziiertes vorgetragen. Er beschränkt sich darauf, das Vorkommen weiterer Unterarten zu behaupten und die Methodik der Bestandserfassung in Zweifel zu ziehen sowie unter Verweis auf eine angeblich unzureichende Erfassung der Flora die Zuverlässigkeit und Widerspruchsfreiheit der Fachgutachten zu bemängeln. Das reicht angesichts der negativen Ergebnisse der im Planfeststellungsverfahren durchgeführten Untersuchungen indes nicht aus. Insoweit trifft den Antragsteller als einen gerade im Hinblick auf seine Fachkenntnis mit Klagebefugnis ausgestatteten Verein eine besondere Darlegungslast, über den Hinweis auf fehlende intensive Untersuchungen hinaus im Einzelnen darzutun, welche konkreten Umstände im Tatsächlichen Anlass zu den vermissten Untersuchungen hätten geben müssen. Entsprechendes gilt für die behauptete Möglichkeit, dass eine Verkleinerung des Jagdhabitates zu einer Gefährdung bestehender Populationen führen könne. Es ist schon nicht ersichtlich, warum angesichts der naturräumlichen Gegebenheiten ein Ausweichen auf andere Flächen nicht möglich sein soll, geschweige denn, dass dies einen relevanten Bestand von Tieren einer bestimmten Art betreffen könnte. Immerhin weist das gesamte östlich an das Plangebiet grenzende Waldgebiet im Wesentlichen dieselbe naturräumliche Bedeutung auf. Zudem stehen dem Verlust von Gehölzflächen mit einer Ausdehnung von ca. 16.000 qm als Kompensationsmaßnahmen Aufforstungen auf einer Fläche von 60.000 qm außerhalb des Gefahrenbereichs der Autobahn gegenüber, die nach verhältnismäßig kurzer Zeit vergleichbare Strukturelemente aufweisen und als Lebensräume für Fledermäuse optimiert sind (PFB S. 48).
25(2) Auch hinsichtlich des Kammmolchs und des Laubfroschs sind die Voraussetzungen des § 4a Abs. 4 LG NRW nicht erfüllt. Die Antragsgegnerin hat zwar festgestellt, dass im Planungsgebiet und in der näheren Umgebung diese streng geschützten Arten vorkommen (vgl. PFB S. 48), gleichzeitig hat sie aber überzeugend dargelegt, dass eine durch das Bauvorhaben verursachte wesentliche Beeinträchtigung in deren Lebensräumen vermieden wird (vgl. PFB S. 49). Von der geplanten Maßnahme unabhängig war zwischen dem bisherigen Laichgewässer und dem vorhandenen Wald als Landhabitat schon jetzt die K 6 zu überwinden. Zudem werden im Rahmen der Baumaßnahme die Durchlässe und Leiteinrichtungen verbessert. Des weiteren werden Ersatzlaichgewässer eingerichtet, die eine für die Tiere allgemein gefährliche Straßenquerung entbehrlich machen. Der Vorwurf des Antragstellers, die Betroffenheit der Landhabitate und der Wanderwege sei nicht ermittelt worden, greift ebenfalls nicht durch, denn er zeigt mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal der Unersetzbarkeit eines Biotops wiederum nicht hinreichend deutlich auf, zu welchem zusätzlichen Erkenntnisgewinn weitere diesbezügliche Untersuchungen führen würden.
26(3) Das Vorbringen des Antragstellers zum Vorkommen der Zauneidechse vermag ebenfalls nicht zum Erfolg des Antrags zu führen. Die diesbezüglichen Einwendungen wurden im Planfeststellungsbeschluss (S. 49) mit der Begründung zurückgewiesen, die Zauneidechse sei in einer Entfernung von ca. 800 m zur geplanten Anschlussstelle südlich der Autobahn kartiert. Neuere faunistische Untersuchungen hätten keinen Hinweis auf ein Vorkommen ergeben. Es komme also gar nicht zu einer Beeinträchtigung durch die Baumaßnahme. Der Vorwurf des Antragstellers, der landschaftspflegerische Begleitplan sehe insoweit keinerlei Feststellungen vor, geht damit ins Leere.
27(4) Auch das behauptete Ermittlungsdefizit in Bezug auf den Kiebitz vermag eine Verletzung des § 4a Abs. 4 LG NRW nicht zu begründen. Insoweit hat die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren unwidersprochen vorgetragen, dass die geplante Baumaßnahme die Habitatansprüche der nach den faunistischen Untersuchungen kartierten Vogelarten nicht erheblich beeinträchtigt, weil keine Landschaftselemente beansprucht werden, die in der Umgebung nicht in gleicher Ausprägung und ausreichender Größe als Ersatzlebensräume zur Verfügung stehen.
28(5) Für den Eisvogel ist ein Ermittlungsdefizit schließlich schon deshalb nicht aufgezeigt, weil die als Lebensraum bezeichnete Bachaue deutlich außerhalb des Planungsbereichs liegt.
29bb) Bundesrechtliche Vorgaben zum Artenschutz stehen dem Planfeststellungsbeschluss ebenfalls nicht entgegen. Insoweit ist allenfalls das nach § 11 BNatSchG unmittelbar anwendbare Verbot aus § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG ernsthaft in Betracht zu ziehen, wonach es u.a. verboten ist, Entwicklungsformen wild lebender Tiere der besonders bzw. streng geschützten Arten oder ihre Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen, zu zerstören oder durch Aufsuchen zu stören. Die Norm ist anwendbar, soweit § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG bei der Zulassung eines Straßenbauvorhabens aufgrund europarechtlicher Vorgaben nicht (mehr) von den genannten Verboten freistellt.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, NVwZ 2006, 1161, unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 10. Januar 2006 - Rs. C-98/03 -, NVwZ 2006, 319.
31Indes ist der Verbotstatbestand insbesondere hinsichtlich der behaupteten Beeinträchtigungen der benannten Fledermausarten schon nicht gegeben. Die von der Baumaßnahme betroffenen Bäume wurden nach den Feststellungen der Antragsgegnerin bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses von Fledermäusen nicht als Quartiere genutzt. Sachlich fundierte Anknüpfungspunkte für ein relevantes Vorhandensein bestimmter Arten, die Anlass zu weiteren Untersuchungen hätten geben können und müssen, fehlen. Das Vorbringen des Antragstellers beschränkt sich auf nicht näher konkretisierte Äußerungen zur Möglichkeit entsprechender Betroffenheiten. Weitergehende Hinweise im Tatsächlichen, dass ein betroffener Baum als Quartierstandort genutzt wird, liegen nicht vor. Es wird auch nicht näher erläutert, was angesichts der örtlichen Verhältnisse auf das Vorkommen einer in Bezug auf den Verlust von Quartierstandorten besonders empfindlichen Art schließen ließe. Die grundsätzliche Eignung einzelner Bäume des betroffenen Waldgebietes als Quartierstandorte für Fledermäuse reicht insoweit nicht aus. Allerdings bleibt es Sache der Antragsgegnerin, bis zum Baubeginn nachzuhalten, ob mögliche Quartierstandorte in einem zu fällenden Baum doch noch von Fledermäusen besiedelt worden sind. Der Planfeststellungsbeschluss (S. 48) sieht für diesen Fall auf der Grundlage des landschaftspflegerischen Begleitplans und in Abstimmung mit den Fachbehörden eine Umsetzung durch Befestigung des betroffenen Stammabschnitts an einem geeigneten in der Nähe stehenden gewachsenen Baum vor. Eine solche Maßnahme ist nach der Nebenbestimmung 6.4.8 des Planfeststellungsbeschlusses nur in der Winterruhe von Ende November bis Ende Februar gestattet. Damit sind Störungen in der sensiblen Zeit der Jungenaufzucht ausgeschlossen. Dass eine möglicherweise notwendige Umsetzung eines Fledermausquartiers in der Zeit der Winterruhe davon betroffene Fledermäuse wesentlich stört, dürfte angesichts der von der Antragsgegnerin vorgesehenen fachlichen Begleitung wenig wahrscheinlich sein.
32Wegen der weiteren artenschutzbezogenen Rügen des Antragstellers, die näher genannte besonders geschützte Pflanzenarten betreffen (vgl. § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), ist ein Erfolg im Hauptsacheverfahren schon deshalb nicht hinreichend wahrscheinlich, weil auch insoweit - ebenso wie im landschaftspflegerischen Begleitplan für bestimmte Orchideenstandorte durch die Schutzmaßnahme S 2 (S. 38/8) vorgesehen - Schutzmaßnahmen in Betracht kämen und deshalb ein etwaiger Mangel des Beschlusses durch Planergänzung behoben werden könnte.
33Vgl. zur Anwendbarkeit des § 17 Abs. 6 c FStrG im Zusammenhang mit der naturschutzrechtlichen Abwägung: BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 -, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002
34Nr. 5 m.w.N.
35Deshalb kann dahinstehen, ob die Anwendbarkeit des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG hier in Bezug auf diese - nicht durch europarechtliche Vorgaben geschützten Arten - nicht ohnehin nach § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG ausgeschlossen ist.
36Im Übrigen können Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG grundsätzlich im Wege einer Befreiung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG überwunden werden,
37vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 - a.a.O.,
38und stehen deshalb - summarischer Prüfung zufolge - hier in Bezug auf besonders geschützte Arten der Zulassung des Vorhabens nicht entgegen.
39b) Nicht zu beanstanden ist ferner die Beurteilung der Belange des Landschaftsschutzes; ihnen ist hinreichend Rechnung getragen worden. Die diesbezüglichen Bedenken des Antragstellers greifen schon deshalb nicht durch, weil die westlich der K 6 gelegenen Flächen im Gebietsentwicklungsplan für gewerbliche und industrielle Nutzungen vorgesehen und keineswegs Bestandteil eines ausgewiesenen Erholungsgebietes sind. Zudem ist der von der Baumaßnahme betroffene Bereich schon jetzt durch die Bundesautobahn A 2 in einem Maße vorbelastet, dass er kaum einen bedeutsamen Erholungsraum für die Bevölkerung von S. -X. und P. darstellen", sondern allenfalls eingeschränkte Bedeutung haben dürfte.
40c) Hinsichtlich der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind ebenfalls keine Fehler aufgezeigt, die dazu führen müssten, den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss aufzuheben oder seine Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit festzustellen. Die Kritik des Antragstellers, die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen würden nicht vor Ort realisiert, bleibt pauschal. Mit dem Vermeidungs- und Ausgleichskonzept, wie es in dem Maßnahmenverzeichnis zum landschaftspflegerischen Begleitplan niedergelegt ist, setzt sich der Antragsteller nicht näher auseinander. Diesen Unterlagen ist indessen zu entnehmen, dass in Anbetracht der mit dem planfestgestellten Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft vielfältige Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind. Eine konzeptionelle Fehlerhaftigkeit ist insoweit nicht erkennbar. Angesichts der Möglichkeiten des auf die naturschutzrechtliche Abwägung entsprechend anwendbaren § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG können allenfalls grundlegende, schwerwiegende Mängel des naturschutzrechtlichen Vermeidungs- und Ausgleichskonzepts überhaupt zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen. Für das Vorliegen eines derartigen Mangels, der offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist, ist insbesondere bezogen auf die kritisierte naturräumliche Verbindung mit der Baumaßnahme nichts ersichtlich. Im Gegenteil weist die Antragsgegnerin überzeugend darauf hin, dass die Kompensationsmaßnahmen überwiegend nicht in unmittelbarer Nähe zur schon vorhandenen, den Naturraum stark belastenden Autobahn angeordnet wurden, um eine möglichst optimale Funktion zu gewährleisten.
41d) Der Antragsteller bestreitet schließlich mit dem Hinweis auf die fehlende materielle Planreife des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans für das Interregionale Gewerbe- und Industriegebiet N. ohne Erfolg die straßenrechtliche Planrechtfertigung.
42Unbeschadet der Frage, inwieweit mit einer naturschutzrechtlichen Vereinsklage bzw. einem entsprechenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das Fehlen der planerischen Rechtfertigung eines Vorhabens überhaupt gerügt werden kann,
43zum Meinungsstand BVerwG, Beschluss. vom 1. Juli 2003 - 4 VR 1.03 und 4 A 1.03 -, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 3 und Urteil vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 -, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5,
44teilt der Senat die Bedenken des Antragstellers gegen die Erforderlichkeit der Anschlussstelle nicht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass bei der gerichtlichen Überprüfung insoweit hinreichend verfestigte landesplanerische Zielsetzungen und Vorentscheidungen zu berücksichtigen sind und ein Vorhaben dann erforderlich ist, wenn es zur Deckung des mit den landesplanerischen Zielsetzungen Hand in Hand gehenden verkehrsmäßigen Aufschließungsbedürfnisses vernünftigerweise geboten ist. Dabei kann die zu berücksichtigende planerische Vorentscheidung für den Bau einer aus regionaler Sicht für erforderlich gehaltenen Autobahnanschlussstelle auch aus dem regionalen Raumordnungsprogramm eines Landkreises hervorgehen.
45Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 1997 - 4 B 30.97 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 129 m. w. N.
46Hier findet der Bau der Anschlussstelle an die Kreisstraße 6 im Zuge der Bundesautobahn A 2 seine Rechtfertigung schon in den Zielen der Landesplanung, weil das Vorhaben im für die Beurteilung der Planrechtfertigung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses im gültigen Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk E. enthalten war und aus landesplanerischer Sicht Voraussetzung für die Zulassung des Gewerbe- und Industriebereichs N. ist (PFB S. 19 unter 2.2 sowie S. 31). Davon abgesehen wird der Neubau der Anschlussstelle aber auch selbständig tragend mit einer verbesserten Auslastung der Verkehrsinfrastruktur in der Region und den damit verbundenen Vorteilen für den weiträumigen Verkehr gerechtfertigt. Schon deshalb dürfte der Bau der Anschlussstelle vernünftiger Weise geboten sein, ohne dass der Frage, ob das geplante interkommunale Gewerbegebiet N. tatsächlich verwirklicht wird, entscheidungserhebliche Bedeutung beizumessen ist (vgl. PFB S. 34 f.).
47Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
48Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
49Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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